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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

chen Aufgaben im Rahmen der UVP bestimmte Qualifikationen vorzuweisen sind, deren<br />

Nachweis etwa durch die Zertifizierung zu erbringen ist.<br />

In allen Fällen ist von Bedeutung, dass die titelverleihende Stelle, anders als derzeit (siehe Hartlik<br />

2006, 97), über die entsprechenden Kenntnisse verfügt und somit in der Lage ist, die Qualität<br />

der zu zertifizierenden Büros zu beurteilen oder aber von fachlicher Seite entsprechend beraten<br />

wird. Denkbar wäre hier beispielsweise eine Zertifizierung von Gutachtern durch den Deutschen<br />

Akkreditierungsrat oder ähnliche Zertifizierungsstellen unter Mitarbeit der UVP-Gesellschaft.<br />

Dadurch können Kenntnisse über die rechtlichen Voraussetzungen zur Zertifizierung von Personen<br />

einerseits und Kenntnisse über fachliche Anforderungen andererseits zusammengebracht<br />

werden.<br />

Zertifizierung von Unterlagen-Erstellern<br />

Für Zertifizierungen von Gutachterbüros bestehen bereits einige DIN-Normen, zum Beispiel die<br />

DIN EN ISO 9001 zur Zertifizierung des Qualitätsmanagements (Hartlik 2006, 98). Auch gibt es<br />

Vorgaben für die Zulassung als Umweltgutachter nach der EG-EMAS-Verordnung. 226<br />

Jedoch erscheinen diese wenig geeignet, da man für eine UVP-gemäße Zertifizierung spezifische<br />

Kriterien benötigt, die die Qualität der Dienstleistung UVP festlegen. Daher ist es notwendig,<br />

Voraussetzungen zu benennen, die für ein „UVP-Zertifikat“ geleistet werden müssen. Dies<br />

könnte beispielsweise Vorgaben zum vorhabenspezifischen Wissen umfassen. Dadurch kann<br />

sichergestellt werden, dass beim jeweiligen Gutachter Wissen vorhanden ist, das es zum einen<br />

ermöglicht, mögliche erhebliche negative Umweltauswirkungen einzuschätzen und auch Vermeidungs-<br />

und Verminderungsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand der Technik zu entwickeln.<br />

Es sollte aber auch das Vorhandensein von umweltfachlichem Wissen entsprechend geprüft<br />

werden. Diese Entwicklung des „UVP-Zertifikats“ kann vom Bund entsprechend in die Wege<br />

geleitet werden.<br />

Zu gewährleisten ist zudem, dass der Anspruch des Gutachters auf das einmal verliehene Zertifikat<br />

immer wieder verifiziert wird. In Anbetracht der Ergebnisse aus Ebene 3 sollte von zertifizierten<br />

Gutachtern auch als eine Fähigkeit verlangt werden, die Abschichtung bei gestuften Verfahren<br />

den Anforderungen gemäß abzuarbeiten und die parallele Bearbeitung der Umweltfolgenprüfinstrumente<br />

entsprechend zu koordinieren.<br />

Entsprechende Anforderungen, die ein Ersteller von Unterlagen nach § 6 UVPG zu erfüllen hat,<br />

können am ehesten in Fachgremien formuliert werden. Ergänzend bedarf es entsprechender<br />

Schulungsmaterialien sowie eines „Prüfungskanons“. Zu klären sind auch organisatorische und<br />

institutionelle Fragen für die Einrichtung der Zertifizierungsstelle sowie für die Durchführung der<br />

Zertifizierungsverfahren.<br />

Zertifizierung von Sachverständigen für behördliche Aufgaben<br />

Für Sachverständige, die mit behördlichen Aufgaben betraut werden, gibt es bereits praktikable<br />

Modelle, zum Beispiel die beliehenen Sachverständigen in Sachsen. Allerdings ist auch hierbei<br />

notwendig, die Qualitätskriterien zu definieren, die der zu beauftragende Sachverständige zu<br />

erfüllen hat. Zu gewährleisten ist ebenfalls, dass die Beleihung regelmäßig überprüft und im<br />

Zweifelsfalle auch aberkannt wird. Ob die derzeitigen Kriterien, die die Sachverständigen in<br />

Sachsen zu erfüllen haben, ausreichend sind, sollte für eine Übertragung auf andere Bundesländer<br />

überprüft werden.<br />

226 Siehe §§ 4 ff „Umweltauditgesetz“.<br />

269

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