14.03.2013 Aufrufe

download (3.897 KB) - sofia

download (3.897 KB) - sofia

download (3.897 KB) - sofia

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

Einordnung nach dem Referenten-Entwurf zum UGB I<br />

Die Aufnahme der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ist nach dem Referenten-<br />

Entwurf des UGB I vom 19.11.2007 in Kapitel 2 zur Integrierten Vorhabengenehmigung in Abschnitt<br />

5 zum Verfahren und in Unterabschnitt 4 zum Abschluss des Verfahrens in § 100 Abs. 1<br />

Satz 2 sowie auch im geltenden UVPG nach § 11 Satz 1 und in § 20 Abs. 1a Satz 1 der<br />

9. BImSchV für die zusammenfassende Darstellung vorgesehen. Außerdem ist nach § 100 Abs. 3<br />

und nach § 101 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 10 Nr. 1.1.1.8 UGB I explizit vorgesehen, dass<br />

die zusammenfassende Darstellung und die Bewertung in die Entscheidung aufzunehmen sind,<br />

sowohl für die Genehmigung als auch für die planerische Genehmigung. Allerdings findet sich<br />

diese Vorschrift bereits im geltenden Recht zumindest für die BImSchG-Verfahren nach § 21<br />

Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV, die nun über die Integrierte Vorhabengenehmigung geregelt werden.<br />

Hier verändert sich also aus rechtlicher Sicht nichts Wesentliches.<br />

Für andere Verfahrenstypen legen § 11 Satz 4 und 5 UVPG bisher nur fest, dass die zusammenfassende<br />

Darstellung in der Begründung möglich, aber nicht vorgeschrieben ist und die Begründung<br />

die Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen nur erforderlichenfalls enthält. Hier<br />

könnte eine Angleichung vorgenommen werden.<br />

Allerdings hat die bereits im Immissionsschutzrecht verankerte Vorgabe bisher den Erhebungsergebnissen<br />

nach nicht zu den gewünschten Effekten geführt (siehe dazu Abschnitt 4.7.4.1). Außerdem<br />

erscheint es fraglich, inwiefern durch eine solche Änderung auch gleichzeitig die inhaltliche<br />

Anforderung der vorhabenspezifischen und raumkonkreten Darstellung der Maßnahmen<br />

gewährleistet werden kann.<br />

4.7.5.3<br />

Erhöhung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung<br />

Um die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu erhöhen, sollten sowohl die<br />

Bewertungs- und Berücksichtigungs- bzw. Abwägungskriterien explizit benannt als auch der<br />

Berücksichtigungsvorgang detailliert dargelegt werden. Dies stellt zwar einen nicht zu unterschätzenden<br />

Aufwand für die Behörde dar, der sich allerdings bei wiederholter Durchführung<br />

reduzieren dürfte, wenn hier erste Vorlagen erstellt sind und damit auch Maßstäbe und Formulierungen<br />

zusammengetragen sind, die sich in den einzelnen Vorhabentypen häufig wiederholen.<br />

Dadurch kann sowohl ein stärkerer Lerneffekt als auch eine Arbeitsgrundlage für andere<br />

bzw. neue Mitarbeiter in den zuständigen Behörden geschaffen werden, was insbesondere bei<br />

häufigem Personalwechsel und Personalmangel von Vorteil wäre. Mit der detaillierteren Darstellung<br />

wird zu einem gewissen Maße auch sichergestellt, dass die Auseinandersetzung mit den<br />

verschiedenen Belangen intensiv stattfindet und die anzuwendenden Rechtsgrundlagen einbezogen<br />

werden. Insbesondere die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe und von Ermessenspielräumen<br />

kann nur auf diese Weise transparent gemacht werden.<br />

Einordnung nach dem Referenten-Entwurf zum UGB I<br />

Rechtlich ist dies im Referenten-Entwurf des UGB I vom 19.11.2007 in Kapitel 2 zur Integrierten<br />

Vorhabengenehmigung in Abschnitt 5 zum Verfahren und in Unterabschnitt 4 zum Abschluss<br />

des Verfahrens bereits angelegt, wonach die schriftlich abzufassende Begründung die wesentlichen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Gründe und nach Erforderlichkeit auch die Erwägungen, die<br />

das Ermessen leiten und der Entscheidung zugrundeliegen, enthalten soll (§ 101 Abs. 2 in Verbindung<br />

mit Anlage 10 Nr. 1.1.1.7. UGB I). Dies findet sich in ähnlicher Form bereits in der<br />

136

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!