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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Teilautomatisiertes Fahren ist mit den Verhaltensnormen der StVO vereinbar,<br />

hochautomatisiertes Fahren dagegen nicht<br />

Die Möglichkeit einer Anpassung der Normen der StVO, mit der eine Vereinbarkeit<br />

hochautomatisierter Fahrzeuge erreicht werden kann, richtet sich nicht nur nach<br />

nationalem Recht, sondern ist – wie sich zeigen wird – erheblich vom internationalen<br />

Rechtsrahmen abhängig.<br />

5.1.2<br />

Nationales Zulassungsrecht<br />

Ausgangspunkt der Fahrzeugzulassung ist § 16 StVZO, der mit seiner Grundregel alle<br />

Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulässt, die den Vorschriften der<br />

StVZO und der StVO entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner<br />

Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist. Diese als Verkehrsfreiheit für<br />

Fahrzeuge geltende Grundregel ist jedoch mit wesentlichen Einschränkungen behaftet.<br />

So fallen Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr<br />

als 6 km/h und ihre Anhänger unter den Anwendungsbereich der<br />

Fahrzeugzulassungsverordnung (vgl. § 1 FZV) und sind somit zulassungspflichtig nach §<br />

3 Abs. 1 S. 1 FZV.<br />

Voraussetzung für eine Fahrzeugzulassung ist gem. § 3 Abs. 1 S. 2 FZV das Vorliegen<br />

einer EG-Typgenehmigung 96 , einer nationalen Typgenehmigung 97 oder einer<br />

Einzelgenehmigung 98 sowie das Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. In<br />

der Praxis stellt die EG-Typgenehmigung insbesondere bei Serienfahrzeugen die<br />

bedeutendste Form der Genehmigung dar. Dabei handelt es sich gemäß der<br />

Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 4 lit. a) FZV um die von einem Mitgliedstaat der<br />

Europäischen Union unter Anwendung der Richtlinie 2007/46/EG erteilte Bestätigung,<br />

dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils<br />

oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und<br />

technischen Anforderungen erfüllt. Die Richtlinie schafft gemäß Art. 1 der RL<br />

2007/46/EG einen harmonisierten Rahmen um die Verwaltungsvorschriften und den<br />

allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihren<br />

Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständig<br />

technischen Einheiten, um die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme in der<br />

Gemeinschaft zu erleichtern.<br />

Gemäß Art. 4 Abs. 2 RL 2007/46/EG dürfen die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für<br />

Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten nur erteilen,<br />

wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Hinsichtlich dieser<br />

Zulassungsanforderungen verweist Art. 35 Abs. 1 RL 2007/46/EG unter anderem auf<br />

die in Anhang IV Teil II aufgeführten ECE-Regelungen der Vereinten Nationen und<br />

erklärt diese für gleichwertige Bestandteile des sekundären Gemeinschaftsrechts. Die<br />

Abkürzung „ECE“ leitet sich von der Wirtschaftskommission für Europa bei den<br />

Vereinten Nationen ab (Economic Commission for Europe UN/ECE). Auf diese ECE-<br />

Regelungen wird im Rahmen der Erläuterungen der völkerrechtlichen Vorschriften<br />

näher eingegangen.<br />

96<br />

Vgl. Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme,<br />

Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-<br />

Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EGFGV).<br />

97<br />

Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO.<br />

98<br />

Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen<br />

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