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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

Auch in dieser Frage gäbe es verschiedene Möglichkeiten der Zuordnung, wie z.B. eine Angliederung<br />

der „Anlaufstelle“ an ein Umweltressort oder eine gänzlich unabhängige Stelle bei Vorhabentypen<br />

oder Verwaltungszuständigkeiten, bei denen es nur selten zu UVP-Verfahren<br />

kommt oder auch bei privaten Antragstellern. Eine ressorteigene Angliederung könnte z.B. im<br />

Falle von behördlichen Antragstellern wie bei der Verkehrswegeplanung angezeigt sein, die eine<br />

hohe Zahl an UVP-Verfahren durchführen und hiermit ausreichend vertraut sind. Allerdings kann<br />

auch gerade hier der Einfluss von Ressortinteressen vermutet werden. In dieser Frage muss die<br />

bestmögliche Lösung jeweils abhängig vom Vorhabentyp entwickelt werden, wobei die Fallstudienuntersuchungen<br />

auf Ebene 3 hier wichtige Hinweise liefern können, da sie auch Aussagen<br />

zu verschiedenen Vorhabentypen bzw. Vorhabengruppen und den jeweils festgestellten Qualitäten<br />

und Defiziten liefern wie z.B. zur UVP in Bebauungsplanverfahren oder in immissionsschutzrechtlichen<br />

Verfahren (siehe dazu z.B. Abschnitt 5.5).<br />

Verwaltungsebenenzugehörigkeit der „Anlaufstelle“<br />

Bezüglich der geeigneten Verwaltungsebene für die Einrichtung einer „vorhabentypspezifischen<br />

Anlaufstelle“ lässt sich ebenfalls keine generelle Aussage treffen. Diese Entscheidung ist abhängig<br />

von den Zuständigkeiten für die jeweiligen Zulassungsverfahren, die sich in jedem Bundesland<br />

unterschiedlich darstellen und auf alle Ebenen (Bund, Land, Mittelinstanz wie Bezirksregierungen,<br />

untere Behörden in Kommunen und Gemeinden) verteilt sind. Auch spielt die Häufigkeit<br />

von UVP-Verfahren hier wieder eine Rolle. Außerdem ist von Belang, dass der Abstand zum<br />

Vollzug bzw. zu den Nutzern nicht zu groß sein sollte (Aufgabengebiet, Inhalte, Raum) und<br />

möglichst keine hierarchischen Zwänge aufgebaut werden sollten.<br />

Relativ einfach stellt sich die Zuordnung bei Bundeszuständigkeiten wie z.B. im Falle des Eisenbahnbundesamtes<br />

dar, wo die Ansiedlung der „Anlaufstelle“ auf dieser Ebene am sinnvollsten<br />

erscheint. Bei einer stark zersplitterten Zuständigkeitsregelung wie z.B. häufig im Falle der immissionsschutzrechtlichen<br />

Verfahren, die von der Gemeinde- über die Mittelinstanz- bis zur Landesebene<br />

reichen kann, wäre bezogen auf Gruppen solcher BImSchG-Vorhaben zu prüfen, ob<br />

die Mittelinstanzebene oder die Landesebene besser geeignet ist. Von den Befragten wird die<br />

Mittelinstanz für am besten geeignet gehalten, da hier die Bezüge zwischen Land und kommunaler<br />

Ebene hergestellt werden könne und Informationen und Hilfestellung in beide Richtungen<br />

sinnvoll angeboten werden könne. Außerdem ergäben sich bei der Anfrage bei einer Mittelinstanz<br />

weniger Hemmnisse als bei einer Anfrage an ein Ministerium, die für die Mitarbeiter in<br />

den Zulassungsbehörden einen wesentlich offizielleren Charakter hätte und mit der viel vorsichtiger<br />

umgegangen würde.<br />

Als weitere wichtige Anforderungen sind hier jedenfalls eine ausreichende Sachkompetenz und<br />

eine Gewährleistung der ausreichenden personellen Kapazitäten der „Anlaufstelle“ zu nennen,<br />

ebenso wie eine Ermöglichung von kurzen und direkten Kommunikationswegen für eine effektive<br />

Nutzung und die Effizienz der „Anlaufstelle“.<br />

Zugänglichkeit der „Anlaufstelle“<br />

Wie schon mehrfach angesprochen stellt die Zugänglichkeit der „vorhabentypspezifischen Anlaufstelle“<br />

einen wesentlichen Erfolgsfaktor für dieses Instrument dar. Am besten kann die „Anlaufstelle“<br />

ihre Wirkung in Bezug auf eine Qualitätsverbesserung der UVP und eine Unterstützung<br />

der Mitarbeiter in den Zulassungsbehörden dann entfalten, wenn eine unkomplizierte Inanspruchnahme<br />

der „Anlaufstelle“ gesichert ist. Das bedeutet, dass einerseits keine Einhaltung<br />

langwieriger Dienstwege über Vorgesetzte und/oder Abteilungsleiter erforderlich ist, sondern<br />

eine direkte Kontaktaufnahme möglich ist. Hierbei stellt sich ein hierarchischer Aufbau bzw. eine<br />

hierarchisch höher gestellte Position der „Anlaufstelle“ auch nach den Aussagen der Befragten<br />

als eventuelles Nutzungshemmnis dar. Andererseits sollte die „Anlaufstelle“ selbst aber sowohl<br />

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