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Stenografischer Bericht 130. Sitzung - Deutscher Bundestag

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15368 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode – <strong>130.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Berlin, Donnerstag, den 29. September 2011<br />

(A)<br />

Volker Beck (Köln)<br />

der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung kömmlinge, die nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben (C)<br />

der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der sind, zur Bezugsperson in Deutschland nachziehen kön-<br />

Ehe nicht rechtfertigen könne. Demnach stellt die Rechtnen; denn in einem Härtefall soll es nicht erheblich sein,<br />

fertigung der Privilegierung der Ehe auf die auch recht- an welchem Ort das Familienmitglied sich befindet. Dalich<br />

verbindliche Verantwortung für den Partner ab. mit werden auch diejenigen Familienmitglieder von der<br />

Das Bundesverfassungsgericht stellt damit aber klar, nachträglichen Einbeziehung erfasst, die ohne einen<br />

dass sich in diesem Punkt Ehen nicht von eingetragenen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen ha-<br />

Lebenspartnerschaften unterscheiden: Beide sind auf ben oder hier weder vertriebenenrechtlich Aufnahme<br />

Dauer angelegt und begründen eine gegenseitige Ein- gefunden noch ausländerrechtlich einen gesicherten<br />

standspflicht.<br />

Aufenthalt erlangt haben.<br />

Auch in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 zum Erb- Die Änderung wird ebenfalls vom Land Hessen im<br />

schaftsteuerrecht bestätigte das Bundesverfassungsge- Antrag zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Ändericht<br />

seine Auffassung über die Verfassungswidrigkeit rung des Bundesvertriebenengesetzes gefordert. Des-<br />

der Ungleichbehandlung von Lebenspartnern gegenhalb bitte ich Sie um die Zustimmung zu unseren beiden<br />

über Ehegatten. Es betonte, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

sowie die Ehe auf Dauer angelegt sei<br />

Änderungsanträgen.<br />

und eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht<br />

begründe.<br />

Dr. Christoph Bergner, Parl. Staatssekretär beim<br />

Bundesminister des Innern:<br />

Eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />

im Bundesvertriebenengesetz entspricht<br />

daher nicht mehr den Grundsätzen der Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts. Mit dem<br />

vorliegenden Änderungsantrag wird diese ungerechte<br />

und grundrechtswidrige Behandlung beseitigt.<br />

Seit 20 Jahren ist es Spätaussiedlern im sogenannten<br />

vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren möglich,<br />

unter Wahrung ihrer Familienbindungen gemeinsam mit<br />

ihren nächsten Angehörigen nach Deutschland auszusiedeln.<br />

Entschlossen sich allerdings Ehegatten und Abkömmlinge<br />

von Spätaussiedlern, bei deren Aussiedlung<br />

(B)<br />

Falls es doch nicht das Ziel der Koalition sein sollte,<br />

hier den Rekord der meisten kassierten Gesetze in Karlsruhe<br />

aufzustellen, stimmen Sie dem Änderungsantrag zu.<br />

Weder Sie noch irgendein Mensch sonst wird davon einen<br />

Nachteil haben. Es würde aber eine Minderheit in<br />

unserem Land der Mehrheit gleichstellen.<br />

Laut der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung<br />

ist auch das Ziel der Neuregelung, Härtefälle<br />

zu vermeiden, die durch dauerhafte Familientrennungen<br />

entstehen, und dadurch die Integration von<br />

Spätaussiedlern in Deutschland weiter zu fördern. Diesem<br />

begrüßenswerten Ziel wird die Neuregelung jedoch<br />

im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben, so kam es in der<br />

Praxis auch zu tragischen Fällen der Trennung von Familien<br />

von Spätaussiedlern. Hierher gehört zum Beispiel<br />

der Fall, dass sich Kinder des Spätaussiedlers zunächst<br />

entschieden haben, im Herkunftsgebiet zu bleiben, um<br />

dort noch einen Angehörigen zu betreuen, dann aber<br />

– selbst nach schweren Schicksalsschlägen – nicht mehr<br />

nachträglich aussiedeln konnten. Weitere Ursachen für<br />

derartige tragische Familientrennungen habe ich im<br />

Rahmen der ersten Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfs<br />

bereits dargestellt. Auch der Petitionsausschuss<br />

des <strong>Bundestag</strong>es hat sich mit dieser Problematik<br />

schon mehrfach beschäftigt.<br />

(D)<br />

nicht uneingeschränkt gerecht.<br />

Eine befriedigende Lösung solcher Fälle ermöglicht<br />

Außerdem wollen wir unnötige Härten vermeiden. das geltende Vertriebenenrecht nicht, selbst in Härtefäl-<br />

Unser Änderungsantrag sieht nicht nur die Streichung len erlaubt das Bundesvertriebenengesetz keine nach-<br />

des Spracherfordernisses im Härtefall nach dem neuen trägliche Einbeziehung. So ist Abkömmlingen von Spät-<br />

Abs. 3 vor, sondern auch bei der Einbeziehung in den aussiedlern nicht einmal dann der Nachzug zu ihren<br />

Aufnahmebescheid nach Abs. 1. Damit steht die Ände- Eltern in Deutschland möglich, wenn diese pflegeberung<br />

im Einklang mit dem Gesetzentwurf zum Ehegatdürftig werden oder aufgrund ihres fortgeschrittenen Altennachzug<br />

– Drucksache 17/1626 –, mit dem die Streiters gravierend unter der Trennung von ihren engsten<br />

chung des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug Familienangehörigen leiden. In solchen und ähnlichen<br />

nach dem Aufenthaltsgesetz verfolgt wird. Insbesondere Härtefällen will die Bundesregierung nun durch den<br />

älteren Menschen und Personen aus bildungsfernen vorliegenden Gesetzentwurf den betroffenen Familien<br />

Schichten ist der Spracherwerb im Ausland oft nicht helfen. Im Härtefall soll Ehegatten und Abkömmlingen<br />

möglich. Es steht außer Frage, dass es für das Zusam- von in Deutschland lebenden Spätaussiedlern der Nachmenleben<br />

in Deutschland wichtig ist, dass die Familienzug ermöglicht werden, auch falls sie damals die Aufangehörigen<br />

Deutsch sprechen. Dafür ist aber ein nahmevoraussetzungen noch nicht erfüllten, diese aber<br />

Deutschkurs im Ausland weder notwendig noch geeig- jetzt erfüllen, zum Beispiel weil sie zwischenzeitlich<br />

net. Den nachgezogenen Familienangehörigen steht in Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben ha-<br />

Deutschland ein umfangreiches Angebot an Integraben.tionskursen zur Verfügung. Der Spracherwerb in<br />

Deutschland ist viel leichter, schneller, günstiger und<br />

weniger belastend für die Betroffenen als im Ausland.<br />

Die geschilderten Beispiele zeigen: Die Ihnen vorliegende<br />

Härtefallregelung ist geboten, wenn wir den historisch-moralischen<br />

Verpflichtungen des deutschen<br />

Mit dem Änderungsantrag wird der Gesetzentwurf Staates gegenüber den Spätaussiedlerfamilien angemes-<br />

dahin gehend geändert, dass auch Ehegatten und Absen Rechnung tragen wollen. Umso mehr freue ich mich<br />

Zu Protokoll gegebene Reden

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