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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

aber auch für die Stationen der „Zusammenfassenden Darstellung“ nach § 11 UVPG sowie der<br />

„Bewertung“ nach § 12 UVPG. 184 Diese Aufgaben werden in einigen Ländern aber auch von<br />

Gutachtern durchgeführt, die weder beliehen noch zertifiziert sind, wie zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern<br />

oder auch in Nordrhein-Westfalen.<br />

Folgende Leistungen - oder auch nur Teile davon - werden derzeit von Seiten der Behördengutachter<br />

im Rahmen der UVP angeboten:<br />

− Scoping-Termin: Vorbereitung (Entwurf des Untersuchungsrahmens und Prüfumfangs für die<br />

Antragsunterlagen nach § 6 UVPG), Teilnahme am Scoping-Termin und Erstellung des Scopingprotokolls.<br />

− Antragsunterlagen nach § 6 UVPG: Prüfung der Antragsunterlagen mit zugehörigem Prüfbericht<br />

sowie ggf. Nachforderungen zu den Antragsunterlagen.<br />

− Behördenbeteiligung: Auswertung der Stellungnahmen der Behörden.<br />

− Öffentlichkeitsbeteiligung: Vorbereitung des Erörterungstermins, Teilnahme und Protokoll.<br />

− Zusammenfassende Darstellung nach § 11 UVPG: Erstellung des Schriftstücks unter Einbeziehung<br />

der Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit sowie ggf. vorliegender weiterer<br />

Umweltuntersuchungen.<br />

− Bewertung nach § 12 UVPG: Bewertung sämtlicher erheblicher Umweltauswirkungen unter<br />

Berücksichtigung der UVP-Prüfergebnisse.<br />

− Entscheidung: Vorbereitung und/oder Mitwirkung an der Erstellung des Genehmigungsbescheides<br />

sowie Hilfestellung bei der Formulierung von Nebenbestimmungen.<br />

6.4.3.2<br />

Aufgaben der Verfahrenskoordination<br />

Neben den fachlichen Kompetenzen werden an den Behördengutachter auch Anforderungen in<br />

Bezug auf Managementkompetenzen gestellt. Hierbei geht es darum, Abstimmungsaufgaben<br />

zu übernehmen und als Bindeglied beispielsweise zwischen Behörde(n) und beteiligten Ingenieurbüros<br />

oder zwischen Juristen und Sachverständigen zu fungieren. In Österreich wird diese<br />

Koordinationsfunktion 185 bereits seit Jahren von Behördengutachtern durchgeführt und gilt als<br />

best-practice, obwohl sie rechtlich nicht vorgeschrieben ist. Einige österreichische Bundesländer<br />

favorisieren externe Spezialisten mit unterschiedlichen (auch fachlichen) Schwerpunkten, die<br />

„wesentliche Aspekte der inhaltlichen Konzentration und Abstimmung der verfahrensgegenständlichen<br />

Genehmigungsmaterien mittragen“ (siehe ausführlich Klaffl, Bergthaler et al. 2006,<br />

57 ff). Gerade die „Übersetzer“- und Abstimmungsfunktion zwischen verschiedenen Disziplinen<br />

heben die Akteure explizit hervor. Der Gutachter wird von allen Akteurgruppen (außer den Bürgerinitiativen)<br />

überwiegend als „unbedingt erforderlich“ eingeschätzt. Bei Behörden liegt die<br />

Zustimmung sogar bei über 90% (ebenda).<br />

6.4.3.3<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Die rechtliche Grundlage für die gutachterliche Begleitung von Genehmigungsverfahren stellt<br />

beispielsweise für immissionsschutzrechtliche Verfahren § 13 Abs. 1 Satz 4 der 9. BImSchV dar<br />

184 „Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 7, 9, § 11 Satz 1 bis 3, § 12 Halbsatz 1 UVPG<br />

im Einvernehmen mit dem Vorhabensträger einem Sachverständigen nach § 6 als Beliehenem übertragen.“ (§ 5 Absatz 2 Satz 1<br />

SächsUVPG).<br />

185 Zur Bedeutung der Verfahrenskoordination in der Schweiz siehe auch Sager, F., Schenkel, W. et al. (2003). Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVP). Schlussbericht, Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL): 258.<br />

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