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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

sowie in den speziellen vorhabensbezogenen Verfahrensvorschriften sind die Unterrichtung sowie<br />

die Anhörung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und somit auch die Beteiligung der<br />

Umweltverbände gemäß Art. 6 Abs. 6 UVP-RL unterschiedlich geregelt bzw. unterschiedlich<br />

angewandt.<br />

Nach Einschätzung der Evaluatoren erfolgt die Beteiligung insbesondere der Umweltverbände in<br />

den Bundesländern weitgehend nicht proaktiv. In einigen Bundesländern werden Umweltverbände<br />

wie Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt, beispielsweise in Sachsen oder<br />

Nordrhein-Westfalen und z.T. in Mecklenburg-Vorpommern. 85 Dies ist aber durchaus nicht allgemein<br />

üblich. So erhalten in vielen Bundesländern die Umweltverbände die Unterlagen nicht<br />

automatisch, sondern müssen vor Ort Einsicht nehmen. Auch beklagen Umweltverbände, dass<br />

beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern eine Beteiligung der Umweltverbände nach § 64<br />

des LandesNatschG für Bauleitplanung explizit ausgeschlossen ist und bei UVP-pflichtigen immissionsschutzrechtlichen<br />

Verfahren teilweise keine (gesonderte) Verbandsbeteiligung vorgesehen<br />

ist. Die vorgenommene Differenzierung kann ihre Ursache in der den Verbänden zugewiesenen<br />

Verfahrensstellung haben. So sehen beispielsweise die §§ 58 ff. BNatSchG, gegebenenfalls in<br />

Verbindung mit Landesvorschriften, für anerkannte rechtsfähige Vereine in ausgewählten Verfahrenstypen<br />

eine spezielle Beteiligung vor, nach der u.a. die Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten<br />

zu geben ist. Dagegen werden in anderen Fällen die Umweltverbände so<br />

behandelt wie alle anderen Teile der Öffentlichkeit. Aus diesen Unterschieden in der Verfahrensstellung<br />

können sich Auswirkungen auf die Art und den Umfang der Beteiligung sowie den Einfluss<br />

eines Umweltverbandes in den Verfahren ergeben.<br />

4.5.4.2<br />

Unvollständige Offenlage in gestuften Verfahren<br />

Bei gestuften Verfahren haben die Evaluatoren festgestellt, dass nicht immer eine Auslage sämtlicher<br />

relevanter Unterlagen erfolgt, die für einen Überblick und eine Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

eines Vorhabens aus Sicht der Öffentlichkeit erforderlich wären. So werden bei<br />

den nachgelagerten Verfahren in der Regel nicht mehr die gesamten Unterlagen der UVP aus<br />

den vorgelagerten Verfahren ausgelegt, sondern nur die je nach Erfordernis nacherhobenen<br />

Untersuchungen zu einzelnen Aspekten aus der vorgelagerten Ebene. In einzelnen Fällen wird<br />

eine „allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung“ nach § 6 Abs. 3 Satz 2 UVPG<br />

oder eine Zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG zur Einsichtnahme bereitgestellt.<br />

In einigen Fällen ist außerdem zu beobachten, dass die Unterlagen aus den früheren Verfahren<br />

zum Zeitpunkt der Offenlage bereits veraltet sind. So werden durchaus auch 15 Jahre alte und<br />

ältere Umweltverträglichkeitsstudien für die Entscheidung im nachgelagerten Verfahren zugrunde<br />

gelegt, wobei auch Prognosezeiträume bereits überschritten sind. Dies hat zur Folge, dass<br />

sich die Öffentlichkeit sowie die Mitarbeiter aus den Behörden kein angemessenes Bild auf der<br />

Grundlage aktueller und vollständiger Unterlagen von den Umweltauswirkungen machen können.<br />

Hinzu kommt in einigen Fällen, dass auch in nachgelagerten Verfahren keine ergänzenden<br />

Untersuchungen und Darstellungen zu Umweltauswirkungen vorgenommen werden und demzufolge<br />

gar keine Unterlagen zu den Umweltwirkungen ausgelegt werden (siehe dazu Abschnitt<br />

4.4). Dadurch kann in der Öffentlichkeit der fälschliche Eindruck entstehen, dass durch<br />

das konkrete Projektvorhaben keine Umweltauswirkungen zu befürchten sind. Um dies zu vermeiden<br />

und damit die beteiligte Öffentlichkeit auch alle Abschichtungsaspekte nachvollziehen<br />

kann, wäre es wichtig, im nachgelagerten Verfahren auch die UVP-Unterlagen aus dem vorgelagerten<br />

Verfahren mit auszulegen.<br />

85 Allerdings gibt es einige Planfeststellungsverfahren, wo dies nach Aussagen der Umweltverbände nicht so ist.<br />

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