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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true

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Anhang<br />

Übersicht zu HAF-relevanten<br />

Forschungsprojekten<br />

Nebenbeschäftigungen ermöglichen, liegt es nicht fern, dass der Fahrer sich durch<br />

Wegdrehen oder gar einen Sitzplatzwechsel so weit vom Verkehrsgeschehen<br />

abwendet, dass eine Übernahme der Fahraufgabe auch in einer<br />

verhaltenspsychologisch großzügig ermittelten Übernahmezeit nicht erfolgen kann.<br />

Solche Situationen sind seitens des Herstellers zu verhindern. Entweder durch eine<br />

Verlängerung der Übernahmezeit durch Ausreifung der Systeme oder - sicherlich<br />

zweckmäßiger - durch Sicherstellung einer generellen Übernahmebereitschaft des<br />

Fahrers, indem seine Sitzposition mittels Drucksensoren im Fahrersitz und Lenkrad oder<br />

Innenraumkameras kontrolliert wird.<br />

Hochautomatisierte Systeme müssen demnach insgesamt so konstruiert sein, dass sie<br />

selbsttätig in der Lage sind, alle Situationen zu bewältigen, die während einer<br />

automatisch geregelten Phase auftreten können oder dass sie jedenfalls die spezifische<br />

Verkehrssituation so wahrnehmen können, dass sie selbsttätig ihre Systemgrenzen<br />

erkennen und den Fahrer mit ausreichender Zeitreserve und eingehender Instruktion<br />

zur Rückübernahme auffordern.<br />

Im Hinblick auf die ständig zunehmende Zahl der Systeme wäre eine Vereinheitlichung<br />

der grundsätzlichen Funktionsweisen durch die Hersteller sinnvoll um den Verwendern<br />

ein einheitliches Bedienkonzept zur Seite zu stellen.<br />

Zeitpunkt<br />

Der Zeitpunkt, der bestimmt, wann ein Produktfehler vorliegt, ist der, zu dem das<br />

Produkt in den Verkehr gebracht wird, § 3 Abs. 1 lit. c. ProdHaftG. Es kommt also nicht<br />

darauf an, welcher Sicherheitserwartungshorizont des Nutzers oder Dritten im<br />

Zeitpunkt des Schadenseintritts bestand. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem des In-<br />

Verkehr-Bringens können sich neue Erkenntnisse zu sicherheitsrelevanten Fragen und<br />

technische Weiterentwicklungen ergeben haben. Die Herstellerverantwortlichkeit kann<br />

sich daher nur auf den Zeitpunkt beziehen, in dem der Hersteller das Produkt in den<br />

Verkehr gebracht hat.<br />

Beweislast<br />

Gem. § 1 Abs. 4 S. 1 ProdHaftG trägt der Geschädigte für den Fehler, den Schaden<br />

und den Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden die Beweislast. Für die<br />

Haftungsausschlusstatbestände der Abs. 2 und 3 des § 1 ProdHaftG trägt hingegen der<br />

Hersteller die Beweislast, § 1 Abs. 4 S. 2 ProdHaftG.<br />

Produzentenhaftung, § 823 BGB<br />

Neben der Haftung nach dem ProdHaftG bleibt eine Haftung aufgrund anderer<br />

Normen unberührt. § 15 Abs. 2 ProdHaftG. Insoweit tritt neben die Produkthaftung<br />

nach dem ProdHaftG die sog. Produzentenhaftung auf Grundlage unerlaubter<br />

Handlung nach § 823 BGB.<br />

Nach der Haftungsnorm des § 823 Abs. 1 BGB hat derjenige, der vorsätzlich oder<br />

fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein<br />

sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen den daraus<br />

entstandenen Schaden zu ersetzen.<br />

Überblick<br />

Wie sich aus der Formulierung des Gesetzeswortlauts (vorsätzlich oder fahrlässig)<br />

ergibt, ist die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB anders als diejenige nach dem<br />

ProdHaftG an ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit geknüpft.<br />

Anknüpfungspunkt für diese Vorwerfbarkeit ist die Verletzung einer<br />

Verkehrssicherungspflicht und nicht der sicherheitsrechtliche Fehlerbegriff aus dem<br />

ProdHaftG. Dennoch gelten hier dieselben objektiven Maßstäbe, sodass die oben<br />

aufgeführten Fehlerarten auch Anwendung für die Produzentenhaftung finden (BGH<br />

NJW 2009, 2952). Im Rahmen der Haftungsvoraussetzungen stimmen daher Produktund<br />

Produzentenhaftung im Wesentlichen überein, dennoch gibt es zwischen diesen<br />

Haftungskonzepten zum Teil Unterschiede.<br />

348 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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