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Rechtliche Grundlagen des<br />

Datenschutzes<br />

Einzelne frei von Zwang oder Druck in die Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung<br />

seiner Daten einwilligt, ist dieses Selbstbestimmungsrecht nicht berührt. Ein Umgang<br />

mit personenbezogenen Daten ohne oder gegen den Willen des Betroffenen stellt<br />

daher stets einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in dessen Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung dar. Es bedarf daher einer gesonderten gesetzlichen<br />

Grundlage, § 4 Abs. 1 BDSG. Diese Ermächtigungsgrundlage muss im Lichte des<br />

Grundrechts verhältnismäßig sein.<br />

Da der Betroffene in freier Entscheidung über die Preisgabe und Verwendung seiner<br />

Daten bestimmen können soll, ist Grundvoraussetzung der Einwilligung eine<br />

angemessene Aufklärung darüber, was die Einwilligung zum Gegenstand und welche<br />

Folgen sie für den Einwilligenden hat. Werden mehrere Einwilligungserklärungen<br />

gleichzeitig abgegeben, muss dem Betroffenen durch entsprechende Hervorhebung<br />

bzw. Kenntlichmachung deutlich vor Augen geführt werden, dass er hier auch in die<br />

Verwendung seiner personenbezogenen Daten einwilligt. Zum Schutz des<br />

Einwilligenden und zur Schaffung einer Kontrollmöglichkeit bedarf sie grundsätzlich<br />

der Schriftform, § 4a Abs. 1 BDSG.<br />

Da die Einwilligung freiwillig erfolgen muss, darf insbesondere bei der<br />

Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen nicht der Eindruck durch<br />

Druckausübung dahingehend erzeugt werden, dass Leistungen, auf die der Betroffene<br />

einen Anspruch hat, erst erbracht werden, wenn er in die Erhebung, Verarbeitung oder<br />

Übermittlung von personenbezogenen Daten einwilligt (Kopplungsverbot), § 28 Abs.<br />

3b BDSG.<br />

Dem Einwilligenden muss die Möglichkeit gegeben werden, eine einmal gegebene<br />

Einwilligung widerrufen und einer konkreten Datenverwendung widersprechen zu<br />

können, § 28 Abs. 4 BDSG. Widerruf und Widerspruch wirken nur für den zukünftigen<br />

Umgang mit personenbezogenen Daten und etablieren auch kein Rückholrecht für in<br />

der Vergangenheit rechtmäßig an andere Stellen übermittelte Daten.<br />

Zweckbindung<br />

Eine Verarbeitung von Daten darf nur erfolgen, soweit dies für die gesetzlich<br />

geregelten Zwecke erforderlich ist. Zum Beispiel dürfen Abrechnungsdaten im<br />

Privatrechtsverkehr demgemäß nur für die Erstellung der Abrechnung verwendet<br />

werden. Die verantwortliche Stelle muss den Verwendungszweck der Daten bereits bei<br />

der Erhebung festlegen. Bei dieser Erhebung sind die Zwecke, für die die Daten<br />

verarbeitet oder genutzt werden sollen, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG konkret<br />

festzulegen. Das Erfordernis der konkreten Festlegung beinhaltet zum einen die<br />

Angabe, welcher Zweck das für die Verarbeitung erforderliche berechtigte Interesse<br />

begründet. Zum anderen beinhaltet es die schriftliche Dokumentation der<br />

vorgegebenen Zweckbestimmung (Gola/Schomerus 2010a, Rn. 35).<br />

Erforderlichkeit und Datensparsamkeit<br />

Gemäß § 3a BDSG sind die Datenverarbeitungsprozesse so zu gestalten, dass möglichst<br />

wenig personenbezogene Daten erhoben werden. Datenvermeidung bedeutet hier<br />

allerdings nicht die Vermeidung von Daten als solche, sondern nur die Vermeidung des<br />

Personenbezugs der Daten (Scholz 2011, Rn. 32). Der Grundsatz der Erforderlichkeit<br />

besagt, dass keine überflüssigen personenbezogenen Daten erhoben, verwendet oder<br />

genutzt werden dürfen. Die verantwortliche Stelle soll nur so viele personenbezogene<br />

Daten verarbeiten dürfen, wie es für den mit dem Betroffenen vereinbarten oder im<br />

Gesetz erlaubten Verwendungszweck notwendig ist (Bizer 2007, S. 353). In der Regel<br />

ist hier zwischen den Interessen des schutzwürdigen Betroffenen und der<br />

datenverarbeitenden bzw. -weiterleitenden Stelle abzuwägen.<br />

Das BDSG nimmt in § 32 Abs. 1 BDSG ausdrücklich auf die Erforderlichkeit als<br />

Tatbestandsmerkmal Bezug. Soweit nach dem Verwendungszweck möglich, sind<br />

personenbezogene Daten zu anonymisieren, zu pseudonymisieren oder zu aggregieren.<br />

Zur Vermeidung einer Vorratsdatenspeicherung sind angemessene Löschfristen für die<br />

Daten vorzusehen. Eine solche Löschfrist ist nur dann angemessen, wenn die Daten<br />

354 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />

HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen

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