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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

für die „Zusammenfassende Darstellung“ nach § 11 UVPG. Dies führt in den betroffenen Fällen<br />

auf der einen Seite zu einer unnötigen und nur schwer handhabbaren Informationsflut und<br />

/oder auf der anderen Seite zu einem Informationsdefizit über die relevanten Umweltauswirkungen<br />

eines Vorhabens. Außerdem konzentrieren sich die Verfahrensbeteiligten häufig auf solche<br />

Umweltaspekte, die aus ihrer Sicht die Rechtssicherheit des Verfahrens stark gefährden könnten.<br />

Diese Befunde machen deutlich, dass in einem großen Anteil der untersuchten UVP-Verfahren<br />

die Umweltauswirkungen in der „Zusammenfassenden Darstellung“ weder vorhabenspezifisch<br />

noch raumkonkret beschrieben sind. Die Bewertung (und damit letztlich auch die Zulassungsentscheidung)<br />

kann sich dementsprechend nicht auf die von der UVP angestrebte Informationsgrundlage<br />

zu den Umweltauswirkungen stützen.<br />

Zur Minimierung dieser Defizite sind Maßnahmen notwendig, die von einer Verstärkung der<br />

Kontrollfunktion durch die „zuständige Behörde“ im Hinblick auf die „Unterlagen nach § 6<br />

UVPG“ über Maßnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Kompetenzen im UVP-Verfahren<br />

und Mittel zur Unterstützung der Verfahrensbearbeiter in den konkreten Verfahren bis hin zu<br />

und einer angemessenen Personalkapazität zur Sicherstellung einer ausreichenden Arbeitsfähigkeit<br />

in den Behörden reichen.<br />

Abschließend sind die Empfehlungen tabellarisch zusammengefasst; sie finden sich auch in einem<br />

Überblick sämtlicher Empfehlungen in Abschnitt 7.1.<br />

UVP-<br />

Station<br />

ZielkonformeBearbeitung<br />

der<br />

Umweltgüter<br />

Empfehlung<br />

- Verstärkung der Kontrollfunktion der „zuständigen<br />

Behörde“ im Hinblick auf die „Unterlagen nach § 6<br />

UVPG“<br />

- Sicherstellung der erforderlichen Kompetenzen und<br />

Qualifizierungen bei den Behördenmitarbeitern sowie<br />

bei den Erstellern der Antragsunterlagen bzw. der<br />

Gutachter z.B. durch Zertifizierungen<br />

- vorhabentypspezifische Konkretisierung von Leitfäden<br />

und Anforderungsprofilen<br />

- Anpassung von Beteiligungsstrukturen gemäß ihrer<br />

Bedeutung für die Qualität der UVP z.B. durch eine<br />

frühzeitigere Beteiligung oder Abstimmungspflichten<br />

zwischen den Behörden<br />

- Schaffung neuer und Verbesserung bestehender<br />

Informationsquellen über Rauminformationen sowie<br />

UVP-Vorhaben und deren Auswirkungen (auch durch<br />

Einführung einer Überwachung)<br />

- Beachtung von erforderlichen Personalkapazitäten zur<br />

Aufrechterhaltung der UVP-angepassten Arbeitsfähigkeit<br />

und damit auch der erforderlichen Qualität<br />

der UVP-Bearbeitung<br />

Betroffene<br />

Akteure<br />

- „Zuständige<br />

Behörde“<br />

- Ersteller der<br />

Antragsunterlagen<br />

nach § 6<br />

UVPG/Gutacht<br />

er<br />

Effektivität und Effizienz<br />

der UVP<br />

Effektivität<br />

- Sicherstellung bzw. Förderung<br />

einer angemessenen<br />

Informations- und Bewertungsgrundlage<br />

über die<br />

Umweltauswirkungen eines<br />

Vorhabens für alle Beteiligten<br />

- Erhöhung der umweltfachlichen<br />

Qualität der UVP<br />

und Steigerung der materiellen<br />

Wirkung<br />

Effizienz<br />

- Vermeidung von nicht<br />

erforderlichen Untersuchungen<br />

und Darstellungen<br />

- Konzentrierung auf relevante<br />

Inhalte und Bearbeitungen<br />

5.3<br />

Abschichtung bei gestuften Verfahren<br />

Bei gestuften Verfahren, wie etwa bei bestimmten Straßenvorhaben mit Linienbestimmung und<br />

Planfeststellung (z.B. gem. §§ 16, 17 FStrG), aber auch bei Industrieansiedlungen, stellt sich das<br />

Problem der Abschichtung im Untersuchungsgegenstand und Untersuchungsumfang zwischen<br />

den verschiedenen Verfahren und Entscheidungsebenen. 141 Auf der vorgelagerten Ebene wird<br />

141 Gerade bei Industrieansiedlungen kommt es immer wieder zu Abschichtungsproblemen. Zum einen, weil bei den Bebauungsplänen<br />

häufig Änderungsverfahren notwendig sind, zum anderen, weil des Öfteren mehrere parallel durchzuführende immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigungsverfahren im Anschluss durchzuführen sind. Die Probleme sind dabei zu einem Teil auch dem<br />

164

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