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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

Antragstellern kann aber auch ein Indiz dafür sein, dass durch die Behördenbeteiligung in der<br />

Regel zusätzliche umweltrelevante Belange eingebracht werden, was meist von den Umweltverbände<br />

begrüßt wird, während es bei den Antragstellern eher auf Ablehnung stößt.<br />

Die Qualität der Öffentlichkeitsbeteiligung wird von den Behördenmitarbeitern am besten eingeschätzt<br />

(Durchschnitt von 2,30; N 60), während die Ersteller der Unterlagen die Qualität der Beteiligung<br />

schlechtester einstufen (Durchschnitt 2,92; N 17). Von Seiten der antragstellenden Behörden<br />

(Straßenbau) wird z.T. bemängelt, dass „die Öffentlichkeitsbeteiligung eigentlich zu spät<br />

erfolgt“. Durch eine frühzeitigere Einbindung würden weniger nachträgliche Untersuchungen<br />

nötig, Änderungen am Projekt und Verzögerungen im Projektverlauf würden vermieden. Die<br />

Umweltverbände sehen Optimierungsmöglichkeiten bei der UVP in einer stärkeren Einbeziehung<br />

der Verbände bereits beim Scoping.<br />

4.5.6<br />

Rechtliche Entwicklung<br />

4.5.6.1<br />

Rechtliche Entwicklung jenseits des Erhebungszeitraums<br />

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

haben sich z.T. bereits innerhalb des Erhebungszeitraums verändert. In der Folgezeit<br />

traten weitere Änderungen hinzu, die zu berücksichtigen sind, bevor auf die Zukunft gerichtete<br />

Gestaltungsoptionen diskutiert werden können.<br />

4.5.6.2<br />

Die Änderungen im Überblick<br />

Seit der Direktwirkung der UVP-Änderungsrichtlinie in Deutschland im Jahr 1999 und der Integration<br />

ihrer Vorschriften in das UVPG im Jahr 2001, die überwiegend die rechtlichen Grundlagen<br />

der untersuchten Fallstudien darstellen, sind zahlreiche rechtliche Neuerungen mit maßgeblichem<br />

Einfluss auf Form und Inhalt der Beteiligung zu verzeichnen. Die wichtigsten sollen nachfolgend<br />

kurz skizziert werden:<br />

RL 2003/35/EG: Mittels der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung<br />

bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsrichtlinie) vom<br />

25.6.2003, werden die Anforderungen des UN/ECE-Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über<br />

den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und<br />

den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) betreffend der Säulen<br />

zur Öffentlichkeitsbeteiligung und des Zugangs zu Gerichten in europäisches Recht überführt,<br />

mit der umfassenden Verpflichtung zur Beteiligung der Öffentlichkeit einschließlich der<br />

Umweltverbände. Folgende Zielsetzung wird durch die Beteiligungsrichtlinie u.a. verfolgt:<br />

„Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es einerseits<br />

der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen<br />

von Belang sein können, und ermöglicht es andererseits auch den Entscheidungsträgern,<br />

diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess<br />

nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein<br />

für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.“<br />

(Erwägungsgrund Nr. 3)<br />

Dazu ist das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen zu berücksichtigen<br />

(Art. 2, Abs. 2 lit. c). Ferner hat sich die zuständige Behörde nach Art. 2 Abs. 2 lit.<br />

d nach Prüfung der von der Öffentlichkeit vorgebrachten Meinungen und Stellungnahmen in<br />

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