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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

vorgenommen, da sich die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht wesentlich<br />

unterscheiden.<br />

Bei eindeutiger Zuordnung nach Landes-UVPG ist dies jedoch im jeweiligen Erhebungs-<br />

Grunddatenblatt (siehe dazu Anhang 9.4.1) vermerkt, so dass Besonderheiten bei der Durchführung<br />

der UVP ggf. auf Aspekte der landesgesetzlichen Regelungen hin überprüft werden können.<br />

27<br />

3.3.2<br />

Einbeziehung weiterer Verfahren<br />

Weitere Verfahren in die empirische Erhebung einzubeziehen erwies sich als sinnvoll, um spezifische<br />

UVP-relevante Aspekte abzudecken. Dies sind bergbauliche Verfahren, Bebauungsplanverfahren<br />

und Vorhaben mit einer Abschichtung zwischen vor- und nachgelagerten Verfahren. Die<br />

dafür maßgeblichen Überlegungen sind im Folgenden kurz erläutert.<br />

3.3.2.1<br />

Bergrechtliche Verfahren<br />

Verfahren nach dem Bergrecht sind in die Untersuchung einbezogen, da es sich trotz Planfeststellungsverfahren<br />

um ein gebundenes Verfahren handelt. Dadurch ist ein Vergleich mit der<br />

ebenfalls gebundenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung möglich. Zwar ist beim bergrechtlichen<br />

Verfahren § 4 weitgehend durch § 18 des UVPG aufgehoben. Die §§ 5 – 14 des<br />

UVPG sind aus diesem Grund im Bergrecht nicht anzuwenden, so dass im Bergrecht z.T. weniger<br />

anspruchsvolle Anforderungen gegenüber dem UVPG Anwendung finden (Storm & Bunge<br />

2007, 0600 (§ 4), Rn. 9). Dennoch ist das Vorgehen innerhalb der UVP nach Bergrecht weitgehend<br />

identisch mit dem UVPG des Bundes und ist als Untersuchungsmaterial für den Aspekt der<br />

gebundenen Entscheidung geeignet.<br />

3.3.2.2<br />

Bebauungsplanverfahren<br />

Seit der Neufassung im Juli 2001 durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie,<br />

der IVU-Richtlinie und weitere EG-Richtlinien zum Umweltschutz nimmt die Anzahl der Bebauungspläne<br />

mit UVP deutlich zu 28 (zudem ist, unabhängig davon, seit Juli 2004 – auf Basis des<br />

Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien – prinzipiell für alle Bauleitpläne<br />

eine Umweltprüfung durchzuführen).<br />

Rechtsgrundlage für die UVP-Pflichtigkeit von Bebauungsplänen ist § 17 UVPG, d. h. das UVPG<br />

legt fest, "ob" eine UVP bzw. Vorprüfung durchgeführt werden muss. Das „Wie“ der UVP einschließlich<br />

der Vorprüfung des Einzelfalles wird gem. § 17 UVPG bei Bebauungsplänen im Aufstellungsverfahren<br />

nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Im Bebauungsplanverfahren<br />

muss eine UVP also nach den Regelungen im BauGB zur Umweltprüfung erfolgen. Die Anforderungen<br />

des BauGB werden aber ergänzt durch das UVPG und das Bundesnaturschutzgesetz<br />

(Bunge 2006, 0520, S.8).<br />

Diese Verfahren werden in die Fallstudie einbezogen, um die Wirkungen dieser Sonderregelung<br />

zu untersuchen. Dies ist insbesondere auch vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass sich im<br />

Falle der Bebauungsplanung die Situation ergibt, dass hier der Antragsteller mit der Entschei-<br />

27 Es haben sich jedoch letztlich keine nennenswerten Abweichungen zwischen den verschiedenen Verfahren ergeben.<br />

28 Ein eventueller Grund für die Zunahme kann darin liegen, dass die gesetzliche Formulierung hinsichtlich der städtebaulichen<br />

Projekte, für die eine UVP durchzuführen ist, 2001 geändert wurde, indem die Kriterien konkretisiert wurden (UVP-Novelle) und<br />

daher eine Steigerung von B-Plänen mit UVP begründet liegt.<br />

37

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