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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

− Die „Zusammenfassende Darstellung“ und die „Bewertung“ der Umweltauswirkungen sind<br />

laut § 10 Abs. 2 Nr. 6 UIG 2004 im Rahmen der Unterrichtung der Öffentlichkeit zugänglich<br />

zu machen. Dazu reicht die „Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden<br />

werden können.“<br />

− Gegenüber dem UVPG von 2001 fehlt im neuen UVPG hinsichtlich der Darstellung der Auswirkung<br />

des Vorhabens in § 11 UVPG der explizite Bezug auf die Schutzgüter und auf die<br />

Wechselwirkungen (der Bezug besteht jedoch indirekt über § 2 UVPG). Auch in § 100 UGB-I-<br />

Entwurf 11/2007 ist diese Wendung nicht mehr zu finden.<br />

− Neu ist im UGB-Entwurf, dass nach § 100 Abs. 3 Satz 1 die „Zusammenfassende Darstellung“<br />

und die „Bewertung“ zwingend in die Begründung der Entscheidung aufzunehmen<br />

sind (dabei ist ohne Belang, ob es sich um eine stattgebende oder um eine ablehnende Entscheidung<br />

handelt). Damit ist zukünftig – wenn auch indirekt – sichergestellt, dass die Maßnahmen<br />

„mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder<br />

ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen<br />

in Natur und Landschaft“ in der Begründung zu finden sein werden, da sie in die „Zusammenfassende<br />

Darstellung“ aufzunehmen sind.<br />

− Die einzige explizite Angabe zur Bewertung findet sich in § 100 Abs. 3 Satz UGB-I-Entwurf<br />

11/2007: „Die Genehmigungsbehörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />

auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung im Hinblick auf eine wirksame Vorsorge<br />

zum Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe der geltenden Gesetze.“<br />

− Der integrative und medienübergreifende Ansatz der IVU-Rl 1996 führte im Rahmen des Artikelgesetzes<br />

2001 zu Änderungen in den Umweltfachgesetzen, u.a. im BImSchG und WHG,<br />

und fand seinen Niederschlag u.a. in den Bestimmungen zum Stand der Technik (siehe auch<br />

Abschnitt Einführung eines Vermeidungsgebotes). Verbunden waren damit auch Änderungen<br />

in den materiellen, umweltbezogenen Voraussetzungen der Zulassungsverfahren, wodurch<br />

zugleich der Bewertungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall erweitert<br />

wurde.<br />

4.6.7<br />

Empfehlungen<br />

Die Empfehlungen zu den Stationen „Zusammenfassende Darstellung“ und „Bewertung“ leiten<br />

sich aus den zuvor beschriebenen Erkenntnissen der Untersuchungen auf Ebene 3 ab und sind<br />

als Hinweise auf mögliche Optimierungsansätze zu verstehen. Ausgestaltungsvorschläge einzelner<br />

Instrumente zur Optimierung der UVP finden sich in Kapitel 6.<br />

4.6.7.1<br />

Aussagekraft der „Zusammenfassenden Darstellung“ erhöhen<br />

Die „Zusammenfassende Darstellung“ darf sich nicht in einer Auflistung der vorliegenden Unterlagen,<br />

in einer formalen Abarbeitung der Einwendungen oder in vorhabenunspezifischen Textbausteinen<br />

erschöpfen (siehe dazu Abschnitt 4.6.1.1). Die „Zusammenfassende Darstellung“ hat<br />

sämtliche Auswirkungen, die zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führen, in einem<br />

Schriftstück zusammenzuführen. Neben der Inegtration der Einwendungen und Äußerungen der<br />

Öffentlichkeit und der Umweltverbände, ist auch darzustellen, wie diese im Verfahren Berücksichtigung<br />

finden (siehe Hartlik und Balla et al. 2006, 78). Die Behörde ist laut § 11 UVPG dazu<br />

verpflichtet (und ist dies auch weiterhin nach den Änderungen im Rahmen der SUP), die ihr vorliegenden<br />

Informationen systematisch aufzuarbeiten und zu strukturieren (vgl. dazu Beckmann<br />

2007, § 11, Rn. 19). Der Umfang der Zusammenfassenden Darstellung ist so zu wählen, dass<br />

Dritte erkennen können, ob und in welchem Umfang sie von Umweltauswirkungen des Vorha-<br />

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