14.03.2013 Aufrufe

download (3.897 KB) - sofia

download (3.897 KB) - sofia

download (3.897 KB) - sofia

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

Stationen Änderungsvorschlag zum UGB-Entwurf (Stand 19.11.2007) Begründung<br />

3. Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit<br />

312<br />

§ 91 Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens<br />

Sind die Antragsunterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben unverzüglich in einem Printmedium<br />

(amtliches Veröffentlichungsblatt oder Tageszeitung), das im voraussichtlichen Auswirkungsbereich des<br />

Vorhabens verbreitet ist, sowie im Internet öffentlich bekannt zu machen (öffentliche Bekanntmachung). Dabei hat<br />

sie die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrichten:<br />

1. und 2. […]<br />

3. erforderlichenfalls die Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

sowie zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung,<br />

4. die zuständige Genehmigungsbehörde unter Bekanntgabe der Aufgabenbereiche, die durch Dritte (Behördengutachter)<br />

übernommen werden. 1<br />

5. […]<br />

6. die nach § 85 Abs. 2 vorgelegten Unterlagen, gegebenenfalls unter Beachtung der Maßgaben des § 85 Abs. 3, 2<br />

7. […]<br />

8. die Behörde, bei der Einwendungen elektronisch, 3 schriftlich oder zur Niederschrift […]<br />

9. bis 13. […]<br />

§ 92 Öffentliche Auslegung von Antrag und Unterlagen<br />

(1) Frühestens eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung hat die Genehmigungsbehörde zumindest<br />

folgende Unterlagen für einen Monat zur Einsichtnahme öffentlich auszulegen:<br />

1. den Antrag mit den dazu gehörigen Angaben und Unterlagen nach § 85,<br />

2. in den Fällen des § 85 Abs. 3 Satz 1 die zusammenfassende Darstellung, die Bewertung und das Ergebnis früherer<br />

Umweltprüfungen und<br />

3. die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen einschließlich Stellungnahmen<br />

der Behörden, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung vorgelegen<br />

haben.<br />

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können<br />

und die der Genehmigungsbehörde erst nach Beginn der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens vorliegen,<br />

sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen<br />

zugänglich zu machen. Die Öffentlichkeit ist über das Vorliegen derartiger Informationen auch über das<br />

Internet in Kenntnis zu setzen.<br />

(2) Die Unterlagen sind bei der Genehmigungsbehörde und, soweit eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

dies erfordert, an weiteren geeigneten Stellen im voraussichtlichen Auswirkungsbereich des Vorhabens öffentlich<br />

auszulegen. Wurden die Unterlagen auf elektronischem Wege übermittelt Liegen die Unterlagen elektronisch vor,<br />

sind sie zusätzlich im Internet zu veröffentlichen.<br />

(3) und (4) […]<br />

1<br />

Bei der Einschaltung von Behördengutachtern<br />

bei UVP-Vorhaben sollte bereits<br />

in der öffentlichen Bekanntmachung<br />

darauf hingewiesen werden, ob und ggf.<br />

welche behördlichen Aufgaben von wem<br />

übernommen werden, um Irritationen<br />

bei TÖB und Öffentlichkeit zu vermeiden.<br />

(Gleiches könnte für die Beteiligung einer<br />

„vorhabentypspezifischen Anlaufstelle“<br />

zu überlegen sein.)<br />

2<br />

Die Bezugnahme auf § 85 Abs. 3 führt<br />

zu einer notwendigen, stärkeren Einbeziehung<br />

der Ergebnisse aus den vorgelagerten<br />

Verfahren.<br />

3<br />

Eine elektronische Übermittlung von<br />

Éinwendungen sollte möglich sein (§ 3a<br />

VwVfG).<br />

Siehe dazu Abschnitt 4.5, 6.4 und 6.6.1.<br />

Auszulegen sind die wesentlichen Ergebnisse<br />

und Inhalte der vorgelagerten Umweltprüfungen,<br />

damit die Öffentlichkeit<br />

sich ein schlüssiges Gesamtbild von dem<br />

Verfahren machen kann.<br />

Die Stellungnahmen anderer Behörden erweisen<br />

sich in hohem Maße als ergebniswirksam;<br />

sie sind daher mit auszulegen.<br />

Zur Erhöhung der Transparenz soll die Veröffentlichung<br />

auch elektronisch über das<br />

Internet erfolgen. Angesichts der technischen<br />

Möglichkeiten, schriftliche Dokumente<br />

in elektronische umzuwandeln<br />

(etwa Einscannen), sollte dies erweitert<br />

werden.<br />

Zum Auswirkungsbereich eines Vorhabens<br />

können auch „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“<br />

gehören.<br />

Siehe dazu Abschnitt 4.5 und 6.6.1.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!