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Stenografischer Bericht 130. Sitzung - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode – <strong>130.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Berlin, Donnerstag, den 29. September 2011 15453<br />

(A) die Forderung: Lasst uns endlich verbieten, was schon il- Gedanken der Privatautonomie ausreichend Rechnung (C)<br />

legal ist.<br />

trägt, ohne den Schutz des Arbeitnehmers zu vernachläs-<br />

Ich helfe Ihnen hier nicht, ein falsches Bild zu malen.<br />

Es gibt neben den Daten, die für einen ordnungsgemäßen<br />

Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind, auch<br />

viele Daten, die zugunsten der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />

erfragt werden: Hierzu gehören nicht nur die<br />

Kontonummer, bei der monatlich das Gehalt eingeht,<br />

sigen. Unsere Aufgabe ist es daher, Fälle zu identifizieren,<br />

in denen wir solche Abweichungen zulassen wollen,<br />

und solche, bei denen es der Schutz des Arbeitnehmers<br />

verbietet. Die Regelung wird es jedoch nicht zulassen,<br />

das Schutzniveau des Beschäftigtendatenschutzgesetzes<br />

zu unterschreiten.<br />

sondern auch Unternehmens- und Kapitalbeteiligungen, Erforderlich sind in meinen Augen darüber hinaus<br />

Bonus- und Rabattprogramme, gesundheitliche Vorsor- Regelungen über eine (auch) private Nutzung von Telegeprogramme<br />

und betriebliche Versicherungen.<br />

kommunikationsmitteln des Arbeitgebers. Es geht da-<br />

Bereits in der vorliegenden Fassung der Regierung<br />

stellt der Gesetzentwurf eine Verbesserung und Ausweitung<br />

des Schutzes der Arbeitnehmerdaten dar. Das<br />

Gesetz wird ganz unmittelbar mehr als 40 Millionen Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmer in Deutschland betreffen.<br />

Sie alle werden in diesem nachlesen können,<br />

welche personenbezogenen Daten der Arbeitgeber erheben,<br />

speichern und verarbeiten darf.<br />

rum, wie Mitarbeiter am Arbeitsplatz mit ihren Daten<br />

umgehen. Dürfen sie privat telefonieren? Dürfen sie privat<br />

ins Internet? Dürfen sie private E-Mails verwenden?<br />

Auch hier kann es Fälle geben, in denen der Arbeitgeber<br />

unter engen Voraussetzungen Einblick in bestimmte Daten<br />

des Arbeitnehmers nehmen können muss. Die Alternative<br />

wäre, die private Nutzung des Internets und Telefons<br />

am Arbeitsplatz vollständig zu untersagen – eine<br />

lebensfremde Vorstellung.<br />

Um die Einheitlichkeit des Datenschutzrechts zu gewährleisten,<br />

haben wir uns darauf geeinigt, den Beschäftigtendatenschutz<br />

im Bundesdatenschutzgesetz, BDSG,<br />

Zudem werden wir eine Regelung schaffen, die den<br />

Datenaustausch innerhalb eines Konzerns erleichtert.<br />

aufzunehmen. Es wäre nicht sinnvoll, den Datenschutz<br />

im Betrieb über mehrere Gesetze zu verstreuen. Dies hat<br />

praktische Vorteile für die Anwendung des Gesetzes<br />

durch die betrieblichen Datenschutzbeauftragten und für<br />

die Angestellten in den Betrieben und Unternehmen.<br />

Diese Entscheidung wurde auch von den Sachverständi-<br />

Diese Überlegungen werden Gegenstand eines parlamentarischen<br />

Änderungsantrages sein. Ich bin aber überzeugt,<br />

dass dieses Gesetz beiden Seiten – sowohl dem<br />

Arbeitnehmer wie auch dem Arbeitgeber – Vorteile bringen<br />

wird.<br />

gen in der Anhörung ausdrücklich begrüßt.<br />

Stephan Mayer (Altötting) (CDU/CSU): In Ihrem<br />

(B) In den bisherigen Beratungen wurde deutlich, dass an<br />

dem derzeitigen Entwurf an der einen oder anderen<br />

Antrag erheben Sie neben der Forderung nach einer<br />

Vielzahl von kleinteiligen Regelungen für einen zukünf-<br />

(D)<br />

Stelle noch technische Änderungen vorzunehmen sind. tigen Beschäftigtendatenschutz auch die grundsätzliche<br />

Dies ist begründet mit der Tatsache, dass wir eine Reihe Forderung, den Beschäftigtendatenschutz in einem ei-<br />

von konzeptionellen Richtlinien und Betriebsvereinbagenständigen Gesetz zu regeln. Dies ist jedoch nicht nur<br />

rungen, aber vor allem eine umfassende Rechtsprechung antiquiert, sondern geht auch völlig an der Sache vorbei.<br />

vorfinden. Das macht es sehr schwierig, eine gelebte Ihr Antrag belegt bereits die Verknüpfungen und Verbin-<br />

Praxis ausfindig zu machen. Ich selber kann mit Blick dungen zum allgemeinen Datenschutzrecht. Sie nehmen<br />

auf meine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sagen: Es ist schließlich fortwährend auf die allgemeinen Grundprin-<br />

wichtig und notwendig, sich sehr tief einzuarbeiten, um zipien des geltenden Datenschutzrechts Bezug. Dies ist<br />

zu wissen, wie der Datenschutz in den Unternehmen auch nicht weiter verwunderlich. Schließlich gelten der<br />

praktisch umgesetzt werden kann. Es geht natürlich um Grundsatz der Datenvermeidung und der Datensparsam-<br />

die Frage, inwieweit verschiedene Sphären gegeneinankeit, der Zweckbindung aber auch die Möglichkeit der<br />

der abgewogen werden können.<br />

Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung von<br />

Auf der einen Seite haben wir die Personalität des<br />

Mitarbeiters, des Arbeitnehmers. Er unterliegt der informationellen<br />

Selbstbestimmung und muss in seinem Bereich<br />

geschützt werden. Auf der anderen Seite haben wir<br />

das Rechtssubjekt des Mitarbeiters, der seinen Arbeits-<br />

Daten auch im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.<br />

Es ist daher wesentlich effizienter, den Beschäftigtendatenschutz<br />

in das bestehende Bundesdatenschutzgesetz<br />

einzufügen und ihn so unmittelbar mit den bereits<br />

vorhandenen Normen zu verbinden.<br />

vertrag erfüllen muss. Der Mitarbeiter hinterlässt zu je- Zugegeben, im Verhältnis Arbeitgeber zum Arbeitder<br />

Zeit Daten, die zweierlei Zwecken dienen: erstens nehmer kann es auch Konstellationen geben, in denen<br />

der Selbstdefinition als Person, zweitens der Erbringung von den vorgenannten Prinzipien abgewichen werden<br />

der Arbeit und der Umsetzung des Arbeitsauftrages. Es muss. Nur kann dies mit Sicherheit nicht in dem Umfang<br />

ist deshalb entscheidend, dass wir an dieser Stelle die erfolgen, den Sie in Ihrem Antrag darstellen. Denn<br />

Unternehmen stärken und gleichzeitig die Mitarbeiter schließlich gilt auch für den Beschäftigtendatenschutz<br />

schützen; hier liegt die Herausforderung bei diesem Ge- der Grundsatz, dass ein Interessenausgleich zwischen<br />

setzentwurf.<br />

den widerstreitenden Grundrechten der Beteiligten ge-<br />

Aus meiner Sicht gehört hierzu das zu strikte Verbot<br />

funden werden muss.<br />

abweichender betrieblicher und individueller Vereinba- Ich möchte an dieser Stelle daher auch noch einmal<br />

rungen. Hier gilt es, eine Regelung zu finden, die dem deutlich daran erinnern, dass nicht nur Arbeitnehmer

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