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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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Analyse des rechtlichen Rahmens<br />
für hochautomatisiertes Fahren<br />
auf Autobahnen<br />
Grundlage für die völkerrechtliche Auslegung. Soweit dieser, neben den weiteren<br />
Auslegungskriterien des Art. 31 WVK, jedoch nicht ausreicht die Bedeutung des<br />
Vertrags zu bestimmen, kommen ergänzende Auslegungsmittel zum Zuge, nämlich die<br />
Beurteilung nach vorbereitenden Arbeiten und der Umstände des Vertragsabschlusses.<br />
Diese nicht starre Orientierung am Wortlaut ist nicht nur durch die WVK geboten,<br />
sondern auch vor dem Hintergrund richtig, dass völkerrechtliche Verträge oftmals<br />
multilateral ausgestaltet sind und so mehrere Wortlaute der verschiedenen<br />
authentischen Vertragssprachen in Einklang gebracht werden müssen.<br />
Wortlaut<br />
Art 8 Abs. 5bis erklärt Fahrzeugsysteme, die beeinflussen, wie ein Fahrzeug gefahren<br />
wird, unter zwei Voraussetzungen als mit Art. 8 Abs. 5 und 13 Abs. 1 WÜ konform.<br />
Nach Satz 1 gelten die Anforderungen der Artt. 8 Abs. 5 und 13 Abs. 1 WÜ<br />
(Beherrschungsgrundsatz) als erfüllt, wenn die Fahrzeugsysteme mit dem FTÜ- und<br />
dem GTR-Abkommen vereinbar sind. Im Hinblick auf diese Legalverweisung wird<br />
deutlich, dass zukünftig die Voraussetzung der Beherrschbarkeit aus Art. 8 Abs. 5 und<br />
Art. 13 Abs. 1 WÜ für solche Fahrzeugsysteme keine Anwendung findet, die<br />
insbesondere mit den ECE-Regelungen in Einklang stehen.<br />
Eine zweite Möglichkeit, die Zulässigkeit von Fahrzeugsystemen zu begründen, die die<br />
Fahrweise eines Fahrzeugs beeinflussen aber nicht die Anforderungen eines<br />
internationalen Abkommens erfüllen, enthält Art. 8 Abs. 5bis S. 2 WÜ. Demnach<br />
gelten die Anforderungen der Art. 8 Abs. 5 und 13 Abs. 1 WÜ bei Fahrzeugsystemen<br />
als erfüllt, wenn sie vom Fahrer übersteuert oder ausgeschaltet werden können.<br />
Auffällig ist zunächst, dass Art. 8 Abs. 5bis S. 1 WÜ die Vereinbarkeit von<br />
Fahrzeugautomatisierungssystemen mit Art. 8 Abs. 5 und 13 Abs. 1 WÜ einzig und<br />
allein davon abhängig macht, ob betreffende Systeme mit den ECE-Regelungen<br />
vereinbar sind. Insbesondere die Anforderung an eine Übersteuerbarkeit scheint gemäß<br />
dem Wortlaut von S. 1 nicht ein Kriterium für die Übereinstimmung von<br />
Fahrerassistenzsystemen mit Art. 8 Abs. 5 und 13 Abs. 1 WÜ zu sein.<br />
S. 2 des Art. 8 Abs. 5bis WÜ macht hingegen gerade die Vereinbarkeit mit dem<br />
Beherrschungsgrundsatz davon abhängig, ob ein System übersteuerbar ausgestaltet<br />
sein muss oder jedenfalls ausgeschaltet werden können muss. Daraus kann im<br />
Umkehrschluss gefolgert werden, dass von S. 1 auch solche Systeme erfasst werden,<br />
die – sofern sie in den ECE-Regelungen normiert sind – nicht übersteuert werden<br />
können , denn sonst hätte S. 1 keinen eigenen Anwendungsbereich, da S. 2 als<br />
entscheidendes Kriterium nur die Übersteuer- bzw. Abschaltbarkeit nennt. Nach diesem<br />
Verständnis wären sämtliche Fahrzeugautomatisierungssysteme mit dem WÜ vereinbar,<br />
unabhängig davon ob sie übersteuerbar sind oder nicht. Schweden hingegen ist der<br />
Ansicht, dass die angestoßenen Änderungen des WÜ nicht ausreichen, um die<br />
völkerrechtliche Vereinbarkeit von hochautomatisierten Fahrzeugen zu begründen und<br />
fordert, einen diesbezüglichen Tagungsordnungpunkt auf die Agenda der WP 1 zu<br />
setzen. (United Nations Economic and Social Council (Hrsg.) (2014): Proposal for a new<br />
work item on the agenda of the Working Party on Road Traffic Safety<br />
Systematischer Zusammenhang<br />
Bei der Auslegung ist gemäß Art. 31 Abs. 1 WVK die relevante Norm in ihrer<br />
kontextuellen Bedeutung zu berücksichtigen. Dabei fällt auf, dass zwar Art. 8 Abs. 5<br />
und 13 Abs. 1 WÜ regelmäßig in der Literatur als Nadelöhr für die Zulässigkeit von<br />
Fahrzeugautomatisierungssystemen gelten, aber noch weitere Normen im WÜ zu<br />
finden sind, deren Wortlaut gegen die Zulässigkeit solcher Systeme sprechen könnte<br />
und die nicht Gegenstand des Änderungsvorschlags sind.<br />
So schreibt bspw. Art. 6 Abs. 2 WÜ vor, dass Verkehrsteilnehmer unverzüglich den<br />
Zeichen und Weisungen der den Verkehr regelnden Polizisten nachkommen müssen<br />
und Art. 8 Abs. 6 S. 1 WÜ gibt vor, dass der Führer eines Fahrzeugs alle anderen<br />
Tätigkeiten als das Führen seines Fahrzeugs vermeiden muss.<br />
120 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen