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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

dungsbehörde identisch ist. Da sich bereits zum Zeitpunkt der ersten Fallstudienerhebungen im<br />

Rahmen der Pretests herauskristallisiert hat, dass die Zuständigkeiten, auch in Bezug auf funktionale<br />

Aufteilung unterschiedlicher Rollen, wesentlich für die Qualität der UVP sind, wurde die<br />

Bebauungsplanung als Vorhabengruppe mit erkennbar signifikanter Bedeutung einer UVP in die<br />

Untersuchung einbezogen, sofern es sich um ein Bebauungsplanverfahren mit einem konkreten<br />

Maßnahmen- bzw. Vorhabenbezug (Projekt-UVP) handelt. 29<br />

Das Ergebnis der UVP im Bebauungsplanverfahren findet seinen Niederschlag im Umweltbericht<br />

(§ 2a BauGB), während die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 ff. BauGB zu<br />

erfolgen hat.<br />

3.3.2.3<br />

Vor- und nachgelagerte Verfahren<br />

Bei gestuften Verfahren stellt sich das Problem, in welcher Weise eine Abschichtung zwischen<br />

den vor- und den nachgelagerten Verfahren vorzunehmen ist. Da es sich hier i.d.R. um Vorhaben<br />

mit besonders erheblichen Umweltauswirkungen handelt, wie Bundesautobahnen, Bundesstraßen<br />

oder auch großflächige bzw. großräumige Bergbauvorhaben oder Industrieansiedlungen,<br />

schien es sinnvoll, gezielt auch die jeweils vorgelagerten Verfahren zu betrachten. Dazu<br />

zählen Raumordnungsverfahren (ROV), deren UVP-Pflicht nach Landesrecht geregelt ist sowie<br />

Linienbestimmungsverfahren bzw. bei Industrieansiedlungen auch Bebauungspläne 30 .<br />

3.3.3<br />

„Ziehung“ der zu untersuchenden UVP-Fallstudien<br />

Insgesamt werden 105 Fallstudien auf Ebene 3 untersucht. Da die Anzahl der insgesamt in<br />

Deutschland durchgeführten UVP-Verfahren nicht bekannt ist, ist es nicht möglich, innerhalb der<br />

Regionen eine in Bezug auf die bundesweite Gesamtmenge prozentuale Ziehung vorzunehmen.<br />

Auch eine gewichtete Ziehung innerhalb der Regionen ist nur schwer möglich, da keine eindeutige<br />

Bezugsgröße für die Anzahl von UVP-Verfahren existiert (Anzahl der UVP Verfahren pro<br />

Einwohner oder pro Wirtschaftskraft etc.). Aus diesem Grund werden die Fallzahlen pro Region<br />

in etwa einheitlich gewählt. Damit sind innerhalb jeder zu untersuchenden Regionen etwa 17<br />

UVP-Verfahren 31 auszuwählen. Dabei gilt es zu verhindern, dass lediglich Vorhaben eines Vorhabentyps<br />

das Ergebnis dominieren. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die UVP-pflichtigen Vorhaben<br />

zu Gruppen zusammenzustellen (siehe dazu Abschnitt 3.3.3.1). Hierdurch können je<br />

Vorhabengruppe und Untersuchungsregion jeweils in etwa so viele Verfahren für Fallstudien<br />

„gezogen“ werden, wie es prozentual dem Gesamtaufkommen in der Region entspricht.<br />

Dabei geht dieser Ansatz von der idealtypischen Vorstellung aus, dass die Anzahl der tatsächlich<br />

innerhalb des Untersuchungszeitraums durchgeführten Verfahren deutlich die Anzahl der zu<br />

untersuchenden Vorhaben übersteigt, um eine Ziehung sinnvoll vornehmen zu können. 32<br />

Ferner impliziert der Ansatz, dass sämtliche Akten zu den einzelnen durchgeführten UVP-<br />

Vorhaben zugänglich sind und auch die jeweiligen Bearbeiter der ausgewählten UVP-Verfahren<br />

29 Für die Abgrenzung und Auswahl der Verfahren siehe den Zwischenbericht vom September 2007 in Abschnitt 3.1.3.<br />

30 Die Bebauungspläne werden in der Untersuchung, im Gegensatz zum Beispiel zu den ROV, nicht nur als vorgelagerte Verfahren<br />

berücksichtigt, sondern auch als eigene Gruppe bei der Untersuchung mit einbezogen (vgl. dazu Abschnitt 3.3.3.1 und Tabelle<br />

6).<br />

31 Die Werte können geringfügig abweichen, wenn beispielsweise in einem Bundesland ein besonders guter Zugriff auf abgeschichtete<br />

oder parallele Verfahren besteht oder besonders geeignete zugehörige policy-off-Verfahren zu policy-on-Vorhaben<br />

gewonnen werden können; dann können in der Untersuchungsregion entsprechend mehr Vorhaben erhoben und in anderen<br />

Untersuchungsregionen entsprechend weniger Vorhaben einbezogen werden.<br />

32 Zu den Randbedingungen der Ziehung siehe Abschnitt 3.3.3.2.<br />

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