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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

ter berechtigt wären, entsprechende Unterlagen in das Verfahren einzubringen (Option 2).<br />

Schließlich kommt noch in Betracht, die Zertifizierung dann vorzuschreiben, wenn Dritte hoheitliche<br />

Aufgaben, wie zum Beispiel die Erarbeitung der Zusammenfassenden Darstellung, wahrnehmen,<br />

jedoch nicht wie der Behördengutachter (siehe dazu Abschnitt 6.4) den Verfahrensablauf<br />

managen (Option 3).<br />

Derzeit existieren für UVP-Gutachter keine besonderen Zertifizierungen oder andere Arten an<br />

Nachweisen der besonderen Sachkenntnis (Hartlik 2006, 97). Ausnahmen bilden beliehene<br />

Sachverständige, die einzelne Bundesländer bereits mit einzelnen behördlichen Aufgaben, wie<br />

der Erstellung der Zusammenfassenden Darstellung betrauen: In Sachsen beispielsweise können<br />

in immissionsschutzrechtlichen Verfahren beliehene Sachverständige, die jeweils für bestimmte<br />

Anlagentypen zugelassen sind, mit der Prüfung der eingereichten Unterlagen nach § 6 UVPG<br />

sowie der Erstellung der Zusammenfassenden Darstellung beauftragt werden.<br />

Folglich können mit Hilfe zertifizierter Gutachter auch Defizite in der Zusammenfassenden Darstellung,<br />

beispielsweise bei der Überprüfung und Durchführung notwendiger Eigenermittlungen<br />

verringert werden, da die mit diesen Aufgaben betrauten Personen hierfür speziell angeeignete<br />

Qualifikationen nachweisen können.<br />

6.5.5.2<br />

Anreize für die Nutzung des Instrumentes<br />

Unterlagen-Ersteller bzw. Gutachter-Büro<br />

Bei einer Ausgestaltung des Instruments nach Option 1 wird sich ein Gutachterbüro dann zertifizieren<br />

lassen wenn es sich einen Gewinn daraus verspricht. Zum Beispiel kann dies zu einer Verringerung<br />

der Konkurrenz führen, da nur noch diese die UVP-relevanten Antragsunterlagen erarbeiten<br />

können, die die formulierten Voraussetzungen dafür erfüllen oder das Gutachter-Büro<br />

sieht darin eine Maßnahme, das Vertrauen von möglichen Kunden zu erwerben. Zertifizierte<br />

Ersteller von UVP-Unterlagen können so gegenüber nicht zertifizierten einen Wettbewerbsvorteil<br />

erreichen und darüber hinaus ihre Reputation steigern, allerdings nur, wenn die Zertifizierung als<br />

Qualitätsmerkmal von den Auftraggebern entsprechend anerkannt wird. Weitere Anreize für<br />

eine freiwillige Zertifizierung können habituelle oder emotionale Gründe sein, weswegen sich<br />

die entsprechenden Personen dem Umweltschutz in besonderer Weise verbunden fühlen. Wird<br />

die Zertifizierung für die UVS-Ersteller gesetzlich verpflichtend, um die entsprechenden Aufgaben<br />

wahrnehmen zu können (Option 2), stellt dies hauptsächlich dann einen Anreiz dar, wenn<br />

das Zertifikat ohne allzu großen Aufwand zu erwerben ist oder wenn das Gutachter-Büro finanziell<br />

stark von dieser Einnahmequelle abhängig ist.<br />

Ermöglicht die Zertifizierung, dass ein Gutachter bestimmte behördliche Aufgaben übernimmt<br />

(Option 3), beispielsweise die Erarbeitung der Zusammenfassenden Darstellung, stellt dies für<br />

ihn eine weitere Möglichkeit der Finanzierung dar. Damit erweitert er sein Angebotsspektrum<br />

und kann sich bis zu einem gewissen Grad aus der Abhängigkeit gegenüber dem Vorhabenträger<br />

lösen. Auch kann der Gutachter darüber seine Reputation steigern, da die Zertifizierung belegt,<br />

dass er über behördlich anerkanntes verfahrenstechnisches, umweltfachliches und Wissen<br />

über bestimmte Vorhabentypen verfügt. Damit erhöht er seine Attraktivität für den Vorhabenträger,<br />

da dieser davon ausgehen kann, dass der zertifizierte und beliehene Gutachter genaue<br />

Kenntnisse über die speziellen Anforderungen der UVP an den bestimmten Vorhabentyp<br />

verfügt.<br />

Vorhabenträger<br />

Wird das Instrument nach Option 1 realisiert, führt das Nutzenkalkül des Vorhabenträgers dann<br />

zur Wahl eines zertifizierten Gutachters, wenn er sich hiervon besondere Vorteile verspricht, die<br />

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