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Anhang<br />

Übersicht zu HAF-relevanten<br />

Forschungsprojekten<br />

Dieser Anhang dient dazu, einige Bereiche aus dem Hauptgutachten<br />

rechtswissenschaftlich vertieft darzustellen, die dort nur in komprimierter Form<br />

Beachtung gefunden haben. Hierzu zählt die derzeitige Rechtslage bzgl.<br />

hochautomatisierter Fahrzeuge im Rahmen des Wiener Übereinkommens über den<br />

Straßenverkehr sowie die haftungsrechtlichen Grundlagen bei Verkehrsunfällen im<br />

Zusammenhang mit hochautomatisierten Fahrzeugen sowie die rechtlichen Grundlagen<br />

des Datenschutzes. Um die rechtlichen Probleme im Zusammenhang darstellen zu<br />

können, kommt es dabei teilweise zu Ausführungen welche schon im Hauptgutachten<br />

dargestellt wurden.<br />

Derzeitige Rechtslage des Wiener Übereinkommens über den<br />

Straßenverkehr<br />

Im Folgenden werden neben der Bindungswirkung des WÜ dessen relevante Normen<br />

erörtert und an den Maßstäben der völkerrechtlichen Auslegungsmethodik gemessen.<br />

Systematik des WÜ<br />

Gemäß der Präambel wurde das Übereinkommen mit dem Wunsch vereinbart, den<br />

internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch<br />

Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen. 246<br />

Kapitel I (Artt. 1 – 4) des WÜ beinhaltet „Allgemeines“, Kapitel II (Artt. 5 – 34)<br />

beinhaltet „Verkehrsregeln“ und Kapitel III (Artt. 35 – 40) beinhaltet die „Bedingungen<br />

für die Zulassung der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger zum<br />

internationalen Verkehr. Kapitel IV (Artt. 41 – 43) hat die Regelungen über den „Führer<br />

von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstape p)“ zum Gegenstand. Kapitel V (Art. 44)<br />

enthält „Bedingungen für die Zulassung der Fahrräder, und Motorfahrräder zum<br />

internationalen Verkehr“ und Kapitel VI (Artt. 45 – 56) enthält die<br />

Schlussbestimmungen<br />

Reichweite und Bindungswirkung des WÜ<br />

Das WÜ soll ausweislich der Formulierung der Präambel den internationalen<br />

(= grenzüberschreitenden) Verkehr regeln und erleichtern.<br />

Das Übereinkommen bindet die unterzeichneten Vertragsstaaten insofern, als sie<br />

grundsätzlich keine Verkehrsregeln schaffen dürfen, die im Widerspruch zu den<br />

Regelungen des WÜ stehen. So spricht Art. 3 Abs. 1 a) WÜ die Vertragsparteien an und<br />

verpflichtet sie, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die in ihrem<br />

Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den in Kapitel II<br />

enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen.<br />

Das WÜ bindet dabei grundsätzlich nicht Private, sondern die unterzeichnenden<br />

Vertragsstaaten. Dieser Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland durch<br />

Schaffung der Straßenverkehrsregelungen (StVO, StVG, StVZO, FZV, etc.) bzw. durch<br />

ihre Anpassung an das WÜ nachgekommen.<br />

Im Folgenden werden die für hochautomatisierte Fahrzeuge besonders relevanten<br />

Normen des WÜ analysiert.<br />

246<br />

vor Kapitel 1 WÜ.<br />

332 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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