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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

4.5.2.2<br />

Ergebniswirksamkeit der Beteiligung<br />

Die empirische Erhebung ergibt, dass die relevanten Umweltbelange aus den Stellungnahmen<br />

der Behörden (inkl. anderer Fachbehörden) zu 85% (N 78) in die Zusammenfassende Darstellung<br />

nach § 11 UVPG und zu 83% (N 72) in die Bewertung nach § 12 UVPG mit einfließen. Dies<br />

trifft für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Umweltverbände nicht in gleichem Maße<br />

zu. Bei knapp einem Viertel (23%, N 62) der untersuchten Fallstudien wurden die relevanten<br />

Umweltbelange aus den Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Öffentlichkeit und/oder der<br />

Umweltverbände in der Zusammenfasssenden Darstellung nach § 11 „überwiegend nicht berücksichtigt“.<br />

Eine Berücksichtigung dieser Belange in der Bewertung nach § 12 erfolgt sogar in<br />

43% (N 54) der Fälle „überwiegend nicht“. 82<br />

Allerdings sind 28% (N 50) der befragten Behördenmitarbeiter der Meinung, dass der Einfluss<br />

der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die Ausgestaltung des jeweils untersuchten Projektvorhabens<br />

mittel bis sehr groß sei. Bei den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sehen 32% der Behördenmitarbeiter<br />

einen mittleren bis sehr hohen Einfluss der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die festgesetzten<br />

Maßnahmen im Bescheid (N 46).<br />

Die Befunde zeigen, dass ein Großteil der Stellungnahmen der Behörden – insbesondere von<br />

den Umwelt- und Naturschutzbehörden und in geringerem Umfang auch der Öffentlichkeit und<br />

der Umweltverbände - maßgeblich sind, d.h. ergebniswirksam für die Entscheidung bzw. für das<br />

Vorhaben. Sie gehen in die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG und in die<br />

Entscheidung ein. Insbesondere die Fachbehörden bringen somit regelmäßig wesentliche Aspekte<br />

und nachträgliche Ergänzungen zur UVP-Unterlagen ein und tragen damit entscheidend zum<br />

Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung bei.<br />

Vergleicht man die Ergebnisse der UVP-pflichtigen Verfahren mit den nicht UVP-pflichtigen Verfahren<br />

wird deutlich, dass die Qualitätsunterschiede hier nicht so stark ausgeprägt sind, wie in<br />

anderen Bereichen der Beteiligung. Auch bei den nicht UVP-pflichtigen Verfahren gehen relevante<br />

Stellungnahmen anderer Behörden überwiegend in die Bewertung ein (78%, N 18, gegenüber<br />

83%, N 72, bei den UVP-pflichtigen). Die umweltrelevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit<br />

(und der Umweltverbände) finden bei den nicht UVP-pflichtigen Vorhaben zu 50%<br />

(N 8) Berücksichtigung, gegenüber 56% (N 54) bei den UVP-pflichtigen Vorhaben.<br />

Allerdings zeigt die Erhebung auch, dass in einigen Bundesländern immer weniger Kapazitäten<br />

von Seiten der Umweltverbände bestehen, ihre Aufgaben angemessen wahrzunehmen. So sind<br />

nach Aussagen einiger Behördenmitarbeiter beispielsweise Umweltverbände in Mecklenburg-<br />

Vorpommern, deren Tätigkeit überwiegend ehrenamtlich wahrgenommen wird, personell häufig<br />

nicht (mehr) in der Lage, alle erforderlichen Einwendungen vorzunehmen. In Nordrhein-<br />

Westfalen ist eine abnehmende Beteiligung der Verbände feststellbar. Die Ursachen dafür sind<br />

noch nicht näher bekannt. Eine vermutete Ursache liegt auch hier, wie in Mecklenburg-<br />

Vorpommern, in den knapper werdenden finanziellen sowie personellen Ressourcen und zeitlich<br />

engen Vorgaben für die Beteiligung.<br />

82 Dies bedeutet nicht zwingend, dass die Beiträge aus den Stellungnahmen damit irrelevant waren. Sie können auch – ohne dass<br />

sie explizit Eingang in die Entscheidungsbegründung fanden – das Ergebnis beeinflusst haben. Zudem ist es denkbar, dass sie –<br />

von der sachlichen bzw. rechtlichen Seite her – (stärker) hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Diesen Aspekten<br />

konnte jedoch im Rahmen der Untersuchung, die sich auf eine Auswertung der Akten konzentrierte, nicht weiter nachgegangen<br />

werden.<br />

88

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