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Natur als Grenzerfahrung - Oapen

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Von der (Über)Nutzung eines ökologischen und sozialen Raumes<br />

kontinuierlicher Holzlieferungen. So bestimmte bereits die von Maximilian I. erlassene<br />

Bergordnung von 1490, dass die Wälder um Schwaz nur zu montanistischen<br />

Zwecken gefällt werden durften. 46 Neben dem Landesfürsten traten aber auch<br />

weltliche und geistliche Grundherrschaften sowie die Gemeinden <strong>als</strong> Waldbesitzer<br />

auf. In Form der Allmende (gemeiner Wald) war einzelnen Gemeinden ein, wenn<br />

auch eingeschränktes, Waldnutzungsrecht zugesprochen worden. Der Landesfürst<br />

erlaubte es allerdings auch Einzelpersonen, Nutzungsrechte im Forst zu erlangen<br />

(Heimwälder). In erster Linie wurden diese an besitzende Bauern zur Unterhaltung<br />

ihrer Güter verliehen. Jedoch legitimierte nur ein offiziell verbrieftes und in den so<br />

genannten Waldverleihungsbüchern dokumentiertes Recht die Waldnutzung. 47<br />

Die Oberaufsicht über die landesherrlichen Waldungen hatte der Landesfürst<br />

schon im Jahre 1460 dem jeweiligen Bergrichter zugesprochen. Dieser war somit<br />

Bergrichter und Waldmeister in Personalunion und hatte Waldverleihungen vorzunehmen,<br />

über die Einhaltung der Waldordnungen zu wachen und allfällige Freveltaten<br />

gerichtlich zu verfolgen. Da der Bergrichter dieser Verantwortung alleine<br />

nicht gerecht werden konnte und der Verwaltungsbezirk des Schwazer Berggerichts<br />

zudem recht weitläufige und entlegene Gebiete umfasste, wurde eine Aufteilung<br />

der Kompetenzen notwendig. Dem Bergrichter und Waldmeister zu Schwaz<br />

wurden aus diesem Grund stets die so genannten Holzmeister zur Seite gestellt. 48<br />

Diese exekutierten die Bestimmungen der jeweiligen Waldordnungen und können<br />

<strong>als</strong> Sachverständige in Wald- und Forstangelegenheiten gesehen werden. Sie sollten<br />

zwei Mal jährlich die Wälder bereiten, etwaige Schäden oder erkennbaren Frevel<br />

melden und zu fällende Waldpartien an die Untertanen vergeben. Außerdem sollten<br />

sie die Holztrift beaufsichtigen und den Holzbedarf der Schmelzherren<br />

genauestens dokumentieren. 49 Auch den Schichtmeistern der jeweiligen Schwazer<br />

Teilreviere wurden in Waldangelegenheiten Kompetenzen zugesprochen. 50 Am<br />

untersten Ende der Hierarchie standen die so genannten Rüger, die jährlich von<br />

46 Tschan / Hofmann: Bergrecht, S. 53.<br />

47 Für die Zeit von 1494 bis 1810 haben sich insgesamt 16 Waldverleihungsbücher des Waldamtes<br />

Schwaz erhalten. Siehe: Tiroler Landesarchiv (TLA): Handschriften (HS) 807, 3884, 3821, 3387, 3888,<br />

3894 und 4056. Steinegger, F.: Waldordnungen für den Schwazer Bergbau und die Waldbeschreibung des<br />

Waldamtes Schwaz vom Jahre 1718, in: Ingenhaeff /Bair (Hg.): Bergbau, S. 229–237, hier S. 230.<br />

48 Mutschlechner, G.: Die Kompetenzen der Berg- und Landgerichte in Tirol, in: Carlen, L. /Steinegger, F.<br />

(Hg.): Festschrift Nikolaus Grass. I. Band: Abendländische und Deutsche Rechtsgeschichte, Geschichte<br />

der Kirche, Geschichte und Recht Österreichs, Innsbruck / München 1974, S. 499–520, hier<br />

S. 502–504.<br />

49 Oberrauch, H.: Tirols Wald und Waidwerk. Ein Beitrag zur Forst- und Jagdgeschichte, Innsbruck 1952,<br />

S. 67 f..<br />

50 TLA: Kopialbuch Entbieten 1559, fol. 242‘–249‘ (Innsbruck, 14. April 1559): Landesfürstliche Waldordnung<br />

und Instruktion für die forstwirtschaftliche Nutzung der innerhalb des Schwazer Berggerichtsbezirkes gelegenen<br />

Wälder. Für die freundliche Zurverfügungstellung der Quellentranskription gilt unser Dank Herrn<br />

Dr. Wolfgang Tschan.<br />

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