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Cleversulzbach - Geigerdruck GmbH

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Statuten des Fleckens <strong>Cleversulzbach</strong> 1626<br />

Gleich zu Beginn wird der Anspruch der Dorfgemeinde auf eigene Steuern neben der<br />

Bede, die an die Herrschaft abgeführt wurde (siehe Lagerbuch), formuliert.<br />

Darüber hinaus musste der Bürger auch damals schon für so manches Gebühren zahlen:<br />

Das fi ng schon an mit dem Elementarsten, was das Leben im Dorf betraf, nämlich<br />

dem Bürgerrecht selbst: Sowohl die Aufnahme in die Bürgerschaft als auch die Entlassung<br />

kosteten Geld. Außerdem musste man ein Mindestvermögen mitbringen, um<br />

aufgenommen zu werden. Weitere Bestimmungen waren, dass das Bürgerrecht nur an<br />

einen Ortsfremden verkauft werden konnte, wenn man ein Haus besaß, und dass das<br />

Bürgerholz, das dem Einzelnen aus dem Gemeindewald zugeteilt wurde, nicht an Auswärtige<br />

verkauft werden durfte.<br />

Gab es Streitigkeiten über den Grenzverlauf von Grundstücken, bot sich die Möglichkeit,<br />

einen „Untergang“ 69 zu beantragen. Dieser kostete den Antragsteller zwei Gulden.<br />

Für einen großen Frevel (Vergehen, die in die Zuständigkeit der hohen Gerichtsbarkeit<br />

fi elen) bekam das Gericht ein Pfund.<br />

Wollte man das Gericht anrufen, war das Gerichtsgeld fällig.<br />

Wollte man das Dorfbuch einsehen, indem diese Statuten selbst niedergelegt waren,<br />

verdiente die Gemeinde wieder mit. Die „Einsichtnahme“ erfolgte durch Vorlesen, nach<br />

Zustimmung des Schultheißen.<br />

Nicht zu vergessen sind neben den Gebühren natürlich auch die Strafen, die für Vergehen<br />

vorgesehen waren, die für uns heute aufschlussreich für den Alltag damals<br />

sind: Möglicherweise ist es auf dem Rathaus nicht immer nur friedlich zugegangen,<br />

denn dafür, dass ein Glas oder ein anderer Gegenstand aus dem Fenster desselben geworfen<br />

wurde, musste eine Flasche Wein erlegt werden. 70<br />

Eine Strafe drohte ebenfalls, wenn jemand im Herbst einen Karren unter die Kelter<br />

zum Be- oder Entladen stellte.<br />

Auch für die Einhaltung der Kleiderordnung bei Gemeindeversammlungen wurde gesorgt:<br />

Wer ohne Überrock, Mütze oder Mantel kam, musste eine Flasche Wein „zahlen“.<br />

Fischen und Krebsen für eine Speise, die sich im frühneuzeitlichen Deutschland großer<br />

Beliebtheit erfreute, 71 waren nur an einem Freitag erlaubt. Zuwiderhandlungen wurden<br />

mit einer Geldstrafe belegt.<br />

Weitere Bestimmungen der Statuten waren:<br />

Die Jagdfron, die die Einwohner für den Amtmann in Neuenstadt leisten mussten, war<br />

auf drei Tage im Jahr begrenzt. Die Futter-Öhmd (der zweite Heuschnitt) musste am Bartholomäustag<br />

(24. August) beendet sein. Danach standen die Wiesen dem Vieh off en.<br />

Die Nutzung des Gemeindewalds stand jedem Bürger gleichberechtigt zu.<br />

Auf dem 26 Morgen (ca. 8,5 ha) betragenden Waldstück im Gebiet Eberstall, das den<br />

Freiherrn von Gemmingen gehörte, hatte die Gemeinde das Triebrecht (das Recht, ihr<br />

Vieh dort weiden zu lassen). Ebenso durften die Bewohner des Dorfs dort Früchte nutzen,<br />

wie auch im Gemeindewald. Dieselben Rechte standen den Bürgern auch in den<br />

weiteren Privatwäldern zu. Generell durfte „wildes“ Obst von jedem geerntet werden,<br />

auch wenn dieses auf Grundstücken wuchs, die einem anderen gehörten.<br />

Genau beschrieben werden in den Statuten – verteilt auf die drei Fluren Kirchweg,<br />

Kelter und Hecken – auch die Fuß-, Trieb- und Fahrwege, die Fußpfade, die teilweise<br />

versteint waren, sowie die Gräben, die die Bewohner zu erhalten hatten. Dabei werden<br />

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