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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

ist von einer Vergabe der arbeitsintensiven Umweltgutachten an Dritte auszugehen. Ausschlaggebend<br />

für die „tatsächliche Qualität“ der Station ist der Einsatz von hoch qualifiziertem Personal,<br />

das die intensiveren und umfangreicheren Arbeiten an den Gutachten kompetent durchführen<br />

und/ oder in koordinierender Funktion begleiten kann.<br />

4.4.3<br />

Ansatzpunkte zur Optimierung aus Sicht der beteiligten Akteure<br />

4.4.3.1<br />

Qualitätseinschätzung<br />

Die Einschätzungen zur Qualität der Station „Unterlagen des Vorhabenträgers nach § 6 UVPG“<br />

liegen bezogen auf den Mittelwert bei allen befragten Akteuren relativ dicht beieinander, wobei<br />

die Qualität bei den von ihnen beurteilten Fallstudien mit einem Mittelwert 76 von 2,14 (N 14) am<br />

besten von den Erstellern der Antragsunterlagen selbst empfunden wird. Nachfolgend schätzen<br />

die Mitarbeiter der „zuständigen Behörden“ die Qualität der von ihnen bewerteten Fallstudien<br />

mit 2,25 (N 58) ebenfalls noch als gut ein, während die Qualität aus Sicht der Umweltverbände<br />

bei den durch sie bewerteten Fallstudien mit einem Mittelwert von 2,88 (N 9) im oberen Bereich<br />

des Befriedigenden liegt.<br />

Eine direkte Vergleichbarkeit der Einschätzungen der verschiedenen Akteure ist nicht möglich,<br />

da sich deren Bewertungen jeweils auf unterschiedliche Fallzahlen und auch unterschiedliche<br />

Fälle aus der Gesamtfallanzahl von 83 policy-on-Fällen bezieht. Tendenziell lässt sich festhalten,<br />

dass die Einschätzungen der Behördenmitarbeiter denen der Gutachter relativ nahe sind und<br />

auch die anteilsmäßige Verteilung der guten und schlechten Unterlagenbewertungen sowie die<br />

der mittleren Qualitäten ähnlich sind. Die Beurteilungen der Verbände fallen etwas schlechter<br />

aus.<br />

Zwischen der „tatsächlichen Qualität“ der Unterlagen des Vorhabenträgers und der „wahrgenommen<br />

Qualität“ besteht ein signifikanter Zusammenhang (p 0,02). Je höher die „tatsächliche<br />

Qualität“ dieser UVP-Station ist, desto höher ist auch die „wahrgenommene Qualität“ dieser<br />

Station durch die Behörde. Die Einschätzung der „zuständigen Behörden“ zur Qualität der Antragsunterlagen<br />

stellt sich tendenziell also ähnlich gut oder schlecht dar wie diejenige der Evaluatoren.<br />

Insofern besteht also auch auf Seiten der Behördenmitarbeiter durchaus eine vertiefte<br />

Kenntnis der Anforderungen an die vom Vorhabenträger beizubringenden Unterlagen und deren<br />

Inhalten zu den Umweltauswirkungen, die im Erhebungsinstrument „ZEG“ in erster Linie<br />

abgefragt werden.<br />

Die „tatsächliche Qualität“ der „Unterlagen nach § 6 UVPG“ korreliert außerdem sehr stark<br />

positiv mit der von der „zuständigen Behörde“ „wahrgenommenen Qualität“ des gesamten<br />

UVP-Verfahrens (p 0,004). Je höher die „tatsächliche Qualität“ dieser UVP-Station ist, desto höher<br />

ist die „wahrgenommene Qualität“ des gesamten Verfahrens durch die Behörde. Für die<br />

„zuständige Behörde“ stellt demnach die Qualität der „Unterlagen des Vorhabenträgers“ eine<br />

maßgebliche Größe in der Qualitätsbewertung des gesamten UVP-Verfahrens dar. Dies ist insofern<br />

einleuchtend, als alle weiteren Arbeitsschritte von einer guten Qualität dieser Station profitieren<br />

können und diese mit Ausnahme der Beteiligung von der „zuständigen Behörde“ zu leisten<br />

sind. Sie hat damit eine gute Arbeitsgrundlage und es ergeben sich eventuell geringere<br />

Nachforderungen und zu behandelnde Einwände und Stellungnahmen.<br />

76 Zur Einordnung der Ergebnisse: Die Notenskala reicht von 1 (sehr gut) bis 5 (sehr schlecht).<br />

77

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