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Transparenz bei Abschichtung<br />
Evaluation des UVPG des Bundes<br />
Die Untersuchung auf Ebene 3 hat ergeben, dass bei abgestuften Verfahren meist nur eine unzureichende<br />
Abschichtung erfolgt. Häufig wird auf der Projektebene - mit dem Verweis auf eine<br />
im Rahmen des vorgelagerten Verfahrens durchgeführte UVP - keine UVP mehr durchgeführt<br />
bzw. es werden keine zusätzlichen Umweltbelange gegenüber dem vorgelagerten Projektvorhaben<br />
mehr erhoben (siehe dazu auch Abschnitt 5.3). Hierdurch werden Umweltwirkungen insbesondere<br />
für das Schutzgut Mensch, wie baubedingte Belastungen aber auch projektbezogene<br />
Umweltbeeinträchtigungen, wie u.a. Beeinträchtigung von Erholungs- und Freizeitfunktion vernachlässigt.<br />
Vor allem besteht die Gefahr, dass durch eine intransparente Zuordnung von Abschichtungsaspekten<br />
gerade auf der Projektebene eine gezielte Auseinandersetzung mit konkreten,<br />
projektbezogenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht zum Tragen kommt<br />
(siehe hierzu auch Abschnitt 4.6).<br />
Auslegung der Unterlagen aus vorgelagerten Verfahren: Aus den oben genannten Gründen<br />
sollte im Rahmen einer Optimierung des UVP-Vollzugs im Rahmen der Öffentlichen Auslegung<br />
von Unterlagen auch die relevanten Unterlagen aus den früheren Umweltprüfungen mit ausgelegt<br />
werden. Dies sollte nicht nur den Genehmigungsbescheid (zusammen mit der „Zusammenfassenden<br />
Darstellung“ und der „Bewertung“) umfassen, sondern auch die Antragsunterlagen<br />
nach § 6 UVPG, da - wie die Untersuchung ergibt - nur diese (bisher) die Möglichkeit eröffnen,<br />
sich ein angemessenes Bild von den zu berücksichtigenden erheblichen Umweltbelangen und<br />
von den vorgesehene Maßnahmen zu verschaffen. Hierdurch wird für die Öffentlichkeit deutlich,<br />
in welchem Maß bereits Maßnahmen ergriffen wurden, welche Umweltbelange noch nicht berücksichtigt<br />
wurden und wo noch Untersuchungsbedarf besteht. Die rechtlichen Regelungen<br />
sind entsprechend zu ergänzen.<br />
Transparenz der Aufgabenaufteilung bei Abschichtung: Hier könnte eine Vorschrift zur Dokumentation<br />
der Abgrenzung und Aufteilung der Untersuchungsbelange von vor- und nachgelagerten<br />
Verfahren Abhilfe schaffen. Eine Dokumentation der im vorgelagerten Verfahren bereits<br />
berücksichtigten Kriterien sowie der noch im nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigenden<br />
Aspekte könnte sich dabei z.B. bei Straßenbauverfahren an dem Entwurf des BMVBW „Kriterien<br />
für die Abschichtung in der Straßenplanung“ (1997) orientieren (in Bechmann 2003, 144ff). Die<br />
Dokumentation ist dazu im vorgelagerten Verfahren zu erstellen und ist im nachgelagerten Verfahren<br />
entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Auch hier sollte eine entsprechende rechtliche<br />
Regelung getroffen werden.<br />
Dokumentation des Vollzugs des UVPG<br />
Eine valide wissenschaftliche Auswertung sowie eine Qualitätssicherung des UVP-Vollzugs wird<br />
erheblich dadurch erschwert, dass keine zentrale landes- oder bundesweite Erfassung der UVP-<br />
Daten erfolgt. 232 Sinnvoll wäre eine zentrale UVP-Datenbank, wie sie beispielsweise in Österreich<br />
existiert. Dazu wurde in Österreich eine UVP-Datenbank gemäß § 43 UVP-G 2000 am Umweltbundesamt<br />
als wesentlicher Bestandteil der UVP-Dokumentation eingerichtet (siehe dazu UBA<br />
Österreich 2008).<br />
Die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Projekt-Informationen betreffen eine Beschreibung<br />
des jeweiligen Vorhabens. 233 Ferner sind die wesentlichen Gründe der Entscheidungen<br />
232 Diese Einschätzung teilt auch die EU-Kommission im Rahmen ihres 5-Jahresberichts zur UVP EU-Kommission (2003). 5-Jahres-<br />
Bericht der EU-Kommission über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie. Die Erfolge der Mitgliedstaaten bei der<br />
Umsetzung der UVP-Richtlinie. , EU-Kommission.. In ihren Empfehlungen fordert sie: „Die Mitgliedstaaten sollten entsprechende<br />
[Erfassungs-]Systeme einführen, sofern diese nicht schon vorhanden sind. Dies wird [… ihnen] bei der Beurteilung des von ihnen<br />
erreichten Standes und der Qualität der geleisteten Arbeit [helfen]. Zugleich bietet sich ihnen dadurch die Möglichkeit, ihre Systeme<br />
zu verbessern.“<br />
233 Einschließlich der „UVE des Projektwerbers“ (entspricht der UVS bzw. den Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG).<br />
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