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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

sentliches Indiz für die festgestellten Abhängigkeiten der UVP-Qualität von behördlichen Zuständigkeiten<br />

darstellt (siehe ausführlich Abschnitt 5.5).<br />

Insgesamt lässt sich als Schlussfolgerung festhalten, dass bei der Gewichtung der Umweltbelange<br />

in der Entscheidung bzw. der Beurteilung der umweltbezogenen Zulassungsvoraussetzungen<br />

offenbar größere Unsicherheiten bei den Bearbeitern der Entscheidungsbehörden bestehen.<br />

Diese Ergebnisse sind wohl vor allem auf die Tatsache zurückzuführen, dass nach Angabe von<br />

zahlreichen Behördenmitarbeitern die Aufgabe der Bewertung der Erheblichkeit und nachfolgend<br />

der Gewichtung der Umweltbelange bzw. der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen<br />

umfangreiche Fachkenntnisse erfordert (siehe dazu ausführlich in Abschnitt 5.5), die häufig in<br />

der Zulassungsbehörde nicht vorhanden sind und über die Behördenbeteiligung in besonderem<br />

Maße eingebracht werden müssen. Die Stellungnahmen der Behörden scheinen teilweise unter<br />

Umweltgesichtspunkten eine stärkere Ergebniswirksamkeit für die Entscheidung aufzuweisen als<br />

die Antragsunterlagen mit den Angaben zu den Umweltauswirkungen nach § 6 UVPG selbst<br />

(siehe dazu Abschnitt 4.5). 118<br />

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind aber in erster Linie die Antragsunterlagen mit den<br />

Unterlagen nach § 6 UVPG Gegenstand der Diskussion und Referenzpunkt für Stellungnahmen.<br />

Der Beitrag der Behörden (und der Öffentlichkeit) erstreckt sich nicht generell 119 mehr auf die<br />

nachfolgenden Stationen der „Zusammenfassenden Darstellung“, die einen Gesamtüberblick<br />

über die Umweltauswirkungen geben soll, die „Bewertung“ und die „Entscheidung“ (abgesehen<br />

von geforderten Nebenbestimmungen in den Stellungnahmen der beteiligten Behörden).<br />

Diese Schritte muss die zuständige Behörde in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben selbst<br />

durchführen. Im Beschluss werden dann zur Gewichtung der Umweltbelange bzw. zur Beurteilung<br />

der umweltbezogenen Zulassungsvoraussetzungen vorwiegend die Einschätzungen der<br />

beteiligten Behörden zusammengetragen, auf die sich die Entscheidungsbehörde auch nach<br />

eigenen Aussagen durchweg verlässt und verlassen muss; eine wirkliche Gegenüberstellung<br />

und/oder Diskussion von Belangen bzw. Zulassungsvoraussetzungen anhand von nachvollziehbaren<br />

Maßstäben findet (daher) nur in seltenen Fällen statt.<br />

Die (umwelt-)fachgerechte Ausübung des Ermessens- oder Abwägungsspielraumes bei der Zulassungsentscheidung<br />

bzw. bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe in den Genehmigungstatbeständen<br />

(mit besonderer Bedeutung bei gebundenen Entscheidungen) scheinen<br />

damit in der Praxis der Zulassungsverfahren mit UVP häufig eher nicht ausreichend gewährleistet<br />

zu sein.<br />

Insgesamt zeigt auch die Auswertung des Zusammenhangs zwischen der durch die Evaluatoren<br />

ermittelten „tatsächlichen Qualität“ der Entscheidungsstation (ZEG) und der „wahrgenommenen<br />

Qualität“ durch die Behördenmitarbeiter („N<strong>KB</strong>“), dass die Bewertungen hier durchaus eng<br />

miteinander korrelieren. Die Behördenmitarbeiter schätzen die Qualität der „Berücksichtigung<br />

der Ergebnisse der UVP in der Entscheidung“ also tendenziell (eher gut oder eher schlecht) ähnlich<br />

ein wie die Evaluatoren, was durchaus für ein vorhandenes Problembewusstsein bei vielen<br />

Mitarbeitern sprechen kann. 120<br />

118 Siehe dazu auch Klaffl, Bergthaler et al. (2006, 73), nach denen in den österreichischen UVP-Verfahren umweltrelevante, qualitätssteigernde<br />

und ergebniswirksame Inhalte vor allem von den beteiligten Behörden eingebracht werden.<br />

119 Bei Verfahren mit mehreren zuständigen Behörden sind diese bei der „zusammenfassenden Darstellung“ und der Bewertung zu<br />

beteiligen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UVPG, Nr. 0.5.2.4 und Nr. 0.6.2.3 UVPVwV); bei der „zusammenfassenden Darstellung“ ist bei<br />

diesen Verfahren danach auch zumindest die im Aufgabenbereich berührte Naturschutzbehörde zu beteiligen und es können<br />

weitere Behörden beteiligt werden. Beides kommt in den Fallstudien allerdings nur in wenigen Fällen vor.<br />

120 Allerdings wird bei den Behördenmitarbeitern ausschließlich abgefragt, ob die Umweltbelange angemessen berücksichtigt sind,<br />

während bei der Bewertung durch die Evaluatoren die in diesem Abschnitt behandelten Bewertungsparameter einfließen (siehe<br />

dazu Abschnitt 4.7.1.1 bis 4.7.1.3).<br />

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