Stenografischer Bericht 130. Sitzung - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode – <strong>130.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Berlin, Donnerstag, den 29. September 2011 15453<br />
(A) die Forderung: Lasst uns endlich verbieten, was schon il- Gedanken der Privatautonomie ausreichend Rechnung (C)<br />
legal ist.<br />
trägt, ohne den Schutz des Arbeitnehmers zu vernachläs-<br />
Ich helfe Ihnen hier nicht, ein falsches Bild zu malen.<br />
Es gibt neben den Daten, die für einen ordnungsgemäßen<br />
Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind, auch<br />
viele Daten, die zugunsten der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />
erfragt werden: Hierzu gehören nicht nur die<br />
Kontonummer, bei der monatlich das Gehalt eingeht,<br />
sigen. Unsere Aufgabe ist es daher, Fälle zu identifizieren,<br />
in denen wir solche Abweichungen zulassen wollen,<br />
und solche, bei denen es der Schutz des Arbeitnehmers<br />
verbietet. Die Regelung wird es jedoch nicht zulassen,<br />
das Schutzniveau des Beschäftigtendatenschutzgesetzes<br />
zu unterschreiten.<br />
sondern auch Unternehmens- und Kapitalbeteiligungen, Erforderlich sind in meinen Augen darüber hinaus<br />
Bonus- und Rabattprogramme, gesundheitliche Vorsor- Regelungen über eine (auch) private Nutzung von Telegeprogramme<br />
und betriebliche Versicherungen.<br />
kommunikationsmitteln des Arbeitgebers. Es geht da-<br />
Bereits in der vorliegenden Fassung der Regierung<br />
stellt der Gesetzentwurf eine Verbesserung und Ausweitung<br />
des Schutzes der Arbeitnehmerdaten dar. Das<br />
Gesetz wird ganz unmittelbar mehr als 40 Millionen Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmer in Deutschland betreffen.<br />
Sie alle werden in diesem nachlesen können,<br />
welche personenbezogenen Daten der Arbeitgeber erheben,<br />
speichern und verarbeiten darf.<br />
rum, wie Mitarbeiter am Arbeitsplatz mit ihren Daten<br />
umgehen. Dürfen sie privat telefonieren? Dürfen sie privat<br />
ins Internet? Dürfen sie private E-Mails verwenden?<br />
Auch hier kann es Fälle geben, in denen der Arbeitgeber<br />
unter engen Voraussetzungen Einblick in bestimmte Daten<br />
des Arbeitnehmers nehmen können muss. Die Alternative<br />
wäre, die private Nutzung des Internets und Telefons<br />
am Arbeitsplatz vollständig zu untersagen – eine<br />
lebensfremde Vorstellung.<br />
Um die Einheitlichkeit des Datenschutzrechts zu gewährleisten,<br />
haben wir uns darauf geeinigt, den Beschäftigtendatenschutz<br />
im Bundesdatenschutzgesetz, BDSG,<br />
Zudem werden wir eine Regelung schaffen, die den<br />
Datenaustausch innerhalb eines Konzerns erleichtert.<br />
aufzunehmen. Es wäre nicht sinnvoll, den Datenschutz<br />
im Betrieb über mehrere Gesetze zu verstreuen. Dies hat<br />
praktische Vorteile für die Anwendung des Gesetzes<br />
durch die betrieblichen Datenschutzbeauftragten und für<br />
die Angestellten in den Betrieben und Unternehmen.<br />
Diese Entscheidung wurde auch von den Sachverständi-<br />
Diese Überlegungen werden Gegenstand eines parlamentarischen<br />
Änderungsantrages sein. Ich bin aber überzeugt,<br />
dass dieses Gesetz beiden Seiten – sowohl dem<br />
Arbeitnehmer wie auch dem Arbeitgeber – Vorteile bringen<br />
wird.<br />
gen in der Anhörung ausdrücklich begrüßt.<br />
Stephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU): In Ihrem<br />
(B) In den bisherigen Beratungen wurde deutlich, dass an<br />
dem derzeitigen Entwurf an der einen oder anderen<br />
Antrag erheben Sie neben der Forderung nach einer<br />
Vielzahl von kleinteiligen Regelungen für einen zukünf-<br />
(D)<br />
Stelle noch technische Änderungen vorzunehmen sind. tigen Beschäftigtendatenschutz auch die grundsätzliche<br />
Dies ist begründet mit der Tatsache, dass wir eine Reihe Forderung, den Beschäftigtendatenschutz in einem ei-<br />
von konzeptionellen Richtlinien und Betriebsvereinbagenständigen Gesetz zu regeln. Dies ist jedoch nicht nur<br />
rungen, aber vor allem eine umfassende Rechtsprechung antiquiert, sondern geht auch völlig an der Sache vorbei.<br />
vorfinden. Das macht es sehr schwierig, eine gelebte Ihr Antrag belegt bereits die Verknüpfungen und Verbin-<br />
Praxis ausfindig zu machen. Ich selber kann mit Blick dungen zum allgemeinen Datenschutzrecht. Sie nehmen<br />
auf meine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sagen: Es ist schließlich fortwährend auf die allgemeinen Grundprin-<br />
wichtig und notwendig, sich sehr tief einzuarbeiten, um zipien des geltenden Datenschutzrechts Bezug. Dies ist<br />
zu wissen, wie der Datenschutz in den Unternehmen auch nicht weiter verwunderlich. Schließlich gelten der<br />
praktisch umgesetzt werden kann. Es geht natürlich um Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsam-<br />
die Frage, inwieweit verschiedene Sphären gegeneinankeit, der Zweckbindung aber auch die Möglichkeit der<br />
der abgewogen werden können.<br />
Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung von<br />
Auf der einen Seite haben wir die Personalität des<br />
Mitarbeiters, des Arbeitnehmers. Er unterliegt der informationellen<br />
Selbstbestimmung und muss in seinem Bereich<br />
geschützt werden. Auf der anderen Seite haben wir<br />
das Rechtssubjekt des Mitarbeiters, der seinen Arbeits-<br />
Daten auch im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.<br />
Es ist daher wesentlich effizienter, den Beschäftigtendatenschutz<br />
in das bestehende Bundesdatenschutzgesetz<br />
einzufügen und ihn so unmittelbar mit den bereits<br />
vorhandenen Normen zu verbinden.<br />
vertrag erfüllen muss. Der Mitarbeiter hinterlässt zu je- Zugegeben, im Verhältnis Arbeitgeber zum Arbeitder<br />
Zeit Daten, die zweierlei Zwecken dienen: erstens nehmer kann es auch Konstellationen geben, in denen<br />
der Selbstdefinition als Person, zweitens der Erbringung von den vorgenannten Prinzipien abgewichen werden<br />
der Arbeit und der Umsetzung des Arbeitsauftrages. Es muss. Nur kann dies mit Sicherheit nicht in dem Umfang<br />
ist deshalb entscheidend, dass wir an dieser Stelle die erfolgen, den Sie in Ihrem Antrag darstellen. Denn<br />
Unternehmen stärken und gleichzeitig die Mitarbeiter schließlich gilt auch für den Beschäftigtendatenschutz<br />
schützen; hier liegt die Herausforderung bei diesem Ge- der Grundsatz, dass ein Interessenausgleich zwischen<br />
setzentwurf.<br />
den widerstreitenden Grundrechten der Beteiligten ge-<br />
Aus meiner Sicht gehört hierzu das zu strikte Verbot<br />
funden werden muss.<br />
abweichender betrieblicher und individueller Vereinba- Ich möchte an dieser Stelle daher auch noch einmal<br />
rungen. Hier gilt es, eine Regelung zu finden, die dem deutlich daran erinnern, dass nicht nur Arbeitnehmer