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Stationen Änderungsvorschlag zum UGB-Entwurf (Stand 19.11.2007) Begründung<br />

3. Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit(Fortführung)<br />

5. Zusammenfassende<br />

Darstellung<br />

und<br />

6. Bewertung<br />

§ 93 Einwendungen<br />

(1) Die Öffentlichkeit kann innerhalb der Auslegungsfrist und bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der<br />

Auslegungsfrist bei der in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die<br />

nicht auf besonderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Vorhabenträger beruhen. (2) […]<br />

§ 95 Bekanntmachung des Erörterungstermins<br />

(1) Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher nach § 91 Satz 1 öffentlich auch elektronisch bekannt<br />

zu machen; für die Frist ist das Erscheinungsdatum des gewählten Printmedium maßgeblich. Die nach den §§ 89<br />

und 104 beteiligten Behörden, der Antragsteller und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem<br />

Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Personen zu benachrichtigen, die Einwendungen erhoben<br />

haben, so können diese Benachrichtigungen durch die öffentliche Bekanntmachung, die auch elektronisch erfolgt,<br />

ersetzt werden. […] (2) [… ] (3) […]<br />

§ 100 Zusammenfassende Darstellung und Bewertung<br />

(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage<br />

der Antragsunterlagen nach § 85, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 89 und 104 Abs. 1, der Einwendungen<br />

der Öffentlichkeit nach den §§ 93 und 105 und der Ergebnisse eigener Ermittlungen eine zusammenfassende<br />

Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Darstellung integriert schutzgutbezogen<br />

die ermittelten Auswirkungen; sie erfolgt vorhabenspezifisch und raumkonkret. Aufzunehmen Dabei sind<br />

auch die untersuchten möglichen Maßnahmen aufzunehmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen<br />

vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren<br />

Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Beendigung des<br />

Erörterungstermins zu erarbeiten.<br />

(2) Die Genehmigungsbehörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden<br />

Darstellung im Hinblick auf eine wirksame Vorsorge zum Schutz von Mensch und Umwelt nach<br />

Maßgabe der geltenden Gesetze. Dabei sind die Bewertungskriterien einschließlich der maßgeblichen gesetzlichen<br />

Grundlagen sowie der Bewertungsvorgang und die jeweiligen Bewertungsergebnisse für die betroffenen Schutzgüter<br />

darzustellen.<br />

(3) Die zusammenfassende Darstellung und Bewertung ist in die Begründung der Entscheidung aufzunehmen.<br />

Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Zur Erhöhung der Qualität der Unterlagen<br />

sind auch nach jetziger Rechtslage Einwendungen<br />

möglich, die sich auf die<br />

Qualität dieser Unterlagen beziehen (ergänzende<br />

Qualitätssicherung).<br />

Die Hinweise auf die elektronische Bekanntmachung<br />

zielen erneut auf die Erhöhung<br />

der Transparenz.<br />

Siehe dazu Abschnitt 4.5 und 6.6.1.<br />

Die Ergebnisse der Umweltprüfinstrumente<br />

sowie die sonstigen Erkenntnisse (etwa<br />

aus den Stellungnahmen) sind in der zusammenfassenden<br />

Darstellung schutzgutbezogen<br />

zusammenzuführen (Integrationsfunktion<br />

der UVP).<br />

Als Anreiz zur Behebung der Kernprobleme<br />

mangelnder Vorhabenbezogenheit und<br />

Raumkonkretheit werden diese Punkte,<br />

über eventuelle Konkretisierungen in<br />

Verwaltungsvorschriften hinaus, bereits<br />

für den Gesetzestext vorgeschlagen.<br />

Der Verweis auf die „untersuchten möglichen“<br />

Maßnahmen verdeutlicht, dass die<br />

zusammenfassende Darstellung auch Optionen<br />

für die Entscheidung darstellen<br />

soll. Insbesondere sollen auch mögliche<br />

aus der Beteiligung hervorgebrachte<br />

Maßnahmen integriert werden.<br />

Kerninhalte der Bewertung und der Bewertungsgrundlagen<br />

werden zur besseren<br />

Strukturierung dieser anspruchsvollen<br />

Aufgabe in Absatz 2 (über eventuelle<br />

Konkretisierungen in Verwaltungsvorschriften<br />

hinaus) bereits gesetzlich vorgegeben.<br />

Siehe dazu Abschnitt 4.6, 4.7 und 6.6.1.<br />

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