Natur als Grenzerfahrung - Oapen
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Financial Revolution, Feuerversicherung, Umweltgeschichte<br />
Auf derselben Linie propagierte Justi seit 1754 mehrfach die Idee, dass man<br />
aus dem Prämienkapital günstige Kredite vergeben könne, indem man eine „Leihe-<br />
Banco“ mit der Versicherung verbindet, die ihre Sicherheit für die Kredite gleich<br />
bei den versicherten Häusern nehmen könne. Auf diese Weise wäre die Idee der<br />
erhöhten Geldzirkulation und der Kreditzunahme – die „Verdoppelung oder jedenfalls<br />
Vermehrung der Werte“ – gleich in einer Institution kreisförmig kurzgeschlossen<br />
gewesen. Seit jeher war die Frage gewesen, „wie man manufacturierern<br />
und gewerbetreibenden Geld verschaffen könne“ – hier sei nun der Weg gefunden.<br />
47 In seiner Staatswirthschaft sind dann diese Vorstellungen explizit mit dem<br />
Begriff des Kredites verbunden: „Das zweyte Hauptstück, welches die Circulation<br />
des Geldes befördert, ist ein vollkommener Credit des Landes“ – Justi unterteilt<br />
dabei in drei Arten des Credits, „1) der Credit des Regenten, und seiner Cassen<br />
[…] 2) der öffentliche Credit des Landes“, welcher umfasst a) den Kredit bei auswärtigen<br />
Nationen, b) den Kredit der Landstände oder c) den Kredit „einer großen<br />
allgemeinen Handlungsgesellschaft, die gleichsam die ganze Nation vorstellt“, 3)<br />
der „besondere Credit“, d. h., die Sicherheit und Leichtigkeit für Privatpersonen,<br />
Geld für ihre Zwecke aufnehmen zu können. 48 Justis Konzept des „Öffentlichen<br />
Credits“ ist nicht deckungsgleich mit der englischen Rede über den „Public Credit“<br />
um 1700. Für ihn ist dies wirklich nur auf die Außenwirtschaft bezogen, es geht<br />
nicht um die Sicherheit von Staatsanleihen. Daher ist bei ihm am wichtigsten der<br />
„besondere Kredit“, die „Bequemlichkeit und Sicherheit“, mit der vermögende<br />
Einzelpersonen „ihre Gelder ausleihen können“. Justi reflektiert <strong>als</strong>o, wie diese<br />
„Bequemlichkeit und Sicherheit“ potenzieller Investoren und Kreditgeber befördert<br />
werden könne, und hierzu gehören die Anstalten gegen die Unglücksfälle –<br />
allen voran die Feuerassecuranzen, die verhindern, dass „auch die ehrlichsten<br />
Schuldner wider ihren Willen außer Stand“ gesetzt werden, „ihre Schulden bezahlen<br />
zu können“. 49 In dieser Anordnung sind Feuerversicherungen <strong>als</strong>o nicht im<br />
einfach kameralistischen Sinne konzipiert, um dem Staat zahlungsfähige Steuerzah-<br />
H. 1, S. 8-18 (http://www.sfb-frueheneuzeit.uni-muenchen.de/mitteilungen/M1-2008/analogien.<br />
pdf).<br />
47 Justi: Vorschlag (wie Anm. 31), S. 570 f.. Man könne jedenfalls die Hälfte der eingeschriebenen<br />
Versicherungssumme <strong>als</strong> Kreditkapital verwenden, im Vergleich zu anderen Leihebanken und Tontinen<br />
habe eine solche Bank den Vorteil, dass über die Feuerversicherungsadministration schon Personal<br />
angestellt sei und daher die Kreditzinsen statt etwa bei 8% nur bei 5% wegen geringer Personalkosten<br />
lägen. Durch die Verbindung mit der Feuerversicherung, die zur Kapitalfundierung diene,<br />
können so auch „mittelmäßige[] Lande, so wie die altfürstlichen Häuser in Deutschland gemeiniglich<br />
besitzen“ Bank-Eigner werden. Dieser Vorschlag ist weitgehend identisch wiederholt in: Justi, J. G.:<br />
Vorschlag, wie durch die Feuer-Assecuranz-Anstalten eine Leihebank errichtet werden könne, um Nahrung und<br />
Gewerbe zu befördern, in: Göttingische Policey=Amts Nachrichten auf das Jahr 1755. oder vermischte<br />
Abhandlungen zum Vortheil des Nahrungsstandes […], Nr. XLVIII. Montags den 15ten December<br />
1755, S. 189-191.<br />
48 Justi J. G.: Staatswirthschaft oder Systematische Abhandlung aller Oekonomischen und Cameral-Wissenschaften,<br />
die zur Regierung eines Landes erfodert werden, Teil 1, Leipzig 1758, § 260 f., S. 276 f..<br />
49 Ebd., §§ 269-273, S. 284-289.<br />
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