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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Durch die erhöhte Transparenz des Bewertungsvorgangs ist zusätzlich mit einer höheren Akzeptanz<br />

der Ergebnisse zu rechnen.<br />

Grundsätzlich ist im Rahmen der Ausgestaltung des Instruments auszuschließen, dass das gleiche<br />

Büro, welches mit der Erstellung der Antragsunterlagen beauftragt ist, auch die „Zusammenfassende<br />

Darstellung“ und die „Bewertung“ nach §§ 11 UVPG und 12 UVPG erstellt. 198<br />

6.4.5.4<br />

Weitere Empfehlungen zur Ausgestaltung des Instruments<br />

Insgesamt ist durch die oben genannten Maßnahmen ein deutlicher Anreiz für eine qualitativ<br />

höherwertige Aufgabenerfüllung zu erwarten, durch die es gelingen kann, die Ziele des UVP-<br />

Rechts in höherem Maße zu realisieren. Darüber hinaus bieten sich zusätzlich folgende Maßnahmen<br />

zur Qualitätssicherung und zur Erhöhung der Effektivität im Rahmen des Instruments<br />

„Behördengutachter“ an:<br />

Übernahme von Aufgaben der Verfahrenskoordination und des Managements<br />

Es erscheint sinnvoll, zusätzlich zu den fachlichen Aufgaben den „Behördengutachter“ auch mit<br />

Koordinations- und Managamentaufgaben zu betrauen. Um diese Aufgaben sinnvoll wahrnehmen<br />

zu können, hat die Verfahrenskoordination bereits in der Verfahrensvorbereitung, zumindest<br />

in der Scoping-Phase zu beginnen, was österreichweit als „state of the art“ gilt (Klaffl,<br />

Bergthaler et al. 2006, 57).<br />

Da dem Vorhabenträger bei Übernahme dieser behördlichen Aufgaben ebenfalls sehr stark lenkende<br />

und auch Schwerpunkt setzende Funktion zukommt, sollten auch hier Qualität sichernde<br />

Maßnahmen ergriffen bzw. sichergestellt werden, wie sie insgesamt für die Aufgabenerfüllung<br />

in der Option 3 notwendig erscheinen (siehe dazu Abschnitt 6.5.5).<br />

Qualitätsnachweise durch die „Behördengutachter“<br />

Die im Rahmen der Fallstudien vorgefundenen Arbeiten von „Behördengutachtern“ weisen vor<br />

allem in der Option 1 durchweg eine sehr hohe Qualität auf und zwar sowohl hinsichtlich der<br />

Antragsunterlagen als auch in Bezug auf das vom „Behördengutachter“ erstellte Prüfprotokoll<br />

zur UVS (allerdings wäre hier wünschenswert die Ergebnisse anhand höherer Fallzahlen zu überprüfen).<br />

Zu beachten ist dabei jedoch, dass es sich in diesen konkreten Fällen nicht um beliehene<br />

und auch nicht um zertifizierte 199 „Behördengutachter“ handelt.<br />

Grundsätzlich erscheint eine Sicherstellung der Qualifizierung des „Behördengutachters“ wichtig<br />

(siehe dazu ausführlich Abschnitt 6.5.5). Allerdings ist im Rahmen des Behördengutachters zu<br />

unterschieden, für welchen Bereich bzw. für welche Option der Einsatz als Behördengutachter<br />

erfolgt.<br />

Für die Option 1 sind vor allem Kenntnisse zur Erstellung einer qualitativ hochwertigen UVS als<br />

Kriterium für eine Qualifizierung zu sehen. Der Nachweis der Praxiserfahrung bzw. der Routine<br />

in der Erstellung von Unterlagen nach § 6 UVPG erscheint hierfür ausreichend. Allerdings sollte<br />

eine Differenzierung nach dem Vorhabentyp nach Anlage 1 UVPG erfolgen. 200 Der Nachweis der<br />

Qualifikation könnte im Rahmen der Bewerbung für die Ausschreibung anhand bereits durchge-<br />

198 Dieser Fall ist im Rahmen der Fallstudien aufgetreten.<br />

199 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden aufgrund § 36 Gewerbeordnung (GewO) durch die Industrie- und<br />

Handelskammern oder aufgrund von § 91 Handwerksordnung (HwO) durch die Handwerkskammern oder aber durch die Berufskammern<br />

für Architekten und Ingenieure nach erfolgreichem Abschluss eines entsprechenden Prüfungsverfahrens vereidigt.<br />

200 Eine Qualifizierung bzw. Zertifizierung im Rahmen von § 29a BImSchG erscheint allein nicht ausreichend, da dies u.U. nicht die<br />

notwendigen Kenntnisse umfasst, sondern lediglich auf sicherheitstechnische Prüfungen von Anlagen sowie sicherheitstechnische<br />

Prüfungen von Unterlagen abzielt.<br />

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