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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
dungsbehörde identisch ist. Da sich bereits zum Zeitpunkt der ersten Fallstudienerhebungen im<br />
Rahmen der Pretests herauskristallisiert hat, dass die Zuständigkeiten, auch in Bezug auf funktionale<br />
Aufteilung unterschiedlicher Rollen, wesentlich für die Qualität der UVP sind, wurde die<br />
Bebauungsplanung als Vorhabengruppe mit erkennbar signifikanter Bedeutung einer UVP in die<br />
Untersuchung einbezogen, sofern es sich um ein Bebauungsplanverfahren mit einem konkreten<br />
Maßnahmen- bzw. Vorhabenbezug (Projekt-UVP) handelt. 29<br />
Das Ergebnis der UVP im Bebauungsplanverfahren findet seinen Niederschlag im Umweltbericht<br />
(§ 2a BauGB), während die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 ff. BauGB zu<br />
erfolgen hat.<br />
3.3.2.3<br />
Vor- und nachgelagerte Verfahren<br />
Bei gestuften Verfahren stellt sich das Problem, in welcher Weise eine Abschichtung zwischen<br />
den vor- und den nachgelagerten Verfahren vorzunehmen ist. Da es sich hier i.d.R. um Vorhaben<br />
mit besonders erheblichen Umweltauswirkungen handelt, wie Bundesautobahnen, Bundesstraßen<br />
oder auch großflächige bzw. großräumige Bergbauvorhaben oder Industrieansiedlungen,<br />
schien es sinnvoll, gezielt auch die jeweils vorgelagerten Verfahren zu betrachten. Dazu<br />
zählen Raumordnungsverfahren (ROV), deren UVP-Pflicht nach Landesrecht geregelt ist sowie<br />
Linienbestimmungsverfahren bzw. bei Industrieansiedlungen auch Bebauungspläne 30 .<br />
3.3.3<br />
„Ziehung“ der zu untersuchenden UVP-Fallstudien<br />
Insgesamt werden 105 Fallstudien auf Ebene 3 untersucht. Da die Anzahl der insgesamt in<br />
Deutschland durchgeführten UVP-Verfahren nicht bekannt ist, ist es nicht möglich, innerhalb der<br />
Regionen eine in Bezug auf die bundesweite Gesamtmenge prozentuale Ziehung vorzunehmen.<br />
Auch eine gewichtete Ziehung innerhalb der Regionen ist nur schwer möglich, da keine eindeutige<br />
Bezugsgröße für die Anzahl von UVP-Verfahren existiert (Anzahl der UVP Verfahren pro<br />
Einwohner oder pro Wirtschaftskraft etc.). Aus diesem Grund werden die Fallzahlen pro Region<br />
in etwa einheitlich gewählt. Damit sind innerhalb jeder zu untersuchenden Regionen etwa 17<br />
UVP-Verfahren 31 auszuwählen. Dabei gilt es zu verhindern, dass lediglich Vorhaben eines Vorhabentyps<br />
das Ergebnis dominieren. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die UVP-pflichtigen Vorhaben<br />
zu Gruppen zusammenzustellen (siehe dazu Abschnitt 3.3.3.1). Hierdurch können je<br />
Vorhabengruppe und Untersuchungsregion jeweils in etwa so viele Verfahren für Fallstudien<br />
„gezogen“ werden, wie es prozentual dem Gesamtaufkommen in der Region entspricht.<br />
Dabei geht dieser Ansatz von der idealtypischen Vorstellung aus, dass die Anzahl der tatsächlich<br />
innerhalb des Untersuchungszeitraums durchgeführten Verfahren deutlich die Anzahl der zu<br />
untersuchenden Vorhaben übersteigt, um eine Ziehung sinnvoll vornehmen zu können. 32<br />
Ferner impliziert der Ansatz, dass sämtliche Akten zu den einzelnen durchgeführten UVP-<br />
Vorhaben zugänglich sind und auch die jeweiligen Bearbeiter der ausgewählten UVP-Verfahren<br />
29 Für die Abgrenzung und Auswahl der Verfahren siehe den Zwischenbericht vom September 2007 in Abschnitt 3.1.3.<br />
30 Die Bebauungspläne werden in der Untersuchung, im Gegensatz zum Beispiel zu den ROV, nicht nur als vorgelagerte Verfahren<br />
berücksichtigt, sondern auch als eigene Gruppe bei der Untersuchung mit einbezogen (vgl. dazu Abschnitt 3.3.3.1 und Tabelle<br />
6).<br />
31 Die Werte können geringfügig abweichen, wenn beispielsweise in einem Bundesland ein besonders guter Zugriff auf abgeschichtete<br />
oder parallele Verfahren besteht oder besonders geeignete zugehörige policy-off-Verfahren zu policy-on-Vorhaben<br />
gewonnen werden können; dann können in der Untersuchungsregion entsprechend mehr Vorhaben erhoben und in anderen<br />
Untersuchungsregionen entsprechend weniger Vorhaben einbezogen werden.<br />
32 Zu den Randbedingungen der Ziehung siehe Abschnitt 3.3.3.2.<br />
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