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Sonderforschungsgruppe Institutionenanalyse und Universität Kassel<br />

a) Die „Zusammenfassende Darstellung“ wird durch die Entscheidungsbehörde selbst zusammengestellt,<br />

die anschließend auch die „Bewertung“ durchführt und die „Entscheidung“<br />

trifft.<br />

b) In manchen Fällen (meist BImSchG-Verfahren) erfolgt die Erstellung der „Zusammenfassenden<br />

Darstellung“ (z.T. auch der „Bewertung“) durch „Behördengutachter“, 106 d.h. durch<br />

Gutachter die diese behördliche Aufgabe wahrnehmen, während die zuständige Behörde<br />

auf dieser Grundlage dann (gegebenenfalls die „Bewertung“ und) die „Entscheidung“ trifft.<br />

c) Teilweise erfolgt eine Vorbereitung der „Zusammenfassenden Darstellung“ (und zum Teil<br />

auch der „Bewertung“) durch eine untergeordnete Behörde bzw. durch die Anhörungsbehörde.<br />

Die übergeordnete Ebene hat dann nur noch (gegebenenfalls die „Bewertung“ und)<br />

die „Entscheidung“ durchzuführen.<br />

Die festgestellten Korrelationen deuten daraufhin, dass ein stark ausgeprägter Zusammenhang<br />

zwischen den Stationen „Zusammenfassende Darstellung“ und „Bewertung“ sowie „Berücksichtigung<br />

der Ergebnisse der UVP in der Entscheidung“ besteht. Bei Behördenmitarbeitern, die<br />

(selbst) eine qualitativ hochwertige „Zusammenfassende Darstellung“ erstellen, ist häufig auch<br />

eine qualitativ hochwertige „Bewertung“ und „Entscheidung“ vorzufinden.<br />

Die festgestellte hohe Korrelation zwischen „Zusammenfassender Darstellung“ und „Bewertung“<br />

und „Entscheidung“ könnte in der zuvor dargestellten Konstellation a) ein Hinweis darauf<br />

sein, dass die zuständigen Mitarbeiter, die einen hohen Anspruch bei der (durch sie erstellten)<br />

„Zusammenfassenden Darstellung“ verfolgen, diesen Anspruch in der Regel auch bei der „Bewertung“<br />

und der „Entscheidung“ an sich stellen (und umgekehrt). Aus den Fällen b) und c)<br />

könnte man schließen, dass Behördenmitarbeiter, die eine qualitativ hochwertige „Zusammenfassende<br />

Darstellung“ vorgelegt bekommen, sowohl eine qualitativ hochwertige „Bewertung“<br />

durchführen als auch eine qualitativ belastbarere „Entscheidung“ treffen, weil die „Zusammenfassende<br />

Darstellung“ ihnen als belastbare Grundlage dient (und umgekehrt).<br />

Allerdings ist zu beachten, dass die Bewertung der Qualität der Stationen „Bewertung“ und<br />

„Entscheidung“ unabhängig von der Qualität der Station „Zusammenfassende Darstellung“<br />

erfolgt. D.h. auch wenn eine qualitativ schlechte „Zusammenfassende Darstellung“ vorliegt und<br />

beispielsweise erhebliche Umweltauswirkungen nicht berücksichtigt werden, kann – sofern der<br />

Bewertungsvorgang selbst qualitativ gut durchgeführt wird – die „Bewertung“ durchaus durch<br />

den Evaluator als qualitativ „sehr gut“ bewertet werden. 107<br />

Trotzdem zeigt die Korrelation zwischen den Stationen, dass bei einer schlechten „Zusammenfassenden<br />

Darstellung“ kaum eine gute „Bewertung“ vorzufinden ist und umgekehrt, eine sehr<br />

gute „Zusammenfassende Darstellung“ meist auch eine gute „Bewertung“ und „Entscheidung“<br />

nach sich zieht. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes kann eine starke Korrelation auch bei<br />

Vorhaben, bei denen die „Entscheidung“ nicht durch den gleichen Bearbeiter erfolgt wie die<br />

Erstellung der „Zusammenfassenden Darstellung“ und die „Bewertung“ 108 , ein Indiz dafür sein,<br />

dass der Qualität der „Zusammenfassenden Darstellung“ nicht nur eine hohe Bedeutung zu<br />

106 Siehe dazu den Gestaltungsvorschlag in Abschnitt 6.4.<br />

107 Hierdurch wird erreicht, dass jede Station unabhängig von den vorherigen Stationen bewertet wird. D.h. es wird jede Station<br />

getrennt überprüft, inwieweit die normativen Anforderungen im Rahmen dieser Station (z.B. eine korrekte Bewertung anhand<br />

der vorgegebenen Informationen) erfüllt werden. Diese Vorgehensweise vermeidet, dass ein „Fehler“ durch sämtliche Stationen<br />

„durchschlägt“ und sämtliche nachfolgende Stationen schlecht beurteilt werden, nur weil eine der vorhergehenden Stationen<br />

qualitativ schlecht abschneidet. Nur so ist gewährleistet, dass ein qualitativ schlechtes Abschneiden sich tatsächlich nur auf „Fehler“<br />

in dieser Station bezieht und gegebenenfalls notwenige Instrumente zur Optimierung dann ebenfalls nur an dieser Stelle<br />

anzusetzen haben.<br />

108 In Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise, wo häufig im Rahmen von BImSchG-Verfahren „Behördengutachter“ eingesetzt<br />

werden, besteht eine Korrelation zwischen „Zusammenfassender Darstellung“ und „Entscheidung“ von f 0,72 (zwischen „Bewertung“<br />

und „Entscheidung“ ist f 0,84).<br />

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