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hochautomatisiertes-fahren-auf-autobahnen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true
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Rechtliche Grundlagen des<br />
Datenschutzes<br />
Einzelne frei von Zwang oder Druck in die Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung<br />
seiner Daten einwilligt, ist dieses Selbstbestimmungsrecht nicht berührt. Ein Umgang<br />
mit personenbezogenen Daten ohne oder gegen den Willen des Betroffenen stellt<br />
daher stets einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in dessen Recht auf<br />
informationelle Selbstbestimmung dar. Es bedarf daher einer gesonderten gesetzlichen<br />
Grundlage, § 4 Abs. 1 BDSG. Diese Ermächtigungsgrundlage muss im Lichte des<br />
Grundrechts verhältnismäßig sein.<br />
Da der Betroffene in freier Entscheidung über die Preisgabe und Verwendung seiner<br />
Daten bestimmen können soll, ist Grundvoraussetzung der Einwilligung eine<br />
angemessene Aufklärung darüber, was die Einwilligung zum Gegenstand und welche<br />
Folgen sie für den Einwilligenden hat. Werden mehrere Einwilligungserklärungen<br />
gleichzeitig abgegeben, muss dem Betroffenen durch entsprechende Hervorhebung<br />
bzw. Kenntlichmachung deutlich vor Augen geführt werden, dass er hier auch in die<br />
Verwendung seiner personenbezogenen Daten einwilligt. Zum Schutz des<br />
Einwilligenden und zur Schaffung einer Kontrollmöglichkeit bedarf sie grundsätzlich<br />
der Schriftform, § 4a Abs. 1 BDSG.<br />
Da die Einwilligung freiwillig erfolgen muss, darf insbesondere bei der<br />
Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen nicht der Eindruck durch<br />
Druckausübung dahingehend erzeugt werden, dass Leistungen, auf die der Betroffene<br />
einen Anspruch hat, erst erbracht werden, wenn er in die Erhebung, Verarbeitung oder<br />
Übermittlung von personenbezogenen Daten einwilligt (Kopplungsverbot), § 28 Abs.<br />
3b BDSG.<br />
Dem Einwilligenden muss die Möglichkeit gegeben werden, eine einmal gegebene<br />
Einwilligung widerrufen und einer konkreten Datenverwendung widersprechen zu<br />
können, § 28 Abs. 4 BDSG. Widerruf und Widerspruch wirken nur für den zukünftigen<br />
Umgang mit personenbezogenen Daten und etablieren auch kein Rückholrecht für in<br />
der Vergangenheit rechtmäßig an andere Stellen übermittelte Daten.<br />
Zweckbindung<br />
Eine Verarbeitung von Daten darf nur erfolgen, soweit dies für die gesetzlich<br />
geregelten Zwecke erforderlich ist. Zum Beispiel dürfen Abrechnungsdaten im<br />
Privatrechtsverkehr demgemäß nur für die Erstellung der Abrechnung verwendet<br />
werden. Die verantwortliche Stelle muss den Verwendungszweck der Daten bereits bei<br />
der Erhebung festlegen. Bei dieser Erhebung sind die Zwecke, für die die Daten<br />
verarbeitet oder genutzt werden sollen, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG konkret<br />
festzulegen. Das Erfordernis der konkreten Festlegung beinhaltet zum einen die<br />
Angabe, welcher Zweck das für die Verarbeitung erforderliche berechtigte Interesse<br />
begründet. Zum anderen beinhaltet es die schriftliche Dokumentation der<br />
vorgegebenen Zweckbestimmung (Gola/Schomerus 2010a, Rn. 35).<br />
Erforderlichkeit und Datensparsamkeit<br />
Gemäß § 3a BDSG sind die Datenverarbeitungsprozesse so zu gestalten, dass möglichst<br />
wenig personenbezogene Daten erhoben werden. Datenvermeidung bedeutet hier<br />
allerdings nicht die Vermeidung von Daten als solche, sondern nur die Vermeidung des<br />
Personenbezugs der Daten (Scholz 2011, Rn. 32). Der Grundsatz der Erforderlichkeit<br />
besagt, dass keine überflüssigen personenbezogenen Daten erhoben, verwendet oder<br />
genutzt werden dürfen. Die verantwortliche Stelle soll nur so viele personenbezogene<br />
Daten verarbeiten dürfen, wie es für den mit dem Betroffenen vereinbarten oder im<br />
Gesetz erlaubten Verwendungszweck notwendig ist (Bizer 2007, S. 353). In der Regel<br />
ist hier zwischen den Interessen des schutzwürdigen Betroffenen und der<br />
datenverarbeitenden bzw. -weiterleitenden Stelle abzuwägen.<br />
Das BDSG nimmt in § 32 Abs. 1 BDSG ausdrücklich auf die Erforderlichkeit als<br />
Tatbestandsmerkmal Bezug. Soweit nach dem Verwendungszweck möglich, sind<br />
personenbezogene Daten zu anonymisieren, zu pseudonymisieren oder zu aggregieren.<br />
Zur Vermeidung einer Vorratsdatenspeicherung sind angemessene Löschfristen für die<br />
Daten vorzusehen. Eine solche Löschfrist ist nur dann angemessen, wenn die Daten<br />
354 | 358 Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.<br />
HAF auf Autobahnen – Industriepolitische Schlussfolgerungen