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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

bens betroffen sein können und welche Maßnahmen konkret zur Vermeidung, Verminderung<br />

und zum Ausgleich der Auswirkungen ergriffen werden.<br />

4.6.7.2<br />

Zusammenführung der Ergebnisse und Maßnahmen aus den Umweltprüfungen<br />

Um die Aussagekraft der „Zusammenfassenden Darstellung“ zu erhöhen und um ihre Funktion<br />

als Grundlage für die „Bewertung“ zu gewährleisten, ist es notwendig sicherzustellen, dass<br />

sämtliche Ergebnisse der Umweltprüfungen (einschließlich ER, FFH-VS etc.), inklusive der jeweils<br />

als notwendig erachteten Maßnahmen, (spätestens) hier zusammen geführt werden. Dabei ist<br />

deutlich zu machen, welche Ergebnisse und Maßnahmen jeweils welche Umweltprüfung betreffen<br />

(siehe dazu auch Abschnitt 5.4). Die Form der Zusammenführung der Ergebnisse ist vorhabengruppen-<br />

und genehmigungsspezifisch zu operationalisieren.<br />

4.6.7.3<br />

Einbindung der Naturschutz- und anderen Fachbehörden<br />

Die bereits in der UVPVwV angelegte Zusammenarbeit zwischen zuständiger Behörde und der<br />

Naturschutzbehörde im Rahmen der „Zusammenfassenden Darstellung“ und der „Bewertung“<br />

ist zu verstärken. Eine Hinzuziehung gegebenenfalls auch weiterer Fachbehörden z.B. durch die<br />

Abgabe von Stellungnahmen zu einem Entwurf der „Zusammenfassenden Darstellung“ und der<br />

„Bewertung“ wäre wünschenswert.<br />

4.6.7.4<br />

Transparenz verbessern<br />

Die „Zusammenfassende Darstellung“ nach § 11 UVPG und die „Bewertung“ nach § 12 UVPG<br />

sind in der Begründung der Entscheidung aufzunehmen, wie dies im aktuellen UGB-Entwurf<br />

vorgesehen ist. Für eine Erhöhung der Transparenz sind die Abwägungskriterien und der Abwägungsvorgang<br />

plausibel darzustellen.<br />

In der „Zusammenfassenden Darstellung“ nach § 11 UVPG sind die umwelterheblichen Belange<br />

inhaltlich zu beschreiben. Es reicht nicht, lediglich auf die entsprechenden Gutachten zu verweisen.<br />

Ferner hat eine explizite, vorhabenspezifische und raumkonkrete Beschreibung sämtlicher<br />

notwendiger Maßnahmen und Vorgaben zu Vermeidung und Verminderung von Umweltbelangen<br />

sowie der notwendigen Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen zu erfolgen. Dazu sind die Umweltbelange<br />

aus Umweltprüfungen (einschließlich Angaben aus LBP, FFH-VP etc.), aus Gutachten<br />

sowie aus den Stellungnahmen und Einwendungen zusammenzuführen. Um diese Integrationsleistung<br />

zu erleichtern, empfiehlt sich eine Hilfestellung (Leitfaden, Gliederungsvorschlag<br />

o.ä.), die die einzelnen Schritte beschreibt. Diese kann auf Bundes- oder Landesebene erstellt<br />

werden.<br />

In der „Bewertung“ sind die zugrundegelegten Bewertungskriterien, die rechtlichen Grundlagen<br />

der Bewertung, der Bewertungsvorgang sowie die Bewertungsergebnisse nachvollziehbar darzulegen.<br />

Sind im Rahmen des Vorhabens mehrere Umweltprüfungen notwendig, ist die Bewertung<br />

der Umweltwirkungen nach § 12 UVPG so durchzuführen, dass für die unterschiedlichen<br />

Umweltprüfungen jeweils die spezifischen Bewertungsmaßstäbe deutlich werden.<br />

Ein weiterer Aspekt zur Transparenz betrifft die Abschichtung (siehe dazu ausführlich Abschnitt<br />

4.3.1.3). Grundsätzlich sollten in der „Zusammenfassenden Darstellung“ die erheblichen<br />

Umweltfolgen, soweit sie das konkrete Projektvorhaben betreffen, auch aus den vorgelagerten<br />

Verfahren mit aufgenommen werden. Dazu sind die zugehörigen notwendigen Vermeidungs-,<br />

Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen aus den vorgelagerten Verfahren in der „Zusammenfassenden<br />

Darstellung“ ebenfalls mit zu berücksichtigen. Diese Aspekte sind in der anschließenden<br />

„Bewertung“ mit einzubeziehen. Hier setzt auch die Bedeutung eines Monitorings<br />

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