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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />

für hochautomatisiertes Fahren<br />

auf Autobahnen<br />

Einwilligung des Betroffenen vorliegen oder diese auf einer verhältnismäßigen<br />

Ermächtigungsgrundlage beruhen. Dabei dürfen nur solche personenbezogenen<br />

oder -beziehbaren Daten erhoben werden, die für die Umsetzung des technischen<br />

Hochautomatisierungskonzepts unbedingt erforderlich sind. Es gilt insgesamt,<br />

Konzepte zu entwickeln, die datensparsam verwirklicht werden können. Ferner dürfen<br />

Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden, in dem sie vom Zweck der<br />

Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind. Beispielsweise dürfen etwaige<br />

Abrechnungsdaten im Privatverkehr auch nur für die Erstellung einer Abrechnung<br />

verwendet werden. Soweit nach dem Verwendungszweck möglich, sind<br />

personenbezogene Daten zu anonymisieren, zu pseudonymisieren oder zu aggregieren.<br />

Zur Vermeidung einer Vorratsdatenspeicherung sind angemessene Löschfristen für die<br />

Daten vorzusehen. Die genaue Länge dieser Löschfristen lässt sich nur anhand des<br />

konkreten Einzelfalls ermitteln. Der unzulässige Umgang mit den Daten durch Dritte<br />

muss durch organisatorische und technische Maßnahmen verhindert werden.<br />

Insbesondere gilt es, die Daten nach dem aktuellen Stand der Technik zu verschlüsseln<br />

sowie die Sicherstellung des Schutzes der datenübermittelnden Komponenten des<br />

Fahrzeugs vor Eingriffen von außen zu schützen, um möglichen Hacker-Angriffen<br />

vorzubeugen.<br />

5.4.2<br />

Unfalldatenspeicher<br />

Wie bereits in den Kapiteln zum zivilen Haftungsrecht und zum Straf- und<br />

Ordnungswidrigkeitenrecht erläutert, stößt der ordentliche Rechtsrahmen hinsichtlich<br />

der Beweisbarkeit von Ursächlichkeiten im Zusammenhang mit Unfällen<br />

hochautomatisierter Fahrzeuge und der Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der<br />

Strafrechtspflege an seine Grenze. Zur Handhabung dieser Probleme wird vielfach die<br />

verpflichtende Einführung eines Unfalldatenspeichers gefordert. Inwieweit die<br />

Einführung eines solchen Unfalldatenspeichers mit dem Datenschutzrecht und dem<br />

verfassungsrechtlich garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung in<br />

Einklang zu bringen ist, ist Gegenstand des folgenden Abschnitts.<br />

5.4.2.1<br />

Einführung<br />

Bei einem Unfalldatenspeicher handelt es sich um ein technisches Gerät zur<br />

Aufzeichnung und Speicherung bestimmter Daten, die während, vor und nach einem<br />

Verkehrsunfall anfallen. Der Zeitraum, während dem Daten aufgezeichnet werden, ist<br />

mit einer Größenordnung von etwa 30 Sekunden bis zu einer Minute zu<br />

veranschlagen. Dabei kommt dem Unfalldatenspeicher die Aufgabe zu, mit seiner<br />

„objektiven Zeugeneigenschaft“ eine Rekonstruierung eines Unfallgeschehens zu<br />

ermöglichen.<br />

Forderungen nach einer technischen Datenspeicherung im Zusammenhang mit dem<br />

Straßenverkehr werden schon seit Jahren gestellt (Schmidt-Cotta 2000, S. 518ff.;<br />

Brenner 2003, S. 360ff.). Diese Arbeit soll nicht die grundsätzliche Prüfung der<br />

Rechtmäßigkeit von allgemeinen Fahrdatenspeichern zum Gegenstand haben, sondern<br />

sich auf solche Aufnahmegeräte konzentrieren, die Daten im Zusammenhang mit<br />

einem Unfall eines hochautomatisierten Fahrzeugs speichern. Bei Unfalldatenspeichern,<br />

wie sie hier verstanden werden, überschreibt das System die gespeicherten Daten<br />

permanent bzw. intervallartig (beispielsweise im Zeitraum von etwa 30 Sekunden bis zu<br />

einer Minute) selbst und beendet einen Überschreibvorgang nur, wenn es zu einem<br />

Verkehrsunfall kommt. Anschließend stehen zur Rekonstruktion des Unfallhergangs<br />

diejenigen vom Fahrzeug erhobenen Daten zur Verfügung, die unmittelbar vor,<br />

während und nach dem Verkehrsunfall erhoben wurden. Die Prüfung soll sich auf die<br />

156 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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