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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

forderungen einer qualitativ hochwertigen UVP bzw. eines angemessenen Umweltschutzes sehr<br />

bewusst und wissen auch vielfach um ihre eigenen Wissensdefizite hinsichtlich der umweltfachlichen<br />

Inhalte. Bei den derzeit bestehenden Rahmenbedingungen vieler Mitarbeiter – gekennzeichnet<br />

durch Zeitdruck, Fachkräfte- und anderweitigen Ressourcenmangel, zunehmende<br />

Komplexität und schnelle Änderungen der rechtlichen Grundlagen sowie eine Vielzahl an entgegenstehenden<br />

Interessen in den Verfahren – kann dies aber nur zum Teil gelingen.<br />

5.5.2<br />

Würdigung<br />

5.5.2.1<br />

Stationenbezogene Anforderungen<br />

Das Verfahren der UVP stellt hohe Anforderungen an die Mitarbeiter der „zuständigen Behörden“.<br />

Obwohl die Beibringung der entscheidungserheblichen Unterlagen und Informationen<br />

dem Vorhabenträger und damit in vielen Fällen einem Gutachterbüro oder anderen Umweltfachkräften<br />

obliegt, bleibt die „zuständige Behörde“ doch diejenige Instanz, die für die Vollständigkeit<br />

und den ausreichenden Detaillierungsgrad der Informationen sorgen muss.<br />

Das erfordert bereits beim Scoping, dass die „zuständige Behörde“ eine Einschätzung darüber<br />

abgeben muss, welche Aspekte in dem jeweiligen Verfahren als mögliche erhebliche negative<br />

Umweltauswirkungen anzusehen sind und damit als entscheidungserheblich gelten können.<br />

Die eingereichten Unterlagen des Vorhabenträgers müssen auf ihre Vollständigkeit und auch auf<br />

den ausreichenden Konkretisierungsgrad hin überprüft werden, was auch durch die Stellungnahmen<br />

der beteiligten Behörden geschieht bzw. ergänzt wird. Diese Stellungnahmen sind von<br />

der „zuständigen Behörde“ in ihrer Umweltrelevanz einzuordnen und in das weitere Verfahren<br />

zu integrieren, ebenso wie die Einwendungen der Öffentlichkeit und die Ergebnisse des Erörterungstermins.<br />

In der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist dann abschließend<br />

das Gewicht zu bestimmen, das den Stellungnahmen und Einwendungen zuzuordnen ist.<br />

Die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen erfordert als Zwischenschritt ebenfalls<br />

schon eine grobe Einordnung der Entscheidungserheblichkeit, da die Zusammenfassung<br />

insbesondere diese Aspekte darzustellen hat. Die Bewertung sagt aus, ob negative Umweltauswirkungen<br />

als erheblich einzustufen sind oder nicht und schließlich ist in der Entscheidung für<br />

die als erheblich bewerteten Auswirkungen noch eine Gewichtung gegenüber den anderen Belangen<br />

vorzunehmen bzw. die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen abzuschätzen.<br />

Die „zuständige Behörde“ hat bei den einzelnen Stationen der UVP also immer wieder einzuschätzen,<br />

inwiefern erhebliche negative Umweltauswirkungen auftreten können. Somit zieht<br />

sich der Bewertungsvorgang durch das gesamte Verfahren und ist nicht auf die Station der Bewertung<br />

beschränkt.<br />

5.5.2.2<br />

Übergreifende Anforderungen<br />

Für die Durchführung einer UVP ist das sonstige Umweltrecht je nach Art des Zulassungsverfahrens<br />

für die Bewertung der Umweltauswirkungen heranzuziehen und muss für jedes einzelne<br />

Verfahren „heruntergebrochen“ werden. Mag dies dann für die einzelnen Vorhabentypen auch<br />

in wiederkehrendem und ähnlichem Umfang geschehen, so sind auch bei gleichem Vorhabentyp<br />

immer unterschiedliche Räume und/oder räumliche Ausprägungen der Schutzgüter betroffen<br />

und die Umweltauswirkungen stellen sich (auch nach den Beobachtungen bei den Fallstudienuntersuchungen)<br />

in jedem Einzelfall deutlich unterschiedlich dar.<br />

Hinsichtlich der vorhandenen Maßstäbe und Hilfsmittel existieren bei vielen Umweltaspekten<br />

keine konkret anwendbaren Vorgaben wie bestimmte Grenz- oder Richtwerte, was eine intensi-<br />

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