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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
Stationen Änderungsvorschlag zum UGB-Entwurf (Stand 19.11.2007) Begründung<br />
3. Beteiligung<br />
der Öffentlichkeit<br />
312<br />
§ 91 Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens<br />
Sind die Antragsunterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben unverzüglich in einem Printmedium<br />
(amtliches Veröffentlichungsblatt oder Tageszeitung), das im voraussichtlichen Auswirkungsbereich des<br />
Vorhabens verbreitet ist, sowie im Internet öffentlich bekannt zu machen (öffentliche Bekanntmachung). Dabei hat<br />
sie die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrichten:<br />
1. und 2. […]<br />
3. erforderlichenfalls die Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
sowie zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung,<br />
4. die zuständige Genehmigungsbehörde unter Bekanntgabe der Aufgabenbereiche, die durch Dritte (Behördengutachter)<br />
übernommen werden. 1<br />
5. […]<br />
6. die nach § 85 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen, gegebenenfalls unter Beachtung der Maßgaben des § 85 Abs. 3, 2<br />
7. […]<br />
8. die Behörde, bei der Einwendungen elektronisch, 3 schriftlich oder zur Niederschrift […]<br />
9. bis 13. […]<br />
§ 92 Öffentliche Auslegung von Antrag und Unterlagen<br />
(1) Frühestens eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung hat die Genehmigungsbehörde zumindest<br />
folgende Unterlagen für einen Monat zur Einsichtnahme öffentlich auszulegen:<br />
1. den Antrag mit den dazu gehörigen Angaben und Unterlagen nach § 85,<br />
2. in den Fällen des § 85 Abs. 3 Satz 1 die zusammenfassende Darstellung, die Bewertung und das Ergebnis früherer<br />
Umweltprüfungen und<br />
3. die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen einschließlich Stellungnahmen<br />
der Behörden, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung vorgelegen<br />
haben.<br />
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können<br />
und die der Genehmigungsbehörde erst nach Beginn der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens vorliegen,<br />
sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen<br />
zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeit ist über das Vorliegen derartiger Informationen auch über das<br />
Internet in Kenntnis zu setzen.<br />
(2) Die Unterlagen sind bei der Genehmigungsbehörde und, soweit eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
dies erfordert, an weiteren geeigneten Stellen im voraussichtlichen Auswirkungsbereich des Vorhabens öffentlich<br />
auszulegen. Wurden die Unterlagen auf elektronischem Wege übermittelt Liegen die Unterlagen elektronisch vor,<br />
sind sie zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.<br />
(3) und (4) […]<br />
1<br />
Bei der Einschaltung von Behördengutachtern<br />
bei UVP-Vorhaben sollte bereits<br />
in der öffentlichen Bekanntmachung<br />
darauf hingewiesen werden, ob und ggf.<br />
welche behördlichen Aufgaben von wem<br />
übernommen werden, um Irritationen<br />
bei TÖB und Öffentlichkeit zu vermeiden.<br />
(Gleiches könnte für die Beteiligung einer<br />
„vorhabentypspezifischen Anlaufstelle“<br />
zu überlegen sein.)<br />
2<br />
Die Bezugnahme auf § 85 Abs. 3 führt<br />
zu einer notwendigen, stärkeren Einbeziehung<br />
der Ergebnisse aus den vorgelagerten<br />
Verfahren.<br />
3<br />
Eine elektronische Übermittlung von<br />
Éinwendungen sollte möglich sein (§ 3a<br />
VwVfG).<br />
Siehe dazu Abschnitt 4.5, 6.4 und 6.6.1.<br />
Auszulegen sind die wesentlichen Ergebnisse<br />
und Inhalte der vorgelagerten Umweltprüfungen,<br />
damit die Öffentlichkeit<br />
sich ein schlüssiges Gesamtbild von dem<br />
Verfahren machen kann.<br />
Die Stellungnahmen anderer Behörden erweisen<br />
sich in hohem Maße als ergebniswirksam;<br />
sie sind daher mit auszulegen.<br />
Zur Erhöhung der Transparenz soll die Veröffentlichung<br />
auch elektronisch über das<br />
Internet erfolgen. Angesichts der technischen<br />
Möglichkeiten, schriftliche Dokumente<br />
in elektronische umzuwandeln<br />
(etwa Einscannen), sollte dies erweitert<br />
werden.<br />
Zum Auswirkungsbereich eines Vorhabens<br />
können auch „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“<br />
gehören.<br />
Siehe dazu Abschnitt 4.5 und 6.6.1.