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Cleversulzbach - Geigerdruck GmbH

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ichte einzuberufen und die Gerichtsgewalt),<br />

das „Geleit“ (also das Recht, Reisende<br />

auf den damals teils recht unsicheren Straßen,<br />

gegen eine Gebühr zu beschützen) und<br />

„alle Oberkeit“; das Recht, „Gebot und Verbot“<br />

auszusprechen, die hohe Gerichtsbarkeit<br />

(auch Blutbann genannt, also das Recht<br />

über schwere Vergehen zu richten) und die<br />

niedere Gerichtsbarkeit (das Recht über<br />

leichtere Vergehen zu richten), somit auch<br />

„Frevel, Bussen“ (Geldstrafen) und Strafen<br />

zu verhängen, so weit „sein Zwing und<br />

Bann“ (etwa so viel wie die Befehls- und<br />

Strafgewalt) 48 reichte.<br />

Für die Finanzverwaltung, für die das Lagerbuch<br />

erstellt wurde, waren aber natürlich<br />

die Abgaben, die dem Herzog zustanden,<br />

das Wichtigste. Diese wurden ausführlich<br />

benannt:<br />

An Kirchweih hatte die Herrschaft das<br />

Recht des Bannweins (Vorrecht auf alleinigen<br />

Weinausschank), wobei auf diesen das<br />

sonst für Getränke übliche Umgeld (Umsatzsteuer<br />

auf ausgeschenkte Getränke)<br />

nicht erhoben wurde. Beim Unterkauf<br />

(also beim Verkauf eines herrschaftlichen<br />

Zinsguts oder Lehens) standen ihr zwei<br />

Maß (ca. drei Liter) Wein (je ein Maß vom<br />

Käufer und vom Verkäufer) zu, die dem<br />

Amtmann (dem herzoglichen Beamten,<br />

der dem Amt vorstand), der das Geschäft<br />

registrierte, zu übergeben waren.<br />

Bei kleinen und großen Freveln (Vergehen)<br />

waren jeweils Geldstrafen fällig, die in pfälzischer<br />

Währung zum größeren Teil an die<br />

Herrschaft zu entrichten waren, zum kleineren<br />

Teil an den Schultheiß und das Gericht.<br />

Frauen und Männer wurden dabei gleich<br />

behandelt.<br />

Außerdem hatte die Herrschaft das Hauptrecht,<br />

welches dem Grundherrn eine Abgabe<br />

beim Besitzwechsel des Guts nach dem Tod<br />

des Inhabers zusicherte. Die Erben mussten<br />

bei einem verstorbenen Mann das beste<br />

Stück Vieh abliefern. Falls keines da war, war<br />

die Abgabe mit dem Neuenstädter Amt-<br />

mann auszuhandeln. Bei einer verstorbenen<br />

Frau war deren bestes Oberkleid fällig.<br />

Des Weiteren musste jede leibeigene Person<br />

der Herrschaft jährlich eine Leibhenne entrichten;<br />

Eheleute wurden „gemeinsam veranlagt“<br />

und gaben zusammen nur eine<br />

Henne.<br />

Diese letzteren herrschaftlichen Steuern<br />

wurden aber den in <strong>Cleversulzbach</strong> ansässigen<br />

Untertanen (anders als z. B. in Gochsen)<br />

„von alters her“ erlassen und nur auf diejenigen<br />

angewandt, die, als gebürtige <strong>Cleversulzbach</strong>er,<br />

andernorts ihren Wohnsitz genommen<br />

hatten. 49<br />

Pfarrpfründen gab es ebenfalls keine, da es<br />

zu dieser Zeit im Ort noch keine Pfarrei gab.<br />

Dafür musste aber der große 50 und der<br />

kleine Zehnt 51 an das Kloster Schöntal, entrichtet<br />

werden.<br />

Gesondert erwähnt wird der Zehnt für die<br />

Weingärten im Eberstall, der zu zwei Dritteln<br />

an die Herrschaft, zu einem an den<br />

Deutschmeister ging (siehe oben).<br />

Für die Nutzung der Kelter, die der Herrschaft<br />

gehörte, wurde der so genannte Kelterwein<br />

fällig – damals jeder zehnte Eimer<br />

(ca. 37,5 Liter) vom Ernteertrag. Noch dazu<br />

musste dieser Wein nach Neuenstadt (als<br />

Frondienst) transportiert werden. Nicht zu<br />

vergessen die Kelterknechte, die zu verköstigen<br />

waren, während ihre Entlohnung die<br />

Herrschaft übernahm.<br />

Für ein- und ausgeführte Waren musste Zoll<br />

bezahlt werden, wobei die Einnahmen sowohl<br />

an die Stadt Neuenstadt (die damit<br />

„Weg und Steg“ unterhielt) als auch an die<br />

Herrschaft fl ossen. Immerhin musste, was in<br />

Neuenstadt bereits verzollt worden war, in<br />

<strong>Cleversulzbach</strong> nicht mehr verzollt werden.<br />

Ebenfalls an den Landesherrn ging die so<br />

genannte Bede (direkte landesherrliche<br />

Steuer auf den Grundbesitz). Sie betrug damals<br />

insgesamt 13 Gulden.<br />

Die Abgaben an die Herrschaft in ihrer Eigenschaft<br />

als Grundherrn 52 nehmen im Lagerbuch<br />

den größten Raum ein.<br />

33

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