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Cleversulzbach - Geigerdruck GmbH

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20<br />

die neugesezte 2 Steine in der Hölzlenswiese<br />

herausgerissen“. […] „Kayser wurde<br />

gefragt, wie er dazu komme, daß er die 2<br />

Steine herausgerissen zwischen seiner<br />

und des Christian Speisers Wiese im<br />

Hölzle.<br />

Antw. Er seye zu sehr im Zorn gewesen.<br />

Frag Er werde wissen, daß eine strenge<br />

Strafe darauf ruhe, Steine heraus zureißen.<br />

Antw.: Es seyen schon viele herausgerissen<br />

worden, sey noch niemand gestraft<br />

worden. […]<br />

Beschluss nach weiterer Befragung der<br />

Gegenseite: was das Ausreißen der Steine<br />

betri t, will man dem 2. Oberamtsgericht<br />

zu Bestrafung überlassen.“ 4<br />

Die Sache wurde dem „Criminal Senat“<br />

des königlichen Gerichtshofes zu Esslingen<br />

vorgelegt, der Martin Kaiser wegen<br />

eigenmächtiger Entfernung von zwey<br />

Gränz-Steinen, neben der Verbindlichkeit<br />

zu Bezahlung sämtlicher Untersuchungskosten<br />

und zum Ersaz des gestifteten<br />

Schadens zu einer zehntägigen Gefängniß-Strafe<br />

verurteilte. 5<br />

Anders als durch die irdischen Gerichte,<br />

büßten die Straftäter in der Geisterwelt<br />

ihre Untat über ihr irdisches Leben hinaus.<br />

Nach altem Volksglauben musste jener,<br />

der sich einer Grenzsteinverletzung schuldig<br />

gemacht hatte, nach seinem Tod als<br />

Geist umgehen, und fand nie mehr Ruhe.<br />

<strong>Cleversulzbach</strong>er Tontäfelchen,<br />

zweiteilig. In seiner<br />

Funktion als Zeugenstein<br />

wurde es in der<br />

Mitte auseinandergebrochen<br />

und die zwei Teile<br />

nach einem geheimen,<br />

ausgedachten System<br />

vergraben.<br />

Die Sage vom Löff elstein erinnert daran:<br />

Der meineidige Brettacher Förster soll<br />

noch heute im Wald als Häldengeist des<br />

Nachts umherirren.<br />

Die genaue Lage der Marksteinzeugen<br />

kannten nur wenige Amtspersonen, die<br />

Aufzeichnungen darüber waren streng geheim.<br />

Bei Grenzstreitigkeiten waren sie<br />

wichtige „Zeugen” und mussten beim<br />

Ausgraben des Grenzsteines an der beschriebenen<br />

Stelle liegen. Manche Grenzzeugen<br />

wurden in der Mitte an einer<br />

Bruchrille durchgebrochen. Je eine Hälfte<br />

legte man in die nebeneinander liegenden<br />

Grundstücke nahe dem Grenzstein in den<br />

Boden. Wenn der Schieder die Lage des<br />

Grenzsteins überprüfte, mussten die beiden<br />

Stücke an der richtigen Stelle liegen<br />

und genau zusammenpassen. Den Grenzstein<br />

zu verrücken, war ein schlimmes<br />

Vergehen. Sowohl bei versehentlichem<br />

Herauspfl ügen als auch beim Verdacht,<br />

der Grenzstein sei absichtlich versetzt<br />

worden, musste der so genannte Schieder<br />

an den Ort der Tat geschickt werden. Dieser<br />

Felduntergänger wurde von den Herren<br />

des Gerichts (Gemeinderat) auf Geheiß<br />

der Ortsobrigkeit gewählt und unter Eid<br />

genommen. Unter der Führung des Schieders<br />

fand auch alljährlich der Feldumgang<br />

(auch Felduntergang genannt) statt. Man<br />

prüfte nach, ob vielleicht Steine umgekippt<br />

oder verschoben worden waren.

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