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249 Das SächsUVPG mit Begründung unter: http://www.brueggen-ra.de/pdf/Periodika/SKN/2007-01/SaechsUVPG_2007_vorl_na.pdf, Stand 28.8.2008.<br />

250 GV NRW. 1992, S. 175; 4.5.2004, S. 259; 13.2.2007,GV. NRW. S. 107/SGV. NRW. 2129.<br />

Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Instrument Änderungsvorschlag zum UGB-Entwurf (Stand 19.11.2007) mit Anmerkungen<br />

Behördengut- § 84a Behördengutachter<br />

achter (BHG)<br />

Anmerkung (siehe zum Behördengutachter ausführlich Abschnitt 6.4):<br />

Das Instrument „Behördengutachter“ wird grundsätzlich empfohlen. Ein detaillierter Vorschlag zur gesetzlichen Verankerung soll an dieser Stelle nicht vorgenommen<br />

werden. Zur Veranschaulichung einer möglichen gesetzlichen Ausgestaltung wird hier die Regelung des § 4 UVPG NRW sowie des § 5 (2) SächsUVPG 249<br />

wieder gegeben. Es bedarf der näheren Prüfung, inwieweit diese Regelung Modell für eine Regelung im UGB sein könnte.<br />

Inhaltlich kann nach den in diesem Vorhaben entwickelten Empfehlungen der Behördengutachter über eine Unterstützung bei der zusammenfassenden Darstellung<br />

hinaus auch bei anderen Arbeitsschritten, z.B. im Rahmen des Scoping oder der Bewertung, tätig werden. Die Letztverantwortung bei allen UVP-Stationen<br />

bleibt in jedem Fall bei der Genehmigungsbehörde.<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen - UVPG NRW - vom 29. April 1992, zuletzt geändert am 1. März 2007 250<br />

§ 4 Hinzuziehung von Sachverständigen durch die federführende Behörde<br />

(1) Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese<br />

auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung<br />

im Sinne von § 11 UVPG.<br />

(2) Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt<br />

hat.<br />

(3) Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von<br />

50 v. H. der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) - In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007<br />

§ 5 Zuständigkeiten<br />

(2) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 7, 9, § 11 Satz 1 bis 3, § 12 Halbsatz 1 UVPG im Einvernehmen mit dem<br />

Vorhabensträger einem Sachverständigen nach § 6 als Beliehenem übertragen. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung dieser Aufgaben, soweit sie sich<br />

nach den §§ 2a, 10, 11, 20 Abs. 1a und 1b Satz 1 und 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes<br />

vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666, 1667) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmen. Eine Übertragung soll nicht erfolgen, wenn Art,<br />

Umfang oder Bedeutung des Vorhabens oder der festgestellten oder erwarteten Umweltauswirkungen dem entgegenstehen. […]<br />

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