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Natur als Grenzerfahrung - Oapen

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„Tiere sind keine Sachen“<br />

– Zur Personifizierung von Tieren<br />

im mittelalterlichen Recht<br />

Eva Schumann<br />

1 Einführung<br />

Obwohl im Jahre 1990 ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben<br />

wurde, dass Tiere keine Sachen sind (§ 90a BGB), hat sich an der<br />

„sachenrechtlichen“ Einordnung von Tieren im Grunde nichts geändert. 1 In den<br />

Kommentierungen zu § 90a BGB heißt es, dass Tiere seitdem zivil- und strafrechtlich<br />

nicht mehr <strong>als</strong>, sondern wie Sachen behandelt werden; offen bleibe daher, wie<br />

Tiere nun im System des bürgerlichen Rechts zu definieren seien. 2 Im Ergebnis<br />

erweise sich „die Herauslösung der Tiere aus dem rechtlichen Sachbegriff […] <strong>als</strong><br />

1 § 90a BGB: Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen<br />

geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.<br />

2 Holch, G., in: Säcker, F. J./Rixecker, R. (Hrsg.), Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 5. Aufl.<br />

München 2006, § 90a BGB, RdNr. 3, 11 f. Vgl. weiter Völzmann-Stickelbrock, B., in: Prütting,<br />

H./Wegen, G./Weinreich, G., BGB-Kommentar, 3. Aufl. München 2008, § 90a BGB, RdNr. 1: „Die<br />

durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres vom 20.8.90 (BGBl. I S 1762)<br />

geschaffene Vorschrift will die formale Gleichstellung des Tieres mit der Sache beseitigen und damit<br />

der gesellschaftlichen Anschauung, dass Tiere Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen sind,<br />

Rechnung tragen. Durch die entspr Anwendung der für Sachen geltenden Regelungen hat sich ggü<br />

dem vorherigen Rechtszustand nichts geändert. Es handelt sich lediglich um ein ethisches Bekenntnis<br />

zum Tierschutz […].“

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