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Transparenz bei Abschichtung<br />

Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Die Untersuchung auf Ebene 3 hat ergeben, dass bei abgestuften Verfahren meist nur eine unzureichende<br />

Abschichtung erfolgt. Häufig wird auf der Projektebene - mit dem Verweis auf eine<br />

im Rahmen des vorgelagerten Verfahrens durchgeführte UVP - keine UVP mehr durchgeführt<br />

bzw. es werden keine zusätzlichen Umweltbelange gegenüber dem vorgelagerten Projektvorhaben<br />

mehr erhoben (siehe dazu auch Abschnitt 5.3). Hierdurch werden Umweltwirkungen insbesondere<br />

für das Schutzgut Mensch, wie baubedingte Belastungen aber auch projektbezogene<br />

Umweltbeeinträchtigungen, wie u.a. Beeinträchtigung von Erholungs- und Freizeitfunktion vernachlässigt.<br />

Vor allem besteht die Gefahr, dass durch eine intransparente Zuordnung von Abschichtungsaspekten<br />

gerade auf der Projektebene eine gezielte Auseinandersetzung mit konkreten,<br />

projektbezogenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nicht zum Tragen kommt<br />

(siehe hierzu auch Abschnitt 4.6).<br />

Auslegung der Unterlagen aus vorgelagerten Verfahren: Aus den oben genannten Gründen<br />

sollte im Rahmen einer Optimierung des UVP-Vollzugs im Rahmen der Öffentlichen Auslegung<br />

von Unterlagen auch die relevanten Unterlagen aus den früheren Umweltprüfungen mit ausgelegt<br />

werden. Dies sollte nicht nur den Genehmigungsbescheid (zusammen mit der „Zusammenfassenden<br />

Darstellung“ und der „Bewertung“) umfassen, sondern auch die Antragsunterlagen<br />

nach § 6 UVPG, da - wie die Untersuchung ergibt - nur diese (bisher) die Möglichkeit eröffnen,<br />

sich ein angemessenes Bild von den zu berücksichtigenden erheblichen Umweltbelangen und<br />

von den vorgesehene Maßnahmen zu verschaffen. Hierdurch wird für die Öffentlichkeit deutlich,<br />

in welchem Maß bereits Maßnahmen ergriffen wurden, welche Umweltbelange noch nicht berücksichtigt<br />

wurden und wo noch Untersuchungsbedarf besteht. Die rechtlichen Regelungen<br />

sind entsprechend zu ergänzen.<br />

Transparenz der Aufgabenaufteilung bei Abschichtung: Hier könnte eine Vorschrift zur Dokumentation<br />

der Abgrenzung und Aufteilung der Untersuchungsbelange von vor- und nachgelagerten<br />

Verfahren Abhilfe schaffen. Eine Dokumentation der im vorgelagerten Verfahren bereits<br />

berücksichtigten Kriterien sowie der noch im nachfolgenden Verfahren zu berücksichtigenden<br />

Aspekte könnte sich dabei z.B. bei Straßenbauverfahren an dem Entwurf des BMVBW „Kriterien<br />

für die Abschichtung in der Straßenplanung“ (1997) orientieren (in Bechmann 2003, 144ff). Die<br />

Dokumentation ist dazu im vorgelagerten Verfahren zu erstellen und ist im nachgelagerten Verfahren<br />

entsprechend anzupassen und zu ergänzen. Auch hier sollte eine entsprechende rechtliche<br />

Regelung getroffen werden.<br />

Dokumentation des Vollzugs des UVPG<br />

Eine valide wissenschaftliche Auswertung sowie eine Qualitätssicherung des UVP-Vollzugs wird<br />

erheblich dadurch erschwert, dass keine zentrale landes- oder bundesweite Erfassung der UVP-<br />

Daten erfolgt. 232 Sinnvoll wäre eine zentrale UVP-Datenbank, wie sie beispielsweise in Österreich<br />

existiert. Dazu wurde in Österreich eine UVP-Datenbank gemäß § 43 UVP-G 2000 am Umweltbundesamt<br />

als wesentlicher Bestandteil der UVP-Dokumentation eingerichtet (siehe dazu UBA<br />

Österreich 2008).<br />

Die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Projekt-Informationen betreffen eine Beschreibung<br />

des jeweiligen Vorhabens. 233 Ferner sind die wesentlichen Gründe der Entscheidungen<br />

232 Diese Einschätzung teilt auch die EU-Kommission im Rahmen ihres 5-Jahresberichts zur UVP EU-Kommission (2003). 5-Jahres-<br />

Bericht der EU-Kommission über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie. Die Erfolge der Mitgliedstaaten bei der<br />

Umsetzung der UVP-Richtlinie. , EU-Kommission.. In ihren Empfehlungen fordert sie: „Die Mitgliedstaaten sollten entsprechende<br />

[Erfassungs-]Systeme einführen, sofern diese nicht schon vorhanden sind. Dies wird [… ihnen] bei der Beurteilung des von ihnen<br />

erreichten Standes und der Qualität der geleisteten Arbeit [helfen]. Zugleich bietet sich ihnen dadurch die Möglichkeit, ihre Systeme<br />

zu verbessern.“<br />

233 Einschließlich der „UVE des Projektwerbers“ (entspricht der UVS bzw. den Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG).<br />

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