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Evaluation des UVPG des Bundes<br />
4.3.3.2<br />
Lerneffekte<br />
Allerdings sei nach Aussagen einiger befragter Behördenmitarbeiter ein umfangreiches Scoping<br />
mit einem größeren Teilnehmerkreis nicht mehr erforderlich, wenn alle Beteiligten eine gewisse<br />
Erfahrung in der Erarbeitung von Umweltverträglichkeitsstudien und den Verfahrensabläufen<br />
gesammelt hätten. Zur Festlegung des Untersuchungsgegenstandes und des Umfangs der Untersuchungen<br />
genüge dann in der Regel eine bilaterale Abstimmung zwischen zuständiger Behörde<br />
und Antragsteller bzw. Ingenieurbüro, wobei auf ein frühzeitiges Hinzuziehen anderer<br />
Akteurgruppen zunehmend verzichtet werden könne.<br />
4.3.3.3<br />
Ablehnung des Scopings<br />
Nicht alle befragten Behördenmitarbeiter haben eine positive Einstellung gegenüber dem Scoping-Termin.<br />
Die Gründe dafür sind vielschichtig und nicht nur dem zusätzlichen Zeitaufwand<br />
geschuldet. Zum Teil werden Unsicherheiten hinsichtlich der Möglichkeiten und Aufgaben des<br />
„Scoping“ bei den Beteiligten deutlich. So gab es u.a. die Situation, dass laut Aussagen der zuständigen<br />
Behörde die beteiligten Umweltverbände, aber auch die beteiligten Fachbehörden das<br />
„Scoping“ mit dem Erörterungstermin verwechselten. Dies führte zu Unstimmigkeiten zwischen<br />
den beteiligten Parteien und daher zu einer gewissen Ablehnung gegenüber dem Scoping-<br />
Termin seitens der zuständigen Behörde.<br />
4.3.4<br />
Würdigung der empirischen Ergebnisse<br />
Nach § 5 UVPG muss ein Scoping-Termin nicht zwingend stattfinden. Des Weiteren ist das Thema<br />
der Unterredung häufig nicht auf Fragestellungen zur Umwelt beschränkt. Häufig werden<br />
insgesamt Fragen zu Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen besprochen,<br />
der Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung ist häufig nachrangig (Kment 2007).<br />
Dennoch zeigen die untersuchten Fallstudien, dass ein „Scoping“, in dem die zu behandelnden<br />
Schutzgüter, Wirkfaktoren und der Untersuchungsraum entsprechend festgelegt wurden, positive<br />
Auswirkungen auf die „Unterlagen nach § 6 UVPG“ sowie die „Zusammenfassende Darstellung“<br />
haben. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch die Studie von Wende (2001, 226).<br />
Diese Studie zeigt, dass das „Scoping“ nicht nur einen positiven Zusammenhang, sondern<br />
grundsätzlich einen erheblichen positiven Einfluss auf die Qualität der nachfolgenden Stationen,<br />
insbesondere auf die Qualität der „Unterlagen nach § 6 UVPG“, hat. Die “Schweizer Studie“<br />
kommt zu einem ähnlichen Ergebnis: Sie sieht, ebenso wie die vorliegende Untersuchung, einen<br />
positiven Zusammenhang zwischen der Qualität des „Scoping“ und der Qualität des gesamten<br />
UVP-Verfahrens. Durch diese „frühzeitige Klärung der materiellen und zeitlichen Anforderungen“<br />
(Sager & Schenkel 2004) können zuständige Behörde und Vorhabenträger die notwendigen<br />
Anforderungen für die Zulassung des Vorhabens klären. Kment (2007) empfiehlt auch die<br />
Hinzuziehung von Sachverständigen, beispielsweise von Naturschutzverbänden, wenn schon zu<br />
diesem Zeitpunkt klar ist, dass der Vorhabenträger die Erstellung der Unterlagen beispielsweise<br />
an ein Planungsbüro abgibt. Ein wesentlicher Vorteil ist darin zu sehen, dass in diesem frühzeitigen<br />
Planungs- und Verfahrensstadium noch die Möglichkeit besteht, die wesentlichen Umweltfolgen<br />
in ihrer Art und Dimension zu erkennen und in der konkreten Planung (weitgehend) zu<br />
bewältigen. Der Planungsprozess ist noch nicht so weit fortschritten, dass erhebliche Schwierigkeiten<br />
zur Einarbeitung von Umweltbelangen in die Vorhabenplanung zu überwinden wären.<br />
Der Entwurf des UGB zur integrierten Vorhabengenehmigung vom 19.11.2007 eröffnet die<br />
Möglichkeit einer Antragsberatung, die sich bei UVP-pflichtigen Vorhaben auch auf die für die<br />
Durchführung der UVP erheblichen Fragen erstreckt. Diese Empfehlung scheint im Vergleich mit<br />
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