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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

insbesondere über die Raumverträglichkeit und über mögliche, insbesondere standörtliche, Alternativen<br />

des Vorhabens entschieden. Detailplanungen, insbesondere technischer Art, finden<br />

erst auf der Zulassungsebene statt. Die vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen sind<br />

dementsprechend in ihrer Intensität und Wirkung unterschiedlichen Ebenen zuzuordnen und<br />

müssen folglich auch auf der zugehörigen Ebene unterschiedlich geprüft werden.<br />

Laut UVPVwV sind Umweltverträglichkeitsprüfungen, die für vorgelagerte Verfahren durchgeführt<br />

werden, Teilprüfungen einer einheitlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 0.2.b<br />

UVPVwV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 UVPG werden die Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung<br />

zusammengeführt. Die Abschichtung der Behandlung der Umweltauswirkungen bei vor- und<br />

nachgelagerten Verfahren dient u.a. dazu, die relevanten Umweltaspekte sowie deren Tiefe und<br />

Breite der jeweiligen Untersuchungsebene anzupassen. Insbesondere Fragen der Trassenwahl<br />

und der vorzugswürdigen Alternative werden dabei häufig auf der höheren Ebene bereits entschieden.<br />

5.3.1<br />

Erkenntnisse aus den Fallstudien<br />

In 65% der untersuchten gestuften policy-on-Fälle (N 20) ergibt die Bewertung der Abschichtung<br />

durch die Evaluatoren das Ergebnis „zum Großteil nicht nachvollziehbar“ oder „insgesamt<br />

nicht nachvollziehbar“ (ZEG Nr. 5/S 5: Wurden Abschichtungsaspekte nachvollziehbar abgestimmt?).<br />

Zudem wurde in den Scoping-Protokollen nur selten festgelegt, welche Untersuchungen<br />

auf der jeweiligen Verfahrensebene durchzuführen sind. Soweit eine Abschichtung dokumentiert<br />

wurde, finden sich Hinweise hierzu in den UVP-Unterlagen nach § 6 UVPG des vorgelagerten<br />

Verfahrens. Diese sind jedoch nur selten als nachvollziehbar oder gar ausreichend anzusehen,<br />

die Hinweise beschränken sich meist auf eine Aufzählung von einigen wenigen Aspekten.<br />

Allerdings gibt es hier auch Positiv-Beispiele, die im Vergleich als best-practice-Beispiele anzusehen<br />

sind. So wurde in Sachsen in bergbaurechtlichen Verfahren für das vor- und das nachgelagerte<br />

Verfahren ein gemeinsamer Scoping-Termin durchgeführt und die zu bearbeitenden<br />

Aspekte entsprechend abgestimmt. Die Absprachen dazu wurden in Scoping-Protokollen dokumentiert.<br />

Die Evaluierung der vorgelagerten Verfahren ergibt, dass laut den Entscheidungen auf dieser<br />

Ebene häufig „keine negativen Umweltauswirkungen“ durch das geplante Vorhaben verbleiben.<br />

In der Folge führt dies in einigen nachgelagerten Verfahren dazu, dass entweder dort nicht mehr<br />

überprüft wird, ob auf der detaillierten Maßstabsebene neue Erkenntnisse zu den bekannten<br />

Umweltauswirkungen gewonnen werden können oder es wird im Extremfall sogar, unter Verweis<br />

auf die Erkenntnisse im vorgelagerten Verfahren, keine UVP mehr durchgeführt. So ist bei<br />

Trassenverfahren teilweise ein „Missbrauch“ der Abschichtung festzustellen, indem eine sehr<br />

weitgehende Abschichtung oder gar das vollständige Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfolgt. Die Datenlage wird folglich nicht mehr aktualisiert oder raumspezifisch ergänzt.<br />

Entscheidungen in nachgelagerten Verfahren werden dann auf Basis veralteter, zum Teil zehn<br />

bis fünfzehn Jahre alter Daten getroffen. Allerdings erfolgt in den nachgelagerten Verfahren<br />

meist die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG.<br />

In den Behördenbefragungen wurde immer wieder deutlich, dass die Vorgaben zur Abschichtung<br />

aus der UVPVwV oftmals keine Anwendung finden; zum Teil sind sie den Befragten nicht<br />

bekannt.<br />

gesplitteten deutschen Recht geschuldet, wonach einerseits eine Umweltprüfung nach Baurecht gemäß BauGB und andererseits<br />

eine UVP beispielsweise im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gem. 9. BImSchV durchzuführen<br />

ist.<br />

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