Natur als Grenzerfahrung - Oapen
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66 Elisabeth Breitenlechner, Marina Hilber, Alois Unterkircher<br />
den Dorfgemeinden gewählt wurden und die Aufsicht über die dörflichen Waldungen<br />
übernehmen sollten. 51<br />
Für die hier fokussierte Phase des allmählich abflauenden Abbaus im Falkensteiner<br />
Revier legen insbesondere zwei normative Quellen Zeugnis über die<br />
Waldnutzungsbestimmungen des 17. Jahrhunderts ab: die 1625 erlassene „Instruction<br />
& Ordnung der Wälder beim Perckhwerch zu Schwaz“ 52 und die 60 Jahre<br />
später publizierte „Kaiserl. Landts-Fürstliche Holz: und Waldordnung im Ober:<br />
und untern Yhn: auch Wippthal“. 53 Die Gesetzestexte zielten in ihren Grundzügen<br />
auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu kommerziellen Zwecken ab.<br />
Zur Sicherstellung der Disponibilität wurden gezielte Maßnahmen wie das Verbot<br />
der unrechtmäßigen Fällung von Baumbeständen, der Brandrodung, des Schwendens,<br />
des Mähens der Maissen 54 oder das Verbot „das vich, so dem jungenholz<br />
schaden thuet“ in die Maissen zu treiben und diese besonders im Frühjahr und<br />
Winter <strong>als</strong> Weideplätze für das Kleinvieh zu missbrauchen. 55 Ferner waren das<br />
unkontrollierte Schnaiteln 56 und die Verwendung junger Baumtriebe zur Herstellung<br />
von Zäunen untersagt. Auch die Fürdinger 57 und ihre Holzknechte mussten<br />
etliche Gebote beachten: Sie sollten den Wald nach ihrer Arbeit sauber und in<br />
bester Ordnung hinterlassen, was u. a. bedeutete, die zugewiesenen Baumbestände<br />
gänzlich zu lichten und nicht selektiv zu fällen, die Baumstümpfe möglichst bodennah<br />
zu hacken sowie Holzreste und Sturmholz ebenso gewissenhaft zu verarbeiten.<br />
All diese Verfügungen zielten darauf ab, die Regeneration des Waldes zu<br />
gewährleisten und möglichem Mangel vorzubeugen.<br />
Der Topos der drohenden Holznot wurde ganz offensichtlich auch hier dazu<br />
gebraucht, die intensivierten landesfürstlichen Machtansprüche über den Wald zu<br />
legitimieren. 58 Um die Verfügbarkeit der Ressource Holz im Raum Schwaz auch<br />
auf lange Sicht gewährleisten zu können, wurden die nicht verliehenen Wälder<br />
bereits im Jahre 1490 in Bann gelegt. 59 Dies bedeutete, dass ohne ausdrückliche<br />
Erlaubnis des Bergrichters keine Bäume gefällt werden durften. Doch auch in den<br />
51 TLA: Kopialbuch Entbieten 1559, fol. 242‘–249‘.<br />
52 TLA: HS 3596, unpag. (Innsbruck, 4. März 1625).<br />
53 Behlen: Holz: und Waldordnung.<br />
54 Maissen: frisch gerodete Waldgebiete. Vgl. Riepl, R: Wörterbuch zur Familien- und Heimatforschung in<br />
Bayern und Österreich, Waldkraiburg ²2004, S. 245. In Tirol war es üblich, die Berghänge vom unteren<br />
bis zum oberen Waldrand kahlzuschlagen. Damit wollte man sicherstellen, dass alle Bäume, nicht nur<br />
die besten Hölzer, gefällt wurden. Auch den administrativen Interessen kam dies entgegen.<br />
Vgl. Stolz, O: Rechtsgeschichte des Bauernstandes und der Landwirtschaft in Tirol und Vorarlberg, Bozen 1949,<br />
S. 428. Vgl. Radkau, Holz, S. 46 und 99.<br />
55 TLA: Kopialbuch Entbieten 1559, fol. 242‘–249‘.<br />
56 Schnaiteln: Gewinnung von Futterlaub, Radkau: Holz, S. 36.<br />
57 Fürdinger: neuzeitliche Holzunternehmer, die für den Bedarf des Bergwerks Holz fällten. Oberrauch:<br />
Wald, S. 244 f..<br />
58 Radkau: Energiekrise, S. 5 und Radkau: Holz, S. 60-68.<br />
59 Tschan / Hofmann: Bergrecht, S. 53.