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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

− um die „Aufdeckung“ von fehlender Sachkenntnis bei den Mitarbeitern der Zulassungsbehörden<br />

durch die Nutzung der „Anlaufstelle“ aus dem Lichte der Disqualifizierung zu holen,<br />

− damit auch eine Imagesteigerung der Zulassungsbehörden/Mitarbeiter gezielt ansetzen kann<br />

und in der Außendarstellung eine konkrete Grundlage gegeben ist.<br />

Allerdings sind bei einer solchen Institutionalisierung drei grundlegende Fragen zu klären. Diese<br />

betreffen die ressortbezogene Angliederung einer „vorhabentypspezifischen Anlaufstelle“ und<br />

die Frage der Ebenenangliederung im Verwaltungsaufbau. Schließlich ist auch die Frage der Zugänglichkeit<br />

der „Anlaufstelle“ relevant.<br />

Ressortzugehörigkeit der „Anlaufstelle“<br />

Bezüglich der Ressortzugehörigkeit ergeben sich für die „vorhabentypspezifische Anlaufstelle“<br />

unterschiedliche Möglichkeiten, die nach den Vertiefungsinterviews jeweils bestimmte Vor- und<br />

Nachteile mit sich bringen. So spreche für eine Angliederung an das Fachressort des jeweiligen<br />

Vorhabentyps oder der jeweiligen Gruppen solcher Vorhabentypen (also z.B. Immissionsschutzbehörden<br />

oder Verkehrswegeverwaltung) in erster Linie die Nähe zu den Nutzern der „Anlaufstelle“.<br />

Dadurch werde ein ausreichend tiefer Einblick in die jeweilige Verfahrensführung und<br />

Verwaltungspraxis gewährleistet und die „Anlaufstelle“ könne am besten der Aufgabe einer<br />

konkret vorhabenbezogenen Unterstützung gerecht werden. Auf diese Weise kann außerdem<br />

Hemmnissen wie der Sorge um eine Disqualifizierung der einzelnen Mitarbeiter der Zulassungsbehörden<br />

oder auch um eventuelle Einflussverluste des Fachressorts, z.B. gegenüber einer „Anlaufstelle“<br />

mit Angliederung an einen Umweltfachbereich, entgegengewirkt werden. Hier dürften<br />

auch gegebenenfalls mögliche Ressentiments zwischen bestimmten Ressorts und das damit<br />

verbundene Misstrauen gegenüber dem Einbringen von ressorteigenen (Haus)Interessen eine<br />

Rolle spielen. Die ressortinterne Ansiedlung der „Anlaufstelle“ kann außerdem die Wege verkürzen,<br />

die für eine Nutzung der „Anlaufstelle“ innerhalb einer Behörde zu nehmen sind, da die<br />

Bereitschaft zum Verzicht auf den Dienstweg über den Vorgesetzten größer sein dürfte und<br />

unkomplizierte Kommunikationswege und -formen einfacher, d.h. ohne größeren Widerstand<br />

zu ermöglichen sind.<br />

Gegen eine ressortbezogene Zuordnung der „vorhabentypspezifischen Anlaufstelle“ spreche vor<br />

allem das Ziel einer qualitativen Verbesserung der UVP, dem durch eine Ressortzugehörigkeit<br />

eventuell nicht in optimaler Weise entsprochen werden kann. Es handelt sich damit nicht um<br />

eine unabhängige Instanz der „Anlaufstelle“, die rein bezogen auf die Ziele und Inhalte der UVP<br />

handelt, sondern immer auch im Rahmen der ressorteigenen Interessen agiert. So wird auch in<br />

den Vertiefungsinterviews deutlich gemacht, dass dadurch unter Umständen eine nicht angemessene<br />

Schwerpunktsetzung in den Fachbereichen aufgrund einer verengten fachlichen Sichtweise<br />

erfolgen könne. Auch eine einheitliche Qualität im fachübergreifenden Sinne könne damit<br />

wohl kaum gewährleistet werden.<br />

All diese Gründe sprechen für die Zuordnung einer „vorhabentypspezifischen Anlaufstelle“ an<br />

eine Umweltfachstelle oder auch an eine unabhängige und keinem Ressort zugeordnete Stelle.<br />

Bei der Umweltfachstelle ergibt sich aber neben den bereits angesprochenen möglichen Ressortfeindlichkeiten<br />

und Hemmnissen auch die Problematik der eventuell zu geringen Vertrautheit<br />

mit den Abläufen und Inhalten der Verwaltungsverfahren zur Zulassung von Vorhaben, insbesondere<br />

mit den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrenstyps (Planfeststellung, gebundene<br />

Entscheidung etc.). Eine gänzlich ressortunabhängige und zentrale, eher wissenschaftlich ausgerichteten<br />

Stelle, wie derzeit bei den UVP-Leistellen (allerdings auf Landesebene) gegeben, könnte<br />

zumindest hinsichtlich der möglichen Ressortfeindlichkeiten Abhilfe schaffen, allerdings besteht<br />

auch hier das Problem der ausreichenden Kenntnis in der vorhabentypspezifischen Verfahrens-<br />

und Verwaltungspraxis.<br />

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