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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

Übertragung der Entscheidungsgewalt auf den Antragsteller (Behörde)<br />

Die Aufgaben zur Planfeststellung von Bundesfernstraßen gehen in NRW auf den Straßenbaubetrieb<br />

und damit auf eine mit der UVP sehr erfahrene Instanz über. Gleichwohl sind damit Interessenkonflikte<br />

vorprogrammiert, da die Straßenbaubehörde gleichzeitig auch für die Planung, Antragstellung<br />

und Umsetzung sowie den Betrieb des Straßenbaus zuständig ist. Es ist nun also<br />

dem Landesbetrieb als Teil der Landesverwaltung selbst überlassen, für die rechtskonforme Anwendung<br />

des Umweltrechts zu sorgen. Dies wird sich auch dann als problematisch erweisen,<br />

wenn es an ausreichenden Personalkapazitäten für die Durchführung umfangreicher Beteiligungsverfahren<br />

oder am Fachwissen für die Abwägung und Beschlussfassung fehlen sollte.<br />

Beteiligungseinschränkung der Umweltbehörden im zweistufigen Verwaltungsaufbau<br />

Von den unteren Umweltbehörden kann aufgrund der vorstehenden Personal- und Sachverstandsdefizite<br />

nicht erwartet werden, dass sie die Funktion von Landesumweltämtern hinsichtlich<br />

der Stellungnahmen zu UVP-Verfahren, wie etwa bei großräumigen Trassenverfahren des Eisenbahnbundesamtes,<br />

ersetzen können. Da gerade bei einem zweistufigen Verwaltungsaufbau und<br />

einer fehlenden Mittelinstanz den Landesumweltämtern eine wesentliche Rolle für die Sicherung<br />

der erforderlichen überörtlichen und wissenschaftlichen Informationen zu Umweltauswirkungen<br />

zukommt (siehe auch SRU 2007, 181), ist die in diesem Abschnitt beschriebene Situation in<br />

Mecklenburg-Vorpommern bezüglich der Planfeststellungsverfahren im Eisenbahnbau als wenig<br />

sachgerecht einzustufen. Hinzu kommt die in den Fallstudienuntersuchungen immer wieder<br />

festgestellte hohe Relevanz gerade der Stellungnahmen der beteiligten Behörden zum Ausgleich<br />

des im Allgemeinen festgestellten Wissensdefizits bei den „zuständigen Behörden“ für eine gute<br />

UVP-Qualität (siehe dazu z.B. Abschnitt 5.5.1.1). Mit Beteiligungseinschränkungen, wie sie hier<br />

beispielhaft benannt sind, werden die Mitarbeiter der Entscheidungsbehörden mit dem Vollzug<br />

des Umweltrechts weitgehend allein gelassen.<br />

5.5.3<br />

Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />

Die beschriebenen Defizite sind spätestens seit der Studie von Bechmann und auch dem Sondergutachten<br />

des SRU allgemein bekannt. Sie tragen in erheblichem Maße zu einer Reduzierung<br />

des „Zielerreichungsgrades“ der UVP und damit zu einem Umsetzungsdefizit bei. Neben den<br />

Erstellern der Antragsunterlagen nach § 6 UVPG kommt den „zuständigen Behörden“ die maßgebliche<br />

Aufgabe der Sicherung einer ausreichenden Informationsgrundlage, der Bewertung der<br />

Erheblichkeit der Umweltauswirkungen und der Gewichtung der Umweltbelange bzw. deren<br />

Einbringung in die Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben zu. Wenn hier aus den<br />

verschiedensten Gründen keine ausreichenden personellen Ressourcen und Qualifizierungen in<br />

fachlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleistet sind, so können die Aufgaben auch nicht vollständig<br />

und rechtskonform wahrgenommen werden. Die Defizite stellen sich besonders in den<br />

Fallstudienergebnissen zu den UVP-Stationen der zusammenfassenden Darstellung, der Bewertung<br />

und der Berücksichtigung der UVP-Ergebnisse in der Entscheidung heraus.<br />

Es besteht hier ein dringender Handlungsbedarf. Die Mitarbeiter in den „zuständigen Behörden“<br />

müssen die erforderliche Ausstattung erhalten, die ihnen eine an die Zielsetzung des UVPG angepasste<br />

Verfahrensführung ermöglicht. Dazu ist ein umfassendes Paket an Maßnahmen erforderlich,<br />

welches sich auch mit vielen der aufgezeigten Empfehlungen in den Ergebnisabschnitten<br />

zu Ebene 3 weitgehend deckt, da die dort beschriebenen Defizite in großem Maß auf dieses<br />

Kompetenzdefizit zurückzuführen sind. Einige der im Folgenden umrissenen Optionen werden<br />

im Rahmen der Instrumentenentwicklung in Kapitel 6 daher genauer betrachtet.<br />

Mögliche Ansätze zur Stärkung der Kompetenz in den „zuständigen Behörden“ sind:<br />

− Die Einführung eines umfassenden Qualitätsmanagements mit folgenden Komponenten:<br />

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