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Evaluation des UVPG des Bundes<br />
hördengutachter Nutzenkalküle in den Mittelpunkt stellen und entsprechenden Anreizen zugänglich<br />
sind.<br />
6.2.2.5<br />
Fachbehörde (Naturschutz)<br />
Im institutionellen Umfeld ist vor allem relevant, dass diese Behörden von ihrer Aufgabenbeschreibung<br />
und ihrem Selbstbild her den Zielen des Naturschutzrechts verpflichtet sind. Damit<br />
unterscheiden sie sich von eher technischen Fachbehörden (z.B. Immissionsschutzbehörden)<br />
oder Fachplanungsbehörden (Verkehrswege). Im Unterschied zu diesen verfügen sie in der Regel<br />
über keine eigene Entscheidungskompetenz im UVP-Verfahren. Ihr hervorstechendes Merkmal<br />
ist die überlegene fachliche Kompetenz in Naturschutzfragen. Dies erlaubt es ihnen, weitgehend<br />
unbelastet von Abwägungsfragen naturschutzfachliche Aspekte in das Verfahren einzubringen.<br />
Andererseits stehen die Naturschutzbehörden mit ihren Verfahrensbeiträgen meist von vornherein<br />
unter einem hohen Begründungsdruck, den sie mit wenig Personal zufrieden stellend erfüllen<br />
müssen.<br />
Die Präferenzsituation der Mitarbeiter in der Naturschutzbehörde ist gekennzeichnet durch eine<br />
starke – manchmal auch emotionale - Bindung an Umweltschutzziele. Sie sind – ebenso wie die<br />
Beschäftigten in anderen Behörden – interessiert daran, ihre Reputation zu steigern, um soziale<br />
Anerkennung zu erlangen und die Aufstiegschancen zu erhöhen. Darin sind sie erfolgreich,<br />
wenn es ihnen gelingt, Naturschutzbelange erfolgreich in das Verfahren einzubringen. Die Verfahrenspräferenz<br />
dürfte bei Mitarbeitern der Naturschutzbehörde am stärksten ausgeprägt sein;<br />
nicht zuletzt deshalb, weil ihnen meist keine eigenen Entscheidungskompetenzen zukommen,<br />
was sie veranlasst, ihre Anliegen über das Verfahren zum Tragen zu bringen. Leitfäden und andere<br />
Hilfen können für sie daher schon deshalb eine wichtige Stütze sein, weil sie sich gegenüber<br />
der federführenden Behörde darauf berufen können. Inwieweit sie der Naturschutzbehörde<br />
auch in fachlicher Hinsicht weiterhelfen, ist abhängig vom spezifischen Ausbildungshintergrund<br />
und der persönlichen Erfahrung des jeweiligen Mitarbeiters.<br />
Die Konstellation hinsichtlich der kognitiven Limitierungen stellt sich gewissermaßen als spiegelbildlich<br />
zu der des Akteurs in den federführenden Behörden dar. Während letzterer hinsichtlich<br />
der Auswirkungen des Vorhabens auf die gesetzlichen Schutzgüter nicht selten relativ rasch an<br />
seine fachlichen Grenzen stoßen dürfte, liegt hier die Stärke der Mitarbeiter in der Naturschutzbehörde.<br />
Immer dort, wo das Fachrecht keine klaren regelförmigen Vorgaben bereitstellt,<br />
kommt ihre fachliche Kompetenz zum Tragen, die durch die Verfahrenskompetenzen zusätzlich<br />
gestärkt werden kann. Dies schließt keineswegs aus, dass auch hier im einzelnen Vorhaben<br />
fachliche Defizite spürbar werden. Allerdings besteht in der Regel die grundsätzliche Möglichkeit<br />
und Bereitschaft, diese zu beheben; vorausgesetzt die entsprechenden zeitlichen und anderen<br />
Ressourcen stehen zur Verfügung.<br />
Will der Mitarbeiter in der Naturschutzbehörde seine Präferenzen verwirklichen, muss er für jedes<br />
Verfahren und ggf. für jeden Verfahrensschritt eine angepasste Strategie entwickeln. Die<br />
Nutzen-Orientierung dürfte deshalb besonders ausgeprägt sein. Grundsätzlich sind dabei zwei<br />
gegensätzliche Strategien denkbar: Dem Formulieren von Maximalforderungen steht ein Vorgehen<br />
gegenüber, welches bereits die Belange des Vorhabenträgers integriert und versucht, diese<br />
mit den Naturschutzzielen in Einklang zu bringen, um so der federführenden Behörde Entscheidungsvorschläge<br />
präsentieren zu können, die sich relativ friktionslos integrieren lassen. Welche<br />
Strategie dominiert, dürfte von der Verfahrenskultur der jeweiligen Verwaltungseinheit ebenso<br />
abhängig sein wie von der persönlichen Disposition des einzelnen Beschäftigten.<br />
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