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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Die Öffentlichkeitsbeteiligung scheint demgegenüber eine relativ geringe Bedeutung zu haben,<br />

da sie sich in allen Fragen bei allen Akteuren maximal in einem Drittel der Fälle mit einem wesentlichen<br />

Einfluss darstellt. Ausgerechnet bei der „Standortfrage“ scheint hier so gut wie kein<br />

Einfluss mehr gegeben zu sein, wobei diese Frage gerade auch für die Öffentlichkeit in vielen<br />

Fällen von Belang sein dürfte.<br />

Hier stellt sich die Frage nach der Ursache dieses Befundes. Die Fallstudien ergeben, dass die<br />

tatsächlich vorgebrachten umweltrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit in das weitere<br />

Verfahren zwar weitgehend integriert werden, wie z.B. in die Zusammenfassende Darstellung, in<br />

letzter Konsequenz dann aber auch häufig zurückgewiesen werden. Vor allem die in Abschnitt<br />

4.5 gewonnene Erkenntnis, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung in vielen Fällen zu spät<br />

erfolgt, dürfte hier ein wesentlicher Grund sein. Die Öffentlichkeit und damit auch die Umweltverbände<br />

bekommen erst dann die Möglichkeit zur Stellungnahme, wenn die Vorhabenplanung<br />

bereits abgeschlossen ist und die Hemmnisse für eine sachgerechte Integration neuer Aspekte<br />

bei den Antragstellern sehr hoch sind. Gerade die Umweltverbände besitzen in der Regel eine<br />

besondere Raumkenntnis und können für das Vorhaben wesentliche Umweltaspekte einbringen,<br />

was auch die Beobachtungen in den Fallstudien bestätigen und die es schon frühzeitig in der<br />

Vorhabenplanung zu berücksichtigen gilt.<br />

5.1.2.4<br />

Einfluss der als erheblich eingestuften negativen Umweltauswirkungen<br />

Die als erheblich bewerteten negativen Umweltauswirkungen scheinen sich stärker auf die „Auflagen<br />

im Beschluss“ auszuwirken und niederzuschlagen als auf etwaige „Vorhabenänderungen<br />

im Laufe des Verfahrens“. Allerdings wird ein starker Einfluss auf solche Projektänderungen in<br />

55% der Fälle von den Erstellern der Antragsunterlagen gesehen, die den engsten Kontakt zum<br />

Vorhabenträger haben dürften und in einigen Fällen auch mit dem Vorhabenträger identisch<br />

sind. Daher ist dies schon ein bedeutender Anteil.<br />

Die festgestellten erheblichen negativen Umweltauswirkungen entfalten im Beschluss in vielen<br />

Fällen eine wesentliche Wirkung auf die festgesetzten „Auflagen“ zum Umweltschutz, was besonders<br />

von den Behördenmitarbeitern und den Erstellern der Antragsunterlagen mit hohen<br />

Fallanteilen konstatiert wird. Die Behördenmitarbeiter können diesen Einfluss wohl am besten<br />

beurteilen, da sie den Schritt der Entscheidung und der Festlegung der Auflagen für das Vorhaben<br />

selbst vornehmen. Auf der anderen Seite ist deshalb aber auch davon auszugehen, dass sie<br />

hier einen hohen Einfluss der von ihnen als erheblich eingestuften Umweltauswirkungen bescheinigen.<br />

Hier ist einschränkend zu erwähnen, dass in den durch die Evaluatoren untersuchten Fallstudien<br />

die ermittelten Umweltauswirkungen häufig als nicht erheblich oder nach Ausgleich als nicht<br />

mehr verbleibend beurteilt werden (siehe dazu Abschnitt 4.7), so dass sich die hier dargestellten<br />

Aussagen ausschließlich auf die tatsächlich als erheblich bewerteten Umweltauswirkungen beziehen<br />

können.<br />

5.1.3<br />

Schlussfolgerungen<br />

Eine materielle Wirkung der UVP ist nach den Befragungsergebnissen sowohl hinsichtlich der<br />

Frage der „Realisierung 137 eines Vorhabens“, des „Standortes“ und der „Ausgestaltung des<br />

137 Die Wirkung auf die Frage nach der Realisierung eines Vorhabens äußert sich dabei nicht zwangsläufig in einem häufigeren<br />

Verzicht auf das Vorhaben, sondern eher in gründlich überlegten Abwägungen auf Seiten des Vorhabenträgers hinsichtlich des<br />

Aufwandes für den Umweltschutz sowie der voraussichtlichen Durchsetzungsfähigkeit eines Vorhabens.<br />

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