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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

die zuständigen Behörden den Einsatz der elektronischen Medien im Rahmen der Vorlage der<br />

Unterlagen nach § 6 UVPG sowie bei der Beteiligung anderer Behörden zuzulassen hat (§ 8<br />

SächsUVPG).<br />

4.5.6.3<br />

Anforderungen des UVPG im Vergleich zur UVP-RL<br />

Durch die neue UVP-Richtlinie wird der Anspruch an die Öffentlichkeitsbeteiligung, wie oben<br />

gezeigt, deutlich erhöht. Allerdings bleiben die im neuen UVPG enthaltenen Vorgaben u.a. in<br />

folgenden Punkten hinter denen der UVP-Richtlinie (UVP-Rl 2003) zurück:<br />

− Kreis der zu beteiligenden Öffentlichkeit: Die „betroffene Öffentlichkeit“ ist im UVPG definiert,<br />

als „jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung … oder einen Plan … berührt<br />

werden“. Dies bedeutet eine deutlich höhere Zugangsschwelle als die Formulierung in der<br />

UVP-RL von der „Öffentlichkeit mit einem Interesse daran“.<br />

− Einsatz neuer Medien: Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG fehlt die<br />

explizite Auflistung des Einsatzes neuer Medien zur Informationsbereitstellung und gegebenenfalls<br />

zur Informationsbeschaffung. Möglicherweise kann man hier ergänzend auf das UIG<br />

zurückzugreifen.<br />

− Auslegung des Bescheids: Bei der Auslegung des Ergebnisses der UVP bzw. des abschließenden<br />

Bescheids (inkl. Begründung) sind folgende Punkte im UVPG nicht enthalten, die in der<br />

UVP-RL explizit aufgeführt sind (Art. 9 Abs. 1 UVP-RL):<br />

− gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundene Bedingungen;<br />

− nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachte Bedenken und Meinungen<br />

die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich<br />

Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;<br />

− erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche<br />

nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden<br />

sollen.<br />

4.5.6.4<br />

Einschränkungen der Öffentlichkeitsbeteiligung durch weitere Gesetze<br />

Obwohl die öffentliche Anhörung einschließlich einer mündlichen Erörterung (in den abschließenden<br />

Zulassungsverfahren) bzw. einer schriftlichen Stellungnahme der Öffentlichkeit bei vorgelagerten<br />

Verfahren im UVPG prinzipiell vorgesehen ist, kommt es in der Praxis zu weiteren<br />

Einschränkungen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund rechtlicher Regelungen für die<br />

Trägerverfahren. So besteht seit Ende 2006 im Rahmen von Planfeststellungsverfahren für besondere<br />

Infrastrukturmaßnahmen 90 (siehe auch AEG, BFStrG, WaStrG, MBPlG, LuftVG) die Möglichkeit,<br />

auf einen Erörterungstermin und damit auf eine öffentliche Anhörung zu verzichten<br />

(Wagner 2007, Rn. 1 und Rn. 60). So kann beispielsweise die Anhörungsbehörde bei Bundesfernstraßenvorhaben<br />

auf eine Erörterung verzichten (§ 17a Nr. 5 BFStrG). Auch im Rahmen des<br />

Gesetzes zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren<br />

von 2007 (BeschleunigungsG 2007) kommt es nun zu deutlichen Verringerungen<br />

der Anforderungen. Die Anzahl der Verfahren, die eine vollständige immissionsschutzrecht-<br />

90 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9.12.2006. Siehe dazu Cancik & Pascale<br />

(2007). "Beschleunigung oder Re-Arkanisierung? - Die Einschränkungen im Planfeststellungsverfahren." DÖV 2007, 60 (3), 107-<br />

114. Zur Dauer von Zulassungsverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung siehe auch Ziekow, J.,Oertel, M. P. et al. (2005). Dauer<br />

von Zulassungsverfahren. Eine empirische Untersuchung zu Implementation und Wirkungsgrad von Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung.<br />

Köln, Carl Heymanns Verlag.<br />

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