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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

chen Projektmodifikationen und Umweltvorsorgevarianten und zum anderen die Intensität genereller<br />

Projektmodifikationen technischer und räumlicher Art oder in Form des Verzichts auf<br />

einzelne Projektteile signifikant 140 abhängig von der Qualität des UVP-Prozesses darstellen, wobei<br />

der Bezug zum Scoping nach § 5 UVPG, zu den Antragsunterlagen nach § 6 UVPG und zur<br />

zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPG hergestellt wird (ebd., 147 f.). Dies gelte auch<br />

speziell für umfassend und intensiv erarbeitete Antragsunterlagen in Bezug auf die Umweltauswirkungen<br />

sowie für die Intensität der Erarbeitung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />

(ebd., 159 ff.). Die Wirkungsanalyse und Auswirkungsprognose stellt nach Wende das<br />

zentrale Bindeglied zwischen der Bestandserhebung/-bewertung und der Erarbeitung des Vermeidungskonzeptes,<br />

also auch ein zentrales Element zur Verwirklichung des Umweltvorsorgezieles,<br />

dar (Wende 2001, 209).<br />

5.2.2.2<br />

Bestehende Anforderungen und Vorgaben<br />

Die Anforderung einer vorhabenspezifischen und damit auch raumkonkreten Beschreibung der<br />

Umweltauswirkungen eines Vorhabens und die Behandlung der wesentlichen Aspekte sind eindeutig<br />

im UVPG angelegt, was insbesondere für die beizubringenden Unterlagen nach § 6<br />

UVPG gilt. Schon die Unterrichtung des Vorhabenträgers durch die „zuständige Behörde“ nach<br />

§ 5 UVPG hat konkrete und auf das Vorhaben bezogene Angaben über die individuellen Anforderungen<br />

an die beizubringenden Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG zu enthalten<br />

(Kment 2007, § 5 Rn. 23). Je nach fachgesetzlicher Definition des Vorhabenbegriffs sind auch<br />

Angaben zur Errichtung einer Anlage oder die Stilllegung eines Betriebs einzuschließen. Der Umfang<br />

betrifft etwa die räumliche Ausdehnung der Untersuchungsgebiete, die zeitliche Ausdehnung<br />

und den Detaillierungsgrad sowie die Häufigkeit von Untersuchungen und Betrachtungen<br />

und die Repräsentanz von statistischem Datenmaterial (ebd., Rn. 16f.). Des Weiteren sollen fachrechtliche<br />

Bewertungsmaßstäbe erarbeitet werden, um so sicherzustellen, dass nicht zu viel,<br />

aber auch nicht zu wenig geprüft wird (Peters 2006, § 5 Rn. 11). Nach Gassner und Winkelbrandt<br />

(2005, 48 f.) ist im Scoping der planungsrelevante und entscheidungserhebliche Informationsbedarf<br />

zu identifizieren. Dieser ergibt sich aus der potenziellen Betroffenheit der Umwelt<br />

durch die Wirkfaktoren des Vorhabens und aus den Methoden zur Analyse und Bewertung<br />

der Umweltauswirkungen. In diesem Zusammenhang ist auch auf der Ebene des Scopings bereits<br />

das vorhandene Datenmaterial zu sichten und einzuschätzen, damit der erforderliche Untersuchungsumfang<br />

sinnvoll abgesteckt werden kann.<br />

Im Rahmen der Erstellung der Antragsunterlagen ist nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UVPG neben<br />

anderen Mindestanforderungen eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen negativen<br />

Umweltauswirkungen des Vorhabens zu leisten, was für die UVP von größter Bedeutung ist<br />

(Kment 2007, § 6 Rn. 17f.). Dabei müssten Angaben zu den Folgen von Immissionen auf die<br />

verschiedenen Umweltgüter gemacht werden, also beispielsweise welche Folgen Einleitungen in<br />

Gewässer für die darin tatsächlich vorkommenden Organismen haben und inwiefern die menschliche<br />

Gesundheit dadurch betroffen sein kann. Die Angaben müssten erkennbar werden lassen,<br />

welche der Schutzgüter des UVPG in welchem Ausmaß beeinträchtigt werden, weshalb<br />

auch nicht auf die Darstellung einzelner Wirkfaktoren unter der Annahme der Unterschreitung<br />

der Erheblichkeitsschwelle verzichtet werden solle, sondern dies explizit dargelegt werden müsse<br />

(ebd.). Dies ist ohne eine Verknüpfung der vorhabenspezifischen Wirkfaktoren und der bestehenden<br />

räumlichen Gegebenheiten nicht möglich, so dass hier eigentlich immer vorhabenspezifische<br />

und raumkonkrete Aussagen zu erwarten wären.<br />

140 Allerdings ist die Höhe des Zusammenhangs in beiden Fällen eher als gering einzustufen.<br />

160

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