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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

schleunigt werden kann. Aus diesem Grund könnte auch hier eine Abstimmung dieser Instrumente<br />

zielführend sein (zum Instrument „UVP-Team“ siehe Abschnitt 6.5.1).<br />

6.4.8<br />

Schlussfolgerungen und Empfehlungen<br />

Zur Verbesserung der UVP-Qualität sind Lösungsansätze zu wählen, die an erster Stelle beim<br />

UVP-Vollzug ansetzen. Dazu ist bei den durchführenden Akteuren sowohl eine hohe Verfahrens-<br />

und Managementkompetenz als auch eine hohe umweltfachliche und -technische Kompetenz<br />

zu gewährleisten bzw. zu realisieren. Das Instrument „Behördengutachter“, das heißt eine Unterstützung<br />

der Behörde durch externe Gutachter, kann sowohl im Bereich der fachlichen Qualität<br />

der UVP als auch hinsichtlich der Koordinierung des UVP-Verfahrens Verbesserungen erzielen.<br />

Als Vorteile, die sich mit dem Instrument „Behördengutachter“ erreichen lassen, sind zu<br />

nennen:<br />

− Es erfolgt eine personelle, zeitliche und fachliche Entlastung der Behörden.<br />

− Eine Optimierung des Vollzugs kann unter weitgehender Beibehaltung und Berücksichtigung<br />

der gegebenen Randbedingungen, wie personell und zeitlich begrenzter Ressourcen sowie<br />

häufige (und auch in vielen Bundesländern noch weiter geplante) erhebliche Umstrukturierung<br />

innerhalb des Behördenaufbaus mit immer wieder veränderten Zuständigkeiten und<br />

Kompetenzen der Mitarbeiter, erfolgen.<br />

− Die Qualitätsverbesserung des UVP-Vollzugs wird kurz- bis mittelfristig realisierbar, gegenüber<br />

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die erst mittel- bis langfristig wirksam werden.<br />

− Gegenüber Maßnahmen der internen Kompetenzsteigerung durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen<br />

der zuständigen Behördenmitarbeiter und/oder durch die Einrichtung von sogenannten<br />

UVP-Anlaufstellen (siehe dazu ausführlich Abschnitt 6.3), die z.T. höhere Kosten<br />

nach sich ziehen, führt die Nutzung des Instruments „Behördengutachter“ für die Behörde<br />

zu einer Kostensenkung, da die zusätzlichen Kosten für den UVP-Prozess dem Vorhabenträger<br />

anzulasten sind. Für die Vorhabenträger erscheinen die zusätzlichen Kosten, wie auch die<br />

Erfahrungen aus den Bundesländern zeigen, zumutbar, soweit sie nicht durch Effizienzvorteile<br />

ohnehin geringer ausfallen.<br />

− Es ist eine höhere Rechtssicherheit der Verfahren infolge verbesserter Qualität der Bewertungsgrundlagen<br />

zu erwarten.<br />

− Durch eine bessere Nachvollziehbarkeit der Bewertungsergebnisse durch die Festlegung eines<br />

„Bewertungsprozesses“ zwischen „Behördengutachter“ und zuständiger Behörde sind die<br />

erzielten Ergebnisse transparenter, was auch zu einer höheren Akzeptanz in der Öffentlichkeit<br />

führen kann.<br />

Um diese Vorteile zu realisieren, ist die Ausgestaltung des Instruments „Behördengutachter“ in<br />

den drei unterschiedlichen Einsatz-Bereichen Qualitätssicherung der Antragsunterlagen (Option<br />

1), Erörterungstermin (Option 2) und Vorbereitung der Entscheidung (Option 3) jeweils spezifisch<br />

auszugestalten (siehe dazu Abschnitt 6.4.5). Durch die Ausgestaltung insbesondere in der<br />

Option 3 ist vor allem dem Problem zu begegnen, dass Behördenmitarbeiter eine abschließende<br />

Bewertung vornehmen, ohne im Vorfeld entsprechend eingebunden zu sein. Um den daraus<br />

resultierenden inhaltlichen „Bruch“ in der Entscheidung gegenüber den Erkenntnissen der vorherigen<br />

Verfahrensschritte zu überwinden, der derzeit schon in der Praxis feststellbar ist, erscheint<br />

die Einführung eines verbindlichen Zwischenschrittes im Rahmen der Station „Bewertung“<br />

nach § 12 UVPG erforderlich. Hier ist ein gemeinsamer Bewertungsprozess zwischen Behördengutachter<br />

und zuständigem Mitarbeiter sowie mit Unterstützung durch die Naturschutzbehörde<br />

vorzusehen. Anhand alternativer Bewertungskriterien ist ein Bewertungs-„Spektrum“<br />

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