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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
Auch in dieser Frage gäbe es verschiedene Möglichkeiten der Zuordnung, wie z.B. eine Angliederung<br />
der „Anlaufstelle“ an ein Umweltressort oder eine gänzlich unabhängige Stelle bei Vorhabentypen<br />
oder Verwaltungszuständigkeiten, bei denen es nur selten zu UVP-Verfahren<br />
kommt oder auch bei privaten Antragstellern. Eine ressorteigene Angliederung könnte z.B. im<br />
Falle von behördlichen Antragstellern wie bei der Verkehrswegeplanung angezeigt sein, die eine<br />
hohe Zahl an UVP-Verfahren durchführen und hiermit ausreichend vertraut sind. Allerdings kann<br />
auch gerade hier der Einfluss von Ressortinteressen vermutet werden. In dieser Frage muss die<br />
bestmögliche Lösung jeweils abhängig vom Vorhabentyp entwickelt werden, wobei die Fallstudienuntersuchungen<br />
auf Ebene 3 hier wichtige Hinweise liefern können, da sie auch Aussagen<br />
zu verschiedenen Vorhabentypen bzw. Vorhabengruppen und den jeweils festgestellten Qualitäten<br />
und Defiziten liefern wie z.B. zur UVP in Bebauungsplanverfahren oder in immissionsschutzrechtlichen<br />
Verfahren (siehe dazu z.B. Abschnitt 5.5).<br />
Verwaltungsebenenzugehörigkeit der „Anlaufstelle“<br />
Bezüglich der geeigneten Verwaltungsebene für die Einrichtung einer „vorhabentypspezifischen<br />
Anlaufstelle“ lässt sich ebenfalls keine generelle Aussage treffen. Diese Entscheidung ist abhängig<br />
von den Zuständigkeiten für die jeweiligen Zulassungsverfahren, die sich in jedem Bundesland<br />
unterschiedlich darstellen und auf alle Ebenen (Bund, Land, Mittelinstanz wie Bezirksregierungen,<br />
untere Behörden in Kommunen und Gemeinden) verteilt sind. Auch spielt die Häufigkeit<br />
von UVP-Verfahren hier wieder eine Rolle. Außerdem ist von Belang, dass der Abstand zum<br />
Vollzug bzw. zu den Nutzern nicht zu groß sein sollte (Aufgabengebiet, Inhalte, Raum) und<br />
möglichst keine hierarchischen Zwänge aufgebaut werden sollten.<br />
Relativ einfach stellt sich die Zuordnung bei Bundeszuständigkeiten wie z.B. im Falle des Eisenbahnbundesamtes<br />
dar, wo die Ansiedlung der „Anlaufstelle“ auf dieser Ebene am sinnvollsten<br />
erscheint. Bei einer stark zersplitterten Zuständigkeitsregelung wie z.B. häufig im Falle der immissionsschutzrechtlichen<br />
Verfahren, die von der Gemeinde- über die Mittelinstanz- bis zur Landesebene<br />
reichen kann, wäre bezogen auf Gruppen solcher BImSchG-Vorhaben zu prüfen, ob<br />
die Mittelinstanzebene oder die Landesebene besser geeignet ist. Von den Befragten wird die<br />
Mittelinstanz für am besten geeignet gehalten, da hier die Bezüge zwischen Land und kommunaler<br />
Ebene hergestellt werden könne und Informationen und Hilfestellung in beide Richtungen<br />
sinnvoll angeboten werden könne. Außerdem ergäben sich bei der Anfrage bei einer Mittelinstanz<br />
weniger Hemmnisse als bei einer Anfrage an ein Ministerium, die für die Mitarbeiter in<br />
den Zulassungsbehörden einen wesentlich offizielleren Charakter hätte und mit der viel vorsichtiger<br />
umgegangen würde.<br />
Als weitere wichtige Anforderungen sind hier jedenfalls eine ausreichende Sachkompetenz und<br />
eine Gewährleistung der ausreichenden personellen Kapazitäten der „Anlaufstelle“ zu nennen,<br />
ebenso wie eine Ermöglichung von kurzen und direkten Kommunikationswegen für eine effektive<br />
Nutzung und die Effizienz der „Anlaufstelle“.<br />
Zugänglichkeit der „Anlaufstelle“<br />
Wie schon mehrfach angesprochen stellt die Zugänglichkeit der „vorhabentypspezifischen Anlaufstelle“<br />
einen wesentlichen Erfolgsfaktor für dieses Instrument dar. Am besten kann die „Anlaufstelle“<br />
ihre Wirkung in Bezug auf eine Qualitätsverbesserung der UVP und eine Unterstützung<br />
der Mitarbeiter in den Zulassungsbehörden dann entfalten, wenn eine unkomplizierte Inanspruchnahme<br />
der „Anlaufstelle“ gesichert ist. Das bedeutet, dass einerseits keine Einhaltung<br />
langwieriger Dienstwege über Vorgesetzte und/oder Abteilungsleiter erforderlich ist, sondern<br />
eine direkte Kontaktaufnahme möglich ist. Hierbei stellt sich ein hierarchischer Aufbau bzw. eine<br />
hierarchisch höher gestellte Position der „Anlaufstelle“ auch nach den Aussagen der Befragten<br />
als eventuelles Nutzungshemmnis dar. Andererseits sollte die „Anlaufstelle“ selbst aber sowohl<br />
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