Cleversulzbach - Geigerdruck GmbH
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ichte einzuberufen und die Gerichtsgewalt),<br />
das „Geleit“ (also das Recht, Reisende<br />
auf den damals teils recht unsicheren Straßen,<br />
gegen eine Gebühr zu beschützen) und<br />
„alle Oberkeit“; das Recht, „Gebot und Verbot“<br />
auszusprechen, die hohe Gerichtsbarkeit<br />
(auch Blutbann genannt, also das Recht<br />
über schwere Vergehen zu richten) und die<br />
niedere Gerichtsbarkeit (das Recht über<br />
leichtere Vergehen zu richten), somit auch<br />
„Frevel, Bussen“ (Geldstrafen) und Strafen<br />
zu verhängen, so weit „sein Zwing und<br />
Bann“ (etwa so viel wie die Befehls- und<br />
Strafgewalt) 48 reichte.<br />
Für die Finanzverwaltung, für die das Lagerbuch<br />
erstellt wurde, waren aber natürlich<br />
die Abgaben, die dem Herzog zustanden,<br />
das Wichtigste. Diese wurden ausführlich<br />
benannt:<br />
An Kirchweih hatte die Herrschaft das<br />
Recht des Bannweins (Vorrecht auf alleinigen<br />
Weinausschank), wobei auf diesen das<br />
sonst für Getränke übliche Umgeld (Umsatzsteuer<br />
auf ausgeschenkte Getränke)<br />
nicht erhoben wurde. Beim Unterkauf<br />
(also beim Verkauf eines herrschaftlichen<br />
Zinsguts oder Lehens) standen ihr zwei<br />
Maß (ca. drei Liter) Wein (je ein Maß vom<br />
Käufer und vom Verkäufer) zu, die dem<br />
Amtmann (dem herzoglichen Beamten,<br />
der dem Amt vorstand), der das Geschäft<br />
registrierte, zu übergeben waren.<br />
Bei kleinen und großen Freveln (Vergehen)<br />
waren jeweils Geldstrafen fällig, die in pfälzischer<br />
Währung zum größeren Teil an die<br />
Herrschaft zu entrichten waren, zum kleineren<br />
Teil an den Schultheiß und das Gericht.<br />
Frauen und Männer wurden dabei gleich<br />
behandelt.<br />
Außerdem hatte die Herrschaft das Hauptrecht,<br />
welches dem Grundherrn eine Abgabe<br />
beim Besitzwechsel des Guts nach dem Tod<br />
des Inhabers zusicherte. Die Erben mussten<br />
bei einem verstorbenen Mann das beste<br />
Stück Vieh abliefern. Falls keines da war, war<br />
die Abgabe mit dem Neuenstädter Amt-<br />
mann auszuhandeln. Bei einer verstorbenen<br />
Frau war deren bestes Oberkleid fällig.<br />
Des Weiteren musste jede leibeigene Person<br />
der Herrschaft jährlich eine Leibhenne entrichten;<br />
Eheleute wurden „gemeinsam veranlagt“<br />
und gaben zusammen nur eine<br />
Henne.<br />
Diese letzteren herrschaftlichen Steuern<br />
wurden aber den in <strong>Cleversulzbach</strong> ansässigen<br />
Untertanen (anders als z. B. in Gochsen)<br />
„von alters her“ erlassen und nur auf diejenigen<br />
angewandt, die, als gebürtige <strong>Cleversulzbach</strong>er,<br />
andernorts ihren Wohnsitz genommen<br />
hatten. 49<br />
Pfarrpfründen gab es ebenfalls keine, da es<br />
zu dieser Zeit im Ort noch keine Pfarrei gab.<br />
Dafür musste aber der große 50 und der<br />
kleine Zehnt 51 an das Kloster Schöntal, entrichtet<br />
werden.<br />
Gesondert erwähnt wird der Zehnt für die<br />
Weingärten im Eberstall, der zu zwei Dritteln<br />
an die Herrschaft, zu einem an den<br />
Deutschmeister ging (siehe oben).<br />
Für die Nutzung der Kelter, die der Herrschaft<br />
gehörte, wurde der so genannte Kelterwein<br />
fällig – damals jeder zehnte Eimer<br />
(ca. 37,5 Liter) vom Ernteertrag. Noch dazu<br />
musste dieser Wein nach Neuenstadt (als<br />
Frondienst) transportiert werden. Nicht zu<br />
vergessen die Kelterknechte, die zu verköstigen<br />
waren, während ihre Entlohnung die<br />
Herrschaft übernahm.<br />
Für ein- und ausgeführte Waren musste Zoll<br />
bezahlt werden, wobei die Einnahmen sowohl<br />
an die Stadt Neuenstadt (die damit<br />
„Weg und Steg“ unterhielt) als auch an die<br />
Herrschaft fl ossen. Immerhin musste, was in<br />
Neuenstadt bereits verzollt worden war, in<br />
<strong>Cleversulzbach</strong> nicht mehr verzollt werden.<br />
Ebenfalls an den Landesherrn ging die so<br />
genannte Bede (direkte landesherrliche<br />
Steuer auf den Grundbesitz). Sie betrug damals<br />
insgesamt 13 Gulden.<br />
Die Abgaben an die Herrschaft in ihrer Eigenschaft<br />
als Grundherrn 52 nehmen im Lagerbuch<br />
den größten Raum ein.<br />
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