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Stationen Änderungsvorschlag zum UGB-Entwurf (Stand 19.11.2007) Begründung<br />
3. Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit(Fortführung)<br />
5. Zusammenfassende<br />
Darstellung<br />
und<br />
6. Bewertung<br />
§ 93 Einwendungen<br />
(1) Die Öffentlichkeit kann innerhalb der Auslegungsfrist und bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der<br />
Auslegungsfrist bei der in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die<br />
nicht auf besonderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Vorhabenträger beruhen. (2) […]<br />
§ 95 Bekanntmachung des Erörterungstermins<br />
(1) Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher nach § 91 Satz 1 öffentlich auch elektronisch bekannt<br />
zu machen; für die Frist ist das Erscheinungsdatum des gewählten Printmedium maßgeblich. Die nach den §§ 89<br />
und 104 beteiligten Behörden, der Antragsteller und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem<br />
Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Personen zu benachrichtigen, die Einwendungen erhoben<br />
haben, so können diese Benachrichtigungen durch die öffentliche Bekanntmachung, die auch elektronisch erfolgt,<br />
ersetzt werden. […] (2) [… ] (3) […]<br />
§ 100 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung<br />
(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage<br />
der Antragsunterlagen nach § 85, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 89 und 104 Abs. 1, der Einwendungen<br />
der Öffentlichkeit nach den §§ 93 und 105 und der Ergebnisse eigener Ermittlungen eine zusammenfassende<br />
Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Darstellung integriert schutzgutbezogen<br />
die ermittelten Auswirkungen; sie erfolgt vorhabenspezifisch und raumkonkret. Aufzunehmen Dabei sind<br />
auch die untersuchten möglichen Maßnahmen aufzunehmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />
vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren<br />
Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Beendigung des<br />
Erörterungstermins zu erarbeiten.<br />
(2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden<br />
Darstellung im Hinblick auf eine wirksame Vorsorge zum Schutz von Mensch und Umwelt nach<br />
Maßgabe der geltenden Gesetze. Dabei sind die Bewertungskriterien einschließlich der maßgeblichen gesetzlichen<br />
Grundlagen sowie der Bewertungsvorgang und die jeweiligen Bewertungsergebnisse für die betroffenen Schutzgüter<br />
darzustellen.<br />
(3) Die zusammenfassende Darstellung und Bewertung ist in die Begründung der Entscheidung aufzunehmen.<br />
Evaluation des UVPG des Bundes<br />
Zur Erhöhung der Qualität der Unterlagen<br />
sind auch nach jetziger Rechtslage Einwendungen<br />
möglich, die sich auf die<br />
Qualität dieser Unterlagen beziehen (ergänzende<br />
Qualitätssicherung).<br />
Die Hinweise auf die elektronische Bekanntmachung<br />
zielen erneut auf die Erhöhung<br />
der Transparenz.<br />
Siehe dazu Abschnitt 4.5 und 6.6.1.<br />
Die Ergebnisse der Umweltprüfinstrumente<br />
sowie die sonstigen Erkenntnisse (etwa<br />
aus den Stellungnahmen) sind in der zusammenfassenden<br />
Darstellung schutzgutbezogen<br />
zusammenzuführen (Integrationsfunktion<br />
der UVP).<br />
Als Anreiz zur Behebung der Kernprobleme<br />
mangelnder Vorhabenbezogenheit und<br />
Raumkonkretheit werden diese Punkte,<br />
über eventuelle Konkretisierungen in<br />
Verwaltungsvorschriften hinaus, bereits<br />
für den Gesetzestext vorgeschlagen.<br />
Der Verweis auf die „untersuchten möglichen“<br />
Maßnahmen verdeutlicht, dass die<br />
zusammenfassende Darstellung auch Optionen<br />
für die Entscheidung darstellen<br />
soll. Insbesondere sollen auch mögliche<br />
aus der Beteiligung hervorgebrachte<br />
Maßnahmen integriert werden.<br />
Kerninhalte der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen<br />
werden zur besseren<br />
Strukturierung dieser anspruchsvollen<br />
Aufgabe in Absatz 2 (über eventuelle<br />
Konkretisierungen in Verwaltungsvorschriften<br />
hinaus) bereits gesetzlich vorgegeben.<br />
Siehe dazu Abschnitt 4.6, 4.7 und 6.6.1.<br />
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