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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
4.5.2.2<br />
Ergebniswirksamkeit der Beteiligung<br />
Die empirische Erhebung ergibt, dass die relevanten Umweltbelange aus den Stellungnahmen<br />
der Behörden (inkl. anderer Fachbehörden) zu 85% (N 78) in die Zusammenfassende Darstellung<br />
nach § 11 UVPG und zu 83% (N 72) in die Bewertung nach § 12 UVPG mit einfließen. Dies<br />
trifft für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Umweltverbände nicht in gleichem Maße<br />
zu. Bei knapp einem Viertel (23%, N 62) der untersuchten Fallstudien wurden die relevanten<br />
Umweltbelange aus den Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Öffentlichkeit und/oder der<br />
Umweltverbände in der Zusammenfasssenden Darstellung nach § 11 „überwiegend nicht berücksichtigt“.<br />
Eine Berücksichtigung dieser Belange in der Bewertung nach § 12 erfolgt sogar in<br />
43% (N 54) der Fälle „überwiegend nicht“. 82<br />
Allerdings sind 28% (N 50) der befragten Behördenmitarbeiter der Meinung, dass der Einfluss<br />
der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die Ausgestaltung des jeweils untersuchten Projektvorhabens<br />
mittel bis sehr groß sei. Bei den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sehen 32% der Behördenmitarbeiter<br />
einen mittleren bis sehr hohen Einfluss der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die festgesetzten<br />
Maßnahmen im Bescheid (N 46).<br />
Die Befunde zeigen, dass ein Großteil der Stellungnahmen der Behörden – insbesondere von<br />
den Umwelt- und Naturschutzbehörden und in geringerem Umfang auch der Öffentlichkeit und<br />
der Umweltverbände - maßgeblich sind, d.h. ergebniswirksam für die Entscheidung bzw. für das<br />
Vorhaben. Sie gehen in die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG und in die<br />
Entscheidung ein. Insbesondere die Fachbehörden bringen somit regelmäßig wesentliche Aspekte<br />
und nachträgliche Ergänzungen zur UVP-Unterlagen ein und tragen damit entscheidend zum<br />
Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung bei.<br />
Vergleicht man die Ergebnisse der UVP-pflichtigen Verfahren mit den nicht UVP-pflichtigen Verfahren<br />
wird deutlich, dass die Qualitätsunterschiede hier nicht so stark ausgeprägt sind, wie in<br />
anderen Bereichen der Beteiligung. Auch bei den nicht UVP-pflichtigen Verfahren gehen relevante<br />
Stellungnahmen anderer Behörden überwiegend in die Bewertung ein (78%, N 18, gegenüber<br />
83%, N 72, bei den UVP-pflichtigen). Die umweltrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit<br />
(und der Umweltverbände) finden bei den nicht UVP-pflichtigen Vorhaben zu 50%<br />
(N 8) Berücksichtigung, gegenüber 56% (N 54) bei den UVP-pflichtigen Vorhaben.<br />
Allerdings zeigt die Erhebung auch, dass in einigen Bundesländern immer weniger Kapazitäten<br />
von Seiten der Umweltverbände bestehen, ihre Aufgaben angemessen wahrzunehmen. So sind<br />
nach Aussagen einiger Behördenmitarbeiter beispielsweise Umweltverbände in Mecklenburg-<br />
Vorpommern, deren Tätigkeit überwiegend ehrenamtlich wahrgenommen wird, personell häufig<br />
nicht (mehr) in der Lage, alle erforderlichen Einwendungen vorzunehmen. In Nordrhein-<br />
Westfalen ist eine abnehmende Beteiligung der Verbände feststellbar. Die Ursachen dafür sind<br />
noch nicht näher bekannt. Eine vermutete Ursache liegt auch hier, wie in Mecklenburg-<br />
Vorpommern, in den knapper werdenden finanziellen sowie personellen Ressourcen und zeitlich<br />
engen Vorgaben für die Beteiligung.<br />
82 Dies bedeutet nicht zwingend, dass die Beiträge aus den Stellungnahmen damit irrelevant waren. Sie können auch – ohne dass<br />
sie explizit Eingang in die Entscheidungsbegründung fanden – das Ergebnis beeinflusst haben. Zudem ist es denkbar, dass sie –<br />
von der sachlichen bzw. rechtlichen Seite her – (stärker) hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Diesen Aspekten<br />
konnte jedoch im Rahmen der Untersuchung, die sich auf eine Auswertung der Akten konzentrierte, nicht weiter nachgegangen<br />
werden.<br />
88