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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Da die allgemein verständliche und nichttechnische Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2<br />

UVPG eine besondere Bedeutung für die Öffentlichkeitsbeteiligung aufweist (siehe dazu Abschnitt<br />

4.4.1.6), wird auf diesen Teil der Antragsunterlagen und dessen Bewertung detaillierter<br />

eingegangen. Die policy-off-Fälle stellen sich in beiden dazu bewerteten Fragen erheblich<br />

schlechter dar als die policy-on-Fälle. In 79% der Fälle (N 19) sind die relevanten Aussagen über<br />

die voraussichtlichen Umweltauswirkungen „überwiegend nicht“ wiedergegeben. Auch die Angaben<br />

zu Umweltwirkungen sind „zum Großteil nicht verständlich“. Entsprechend ist es in den<br />

policy-off-Vorhaben schwierig, sich eine Übersicht über die relevanten Umweltauswirkungen zu<br />

verschaffen.<br />

Die güter- und medienübergreifende Beschreibung der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung<br />

der Wechselwirkungen ist in 95% der Fälle „zum Großteil nicht ausführlich“ oder „insgesamt<br />

nicht ausführlich“ dargestellt.<br />

Bei der Befragung der Mitarbeiter der zuständigen Behörden geben 18 Mitarbeiter (N 25) an,<br />

dass die Umweltbelange in nicht UVP-pflichtigen Projekten immer oder häufig im gleichen Umfang<br />

untersucht und berücksichtigt werden wie bei den Verfahren mit UVP. Sieben Mitarbeiter<br />

geben an, dass dies nur selten oder nie der Fall sei. 69 Hier sehen also auch die Behördenmitarbeiter,<br />

die hierzu Aussagen machen, zumindest zu einem gewissen Anteil Unterschiede.<br />

So wird auch bei der Frage, welche Verbesserungen sich durch die UVP-Pflicht im Hinblick auf<br />

die Bearbeitung und Berücksichtigung der Umweltbelange eingestellt haben, von 15 Mitarbeitern<br />

der „zuständigen Behörden“ angegeben, dass die Umweltbelange in der Regel oder häufig<br />

systematischer bzw. strukturierter berücksichtigt werden. 70 Eine intensivere Betrachtung der<br />

Umweltbelange insgesamt wird von sieben Mitarbeitern benannt.<br />

Als Fazit ist festzuhalten, dass eine UVP in den Zulassungsverfahren zu einer qualitativen Verbesserung<br />

der Unterlagen des Antragstellers führt. Es erfolgt auf alle Fälle eine umfangreichere,<br />

detailliertere und intensivere Behandlung der Umweltauswirkungen als bei den Verfahren ohne<br />

UVP. 71<br />

4.4.1.4<br />

Alternativenprüfung<br />

Unter einer Alternativenprüfung werden hier sowohl Standortalternativen als auch technische<br />

oder dimensionsbezogene Alternativen verstanden. Eine Alternativenprüfung tritt in 43 der insgesamt<br />

83 policy-on-Fälle auf. In diesen 43 Fällen wird die Alternativenprüfung in Bezug auf<br />

Umweltauswirkungen zu 42% der Fälle als „vollständig plausibel“ oder „zum Großteil plausibel“<br />

eingestuft, bei weiteren 30% als zu „ca. 50% plausibel“ und in 28% als „insgesamt nicht<br />

plausibel“.<br />

Bezogen auf die einzelnen Vorhabengruppen ergibt sich folgendes Bild: Bei den „Bebauungsplanvorhaben“<br />

ist die Alternativenprüfung mit Bezug auf die Umweltauswirkungen in nur 25%<br />

(N 4) „(nahezu) vollständig plausibel“ durchgeführt, in 50% der Fälle findet eine „nicht plausible“<br />

Durchführung statt. Positiv ist hier wieder die Vorhabengruppe „Sonstige“ zu sehen, deren<br />

Alternativenprüfung zu 71% (N 7) als „(nahezu) vollständig plausibel“ eingestuft wird. Bei beiden<br />

Gruppen ist auf die sehr geringe Anzahl der Fallstudien hinzuweisen, so dass hier höchstens<br />

leichte Trends formuliert werden können.<br />

69 Mehrfachnennungen möglich, insgesamt 45 befragte Behördenmitarbeiter.<br />

70 Mehrfachnennungen möglich, insgesamt 45 befragte Behördenmitarbeiter.<br />

71 Zur materiellen Wirkung der UVP und auch der Antragsunterlagen siehe Abschnitt 5.1.<br />

73

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