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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

ren Entscheidung in der Sache nachzuweisen. Damit verbunden ist für den Kläger häufig die<br />

Notwendigkeit zur ergänzenden Durchführung der im Verfahren unterbliebenen UVP-Schritte<br />

mit Kosten- und Erfolgsrisiko auf dessen Seite. Da jedoch nach Verwaltungsverfahrens- und<br />

UVP-Recht der Öffentlichkeit und den Umweltverbänden diese Handlungspflichten nicht auferlegt<br />

werden, spricht vieles dafür, dies auch im Falle des Rechtsmitteleinsatzes beizubehalten.<br />

Alternativ wäre zu überlegen, etwa über Änderungen der Beweislastregeln eine ähnliche Wirkung<br />

und somit Vereinfachung des Rechtsschutzes für potenzielle Kläger bei gleichzeitiger Erhöhung<br />

des Steuerungspotenzials des Instruments zu erreichen.<br />

6.6.3.4<br />

Etablierung des Instrumentes und Aufwand für die Akteure<br />

Die Klagebefugnis ließe sich rechtstechnisch ohne besonderen Aufwand in das bestehende<br />

Recht (Umweltrechtsbehelfsgesetz bzw. UGB) integrieren. Besonders eine umweltbezogene,<br />

altruistische Verbandsklage kann integriert werden.<br />

Befürchtungen, die Einräumung von Verbandsklagerechten würde die Verfahrensdauer erheblich<br />

verlängern oder positive Zulassungsentscheidungen zu UVP-pflichtigen Vorhaben gar unmöglich<br />

machen, lassen sich empirisch nicht stützen. 246 Zwar würden die erweiterten Klagemöglichkeiten<br />

auch die Erfolgsaussichten Dritter steigern; nach den bisherigen Erfahrungen ist jedoch<br />

nicht mit einer „Klagewelle“ oder ähnlichen Erscheinungen zu rechnen. Dementsprechend<br />

wird es auch nicht zu einem übermäßigen Aufwand für Behörden und Gerichte sowie für die<br />

Vorhabenträger kommen.<br />

6.6.3.5<br />

Instrumenteller Kontext<br />

Die Ausweitung des Rechtsschutzes Dritter kann mit verstärkten Transparenz- und Dokumentationspflichten<br />

sowie einer stärkeren Einbindung (zumindest) der Umweltverbände in das Verfahren<br />

verknüpft werden. Je transparenter die Verfahren, je deutlicher die einzelnen Entscheidungswege<br />

gemacht werden und je stärker Dritte in das Verfahren eingebunden waren, umso<br />

einfacher ist es für potenzielle Kläger, aber auch für die Gerichte, zu entscheiden, ob mögliche<br />

Klagen notwendig und zielführend bzw. zulässig und begründet sind. Somit scheint die Koppelung<br />

eines erhöhten Rechtsschutzes Dritter mit einer verstärkten Transparenz- und Dokumentationspflicht<br />

sowie einer Aufwertung der Beteiligung sinnvoll.<br />

6.6.3.6<br />

Schlussfolgerung und Empfehlung<br />

Derzeit noch ist Drittbetroffenen nicht ausreichend die Möglichkeit eröffnet, sich wirksam gegen<br />

Mängel in der Umweltverträglichkeitsprüfung durchzusetzen. Dadurch haben potenzielle<br />

Rechtsmittel gegen die Verwaltungsentscheidung in Zulassungsverfahren, obgleich generell geeignet,<br />

nur eine geringe Anreizwirkung auf Behörden und Vorhabenträger zur Erhöhung der<br />

Qualität der einzelnen Elemente in der UVP. Fehlentscheidungen, die etwa aufgrund defizitärer<br />

Zusammenfassender Darstellungen und Bewertungen getroffen werden, können somit von dritter<br />

Seite häufig nicht mehr korrigiert werden.<br />

Eine Erweiterung des Rechtsschutzes Dritter würde voraussichtlich dagegen dazu beitragen, dass<br />

verstärkt die relevanten Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung in der Entscheidung zum<br />

Tragen kommen. In der Sache könnte damit eine Erhöhung der Berücksichtigung von Umwelt-<br />

246 Koch 2007, siehe dazu bereits Bizer/Ormond/Riedel 1990.<br />

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