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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />
chen Projektmodifikationen und Umweltvorsorgevarianten und zum anderen die Intensität genereller<br />
Projektmodifikationen technischer und räumlicher Art oder in Form des Verzichts auf<br />
einzelne Projektteile signifikant 140 abhängig von der Qualität des UVP-Prozesses darstellen, wobei<br />
der Bezug zum Scoping nach § 5 UVPG, zu den Antragsunterlagen nach § 6 UVPG und zur<br />
zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG hergestellt wird (ebd., 147 f.). Dies gelte auch<br />
speziell für umfassend und intensiv erarbeitete Antragsunterlagen in Bezug auf die Umweltauswirkungen<br />
sowie für die Intensität der Erarbeitung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />
(ebd., 159 ff.). Die Wirkungsanalyse und Auswirkungsprognose stellt nach Wende das<br />
zentrale Bindeglied zwischen der Bestandserhebung/-bewertung und der Erarbeitung des Vermeidungskonzeptes,<br />
also auch ein zentrales Element zur Verwirklichung des Umweltvorsorgezieles,<br />
dar (Wende 2001, 209).<br />
5.2.2.2<br />
Bestehende Anforderungen und Vorgaben<br />
Die Anforderung einer vorhabenspezifischen und damit auch raumkonkreten Beschreibung der<br />
Umweltauswirkungen eines Vorhabens und die Behandlung der wesentlichen Aspekte sind eindeutig<br />
im UVPG angelegt, was insbesondere für die beizubringenden Unterlagen nach § 6<br />
UVPG gilt. Schon die Unterrichtung des Vorhabenträgers durch die „zuständige Behörde“ nach<br />
§ 5 UVPG hat konkrete und auf das Vorhaben bezogene Angaben über die individuellen Anforderungen<br />
an die beizubringenden Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG zu enthalten<br />
(Kment 2007, § 5 Rn. 23). Je nach fachgesetzlicher Definition des Vorhabenbegriffs sind auch<br />
Angaben zur Errichtung einer Anlage oder die Stilllegung eines Betriebs einzuschließen. Der Umfang<br />
betrifft etwa die räumliche Ausdehnung der Untersuchungsgebiete, die zeitliche Ausdehnung<br />
und den Detaillierungsgrad sowie die Häufigkeit von Untersuchungen und Betrachtungen<br />
und die Repräsentanz von statistischem Datenmaterial (ebd., Rn. 16f.). Des Weiteren sollen fachrechtliche<br />
Bewertungsmaßstäbe erarbeitet werden, um so sicherzustellen, dass nicht zu viel,<br />
aber auch nicht zu wenig geprüft wird (Peters 2006, § 5 Rn. 11). Nach Gassner und Winkelbrandt<br />
(2005, 48 f.) ist im Scoping der planungsrelevante und entscheidungserhebliche Informationsbedarf<br />
zu identifizieren. Dieser ergibt sich aus der potenziellen Betroffenheit der Umwelt<br />
durch die Wirkfaktoren des Vorhabens und aus den Methoden zur Analyse und Bewertung<br />
der Umweltauswirkungen. In diesem Zusammenhang ist auch auf der Ebene des Scopings bereits<br />
das vorhandene Datenmaterial zu sichten und einzuschätzen, damit der erforderliche Untersuchungsumfang<br />
sinnvoll abgesteckt werden kann.<br />
Im Rahmen der Erstellung der Antragsunterlagen ist nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UVPG neben<br />
anderen Mindestanforderungen eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen negativen<br />
Umweltauswirkungen des Vorhabens zu leisten, was für die UVP von größter Bedeutung ist<br />
(Kment 2007, § 6 Rn. 17f.). Dabei müssten Angaben zu den Folgen von Immissionen auf die<br />
verschiedenen Umweltgüter gemacht werden, also beispielsweise welche Folgen Einleitungen in<br />
Gewässer für die darin tatsächlich vorkommenden Organismen haben und inwiefern die menschliche<br />
Gesundheit dadurch betroffen sein kann. Die Angaben müssten erkennbar werden lassen,<br />
welche der Schutzgüter des UVPG in welchem Ausmaß beeinträchtigt werden, weshalb<br />
auch nicht auf die Darstellung einzelner Wirkfaktoren unter der Annahme der Unterschreitung<br />
der Erheblichkeitsschwelle verzichtet werden solle, sondern dies explizit dargelegt werden müsse<br />
(ebd.). Dies ist ohne eine Verknüpfung der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren und der bestehenden<br />
räumlichen Gegebenheiten nicht möglich, so dass hier eigentlich immer vorhabenspezifische<br />
und raumkonkrete Aussagen zu erwarten wären.<br />
140 Allerdings ist die Höhe des Zusammenhangs in beiden Fällen eher als gering einzustufen.<br />
160