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Stenografischer Bericht 130. Sitzung - Deutscher Bundestag

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(B)<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 17. Wahlperiode – <strong>130.</strong> <strong>Sitzung</strong>. Berlin, Donnerstag, den 29. September 2011 15417<br />

(A) ternehmen weichen häufig auf englischsprachige Gedruck verfolgt werden muss. Der, der dazu nicht bereit (C)<br />

richtsstände aus oder vereinbaren Schiedsklauseln unter ist, gefährdet die Gemeinschaft und nicht der, der auf die<br />

Verwendung der Verfahrenssprache Englisch, weil Eng- Einhaltung des Ziels besteht.<br />

lisch meist allen Beteiligten geläufig ist.<br />

Trotz der Richtigkeit des gemeinsamen Vertrages<br />

Die Einführung von Kammern für internationale Han- wurde dieses Ziel immer weiter aus den Augen verloren.<br />

delssachen, in denen Englisch als Gerichtssprache zuge- Es fehlte der politische Wille zur Umsetzung. Es exislassen<br />

werden soll, kann dazu beitragen, die Wettbetiert also kein unmittelbares Regelungsdefizit, sondern<br />

werbsfähigkeit des deutschen Rechts international ein Vollzugsdefizit, das die heutige Krise begründet. Die<br />

erheblich zu verbessern und die Ausweichbewegungen zunehmende Verflechtung der Finanzinstitutionen macht<br />

abzumildern.<br />

es jedoch auch erforderlich, nachzusteuern und neue Re-<br />

Dass es bereits jetzt ein Bedürfnis für einen solchen<br />

Ansatz gibt, hat ein Modellprojekt des Oberlandesgerichtsbezirks<br />

Köln gezeigt. Die Landgerichte Köln,<br />

gelungen zu ergänzen. Meine Fraktion hat diese Instrumente<br />

maßgeblich erarbeitet. Diese Arbeit unterstütze<br />

ich, deshalb stimme ich nicht mit einem Nein.<br />

Bonn und Aachen haben in ihren Geschäftsverteilungs- Die vorgelegten Lösungen der Koalition in der europlänen<br />

Kammern eingerichtet, in denen auf Englisch päischen Haushalts- und Finanzpolitik sollen die Grund-<br />

verhandelt werden kann. Sie berufen sich dabei auf lagen für Maßnahmen legen, die es erlauben zielorien-<br />

§ 185 GVG, wonach bei Übereinstimmung des Klägers tierter zu fördern und konsequenter zu fordern.<br />

und des Beklagten die Verhandlung in englischer Spra- Bedauerlicherweise sind diese Instrumente damit verche<br />

geführt wird, wenn beide auf einen Dolmetscher verbunden, dass die Bürgschaftssumme für Deutschland ein<br />

zichten und der Prozess einen internationalen Bezug auf- weiteres Mal erheblich erhöht wird, was zu einer großen<br />

weist. Sowohl die Justiz als auch die Anwaltschaft in Belastung führt und am Ende zum Verlust der deutschen<br />

Köln sind sich sicher, dass ihre Region, die Sitz von vie- Kreditwürdigkeit führen könnte. Der Aufbau Europas<br />

len internationalen Unternehmen ist, nur so attraktiv auf Schulden ist ein Weg, der die politische Gestaltungs-<br />

bleiben kann.<br />

möglichkeit kommender Generationen erheblich einschränkt<br />

und deshalb nicht meine Zustimmung finden<br />

kann.<br />

In Abwägung der unterschiedlichen Positionen enthalte<br />

ich mich der Stimme.<br />

Der vorliegende Gesetzentwurf will dabei nicht nur<br />

erreichen, dass nach § 185 GVG ausnahmsweise in englischer<br />

Sprache verhandelt werden kann, sondern dass<br />

auch Schriftsätze und Urteile entsprechend ausgefertigt<br />

werden können. Damit kann die Sprachbarriere des deutschen<br />

Rechts für internationale Unternehmen weiter abgebaut<br />

werden. Um dieses Vorhaben zu prüfen und weiterentwickeln<br />

zu können, wird der Rechtsausschuss zu<br />

diesem Gesetzentwurf im November eine öffentliche<br />

Anhörung durchführen.<br />

Zuletzt möchte ich noch auf die Sorgen der Kritiker<br />

eingehen. Es geht nicht um die Ersetzung der deutschen<br />

Sprache als Gerichtssprache. Vielmehr geht es darum,<br />

unser hervorragendes Rechtssystem zu bereichern. Es<br />

geht lediglich um eine eng begrenzte Ausnahme für den<br />

internationalen Handelsverkehr, die das Einverständnis<br />

aller Beteiligten voraussetzt. Dagegen kann, wie ich<br />

meine, niemand etwas haben.<br />

Sylvia Canel (FDP): Vertrauen in ein gemeinsames<br />

Europa mit einer gemeinsamen Währung setzt voraus,<br />

dass sich alle Länder an einen nachvollziehbaren und<br />

stabilitätsorientierten Ordnungsrahmen halten. Dieser<br />

Rahmen sollte eine schlüssige Perspektive und Anreize<br />

zum verlässlichen und nachhaltigen Handeln bieten. Eigenverantwortung,<br />

Haftung und Kontrolle gehören zusammen<br />

und sind Grundlage unserer europäischen Gemeinschaft<br />

und nicht voneinander trennbar.<br />

Die Länder sind in hohem Maße eigenverantwortlich<br />

und dem Maastrich-Vertrag, der die Staatsverschuldung<br />

auf ein unkritisches Maß begrenzt, verpflichtet. Die<br />

Schwellenwerte von 3 Prozent für das laufende Defizit<br />

und 60 Prozent für den Schuldenstand – jeweils bezogen<br />

auf das Bruttoinlandsprodukt – haben einen ausgeglichenen<br />

Haushalt zum Ziel, ein Ziel, das mit Nach-<br />

Dr. Peter Danckert (SPD): Zu meinem Abstimmungsverhalten<br />

zum heutigen Tage erkläre ich Folgendes:<br />

Ich stimme dem Gesetzentwurf zwar zu, möchte<br />

aber folgende Bedenken zu Protokoll geben:<br />

Ich bin davon überzeugt, dass die Rettungsmaßnahmen,<br />

die mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur<br />

Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines<br />

Europäischen Stabilitätsmechanismus einhergehen, der<br />

richtige Weg zur Rettung des Euro-Raums sind. Die<br />

haushaltsrechtliche Gesamtverantwortung des Deutschen<br />

<strong>Bundestag</strong>es wird jedoch durch die in § 3 Abs. 3<br />

vorgesehene Regelung nicht verfassungsgemäß ausgestaltet.<br />

Meine Rechte aus Art. 38 GG, Art. 20 GG sowie<br />

dem Demokratieprinzip werden durch die vorgesehene<br />

Lösung auf verfassungswidrige Weise unterlaufen. Deshalb<br />

werde ich voraussichtlich gegen das Gesetz Organklage<br />

vor dem Bundesverfassungsgericht erheben.<br />

Die Tatbestandsmerkmale der Vertraulichkeit oder<br />

Eilbedürftigkeit sind meiner Ansicht nach keine überzeugenden<br />

Argumente, um die vorgesehene Ausgestaltung<br />

des § 3 Abs. 3 zu rechtfertigen.<br />

Erstens. Fälle besonderer Vertraulichkeit:<br />

In den letzte Jahrzehnten gab es meiner Kenntnis<br />

nach keinen Fall, in dem ein Abgeordneter die vorgesehene<br />

Vertraulichkeit der zu treffenden Entscheidungen<br />

– zum Beispiel Dokumente, die als Geheim klassifiziert<br />

sind – gebrochen hat. Daher ist es nicht nachvollziehbar,<br />

dass man zwischen denjenigen unterscheidet, denen man<br />

die Geheimhaltung zutraut, und solchen, die die Vertrau-<br />

(D)

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