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Evaluation des UVPG des Bundes<br />

Bewertung mit einer qualitativ hochwertigen Beteiligung korreliert: Beim Vergleich von UVPpflichtigen<br />

mit nicht UVP-pflichtigen Verfahren ist die Qualität der Bewertung zum Teil deutlich<br />

schlechter als bei UVP-pflichtigen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Dies ist zum einen<br />

deshalb der Fall, weil hier in besonderem Maß Einwendungen (sofern sie vorlagen) nicht berücksichtigt<br />

werden. Zum anderen aber auch deshalb, weil hier die Umweltbelange insgesamt und<br />

besonders auch Vermeidungs- und Verminderungsaspekte deutlich weniger Berücksichtigung<br />

finden als bei UVP-pflichtigen Verfahren (siehe ausführlich Station „Zusammenfassende Darstellung<br />

und Bewertung“ Abschnitt 4.6).<br />

4.5.3<br />

Auswertung zur Effizienz<br />

Die Betrachtung der Effizienz in der Station „Beteiligung“ ist nur eingeschränkt möglich. Der<br />

Aufwand der zuständigen Behördenmitarbeiter für die Beteiligung ist nur bedingt aussagekräftig,<br />

da viele Mitarbeiter der „zuständigen Behörde“ den Erörterungstermin nicht selbst durchführen,<br />

sondern dies durch die Anhörungsbehörde erfolgt. Die vorliegenden Daten für diese<br />

UVP-Station bilden somit nicht immer den insgesamt zu leistenden Aufwand ab (einschließlich<br />

der Durchführung des Erörterungstermins). Auch können die Ergebnisse aufgrund der relativ<br />

geringen Fallzahlen nur als Indiz gelten.<br />

Bei mittleren UVP-Vorhaben mit einer Größenordnung von 1,5 bis 15 Mio. € Investitionssumme<br />

liegt der Aufwand der zuständige Behörde für die Öffentlichkeitsbeteiligung bei ca. 2-2,5 Arbeitstagen<br />

(Median 2, N 16). In drei Fällen ist ein Zeitaufwand mit 60 Tagen angegeben. In diesen<br />

Verfahren wurde eine positive Korrelation 84 zwischen Qualität der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

und Aufwand durch die zuständige Behörde (f 0,1323) berechnet. Mit zunehmendem Personalaufwand<br />

steigt also die „tatsächliche Qualität“ der Öffentlichkeitsbeteiligung. Für die Behördenbeteiligung<br />

lässt sich demgegenüber keine Korrelation nachweisen. Auch für die kleineren Verfahren<br />

(bis 1,5 Mio. € Investitionssumme) und für die Großvorhaben mit Größenordnung von<br />

über 15 Mio. € Investitionssumme zeigen die Erhebungsdaten keine Korrelation zwischen zusätzlichem<br />

Personalaufwand in der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligungsqualität.<br />

4.5.4<br />

Verfahrenssprozedere der Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

Im Rahmen des Verfahrensprozederes geht es darum, potenzielle Schwachstellen bzw. Probleme<br />

im Verfahrensablauf der Beteiligung - und hier der Öffentlichkeitsbeteiligung - zu identifizieren.<br />

Die Erkenntnisse lassen sich nur zum Teil aus der Auswertung der Aktenlage erzielen. Sie werden<br />

daher ergänzt durch die durchgeführten Gespräche mit den Beteiligten und basieren auf<br />

den qualitativ auszuwertenden Befunden. Die Ergebnisse geben die innerhalb der Gruppe der<br />

Evaluatoren unstrittigen Einschätzungen wieder.<br />

4.5.4.1<br />

Uneinheitliche Regelungen der Verbändebeteiligung<br />

Grundsätzlich sieht das UVPG in den §§ 7 bis 9b Vorgaben zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung<br />

vor. Unterschiede in der Öffentlichkeitsbeteiligung zeigen sich jedoch teilweise bei der<br />

Beteiligung der Umweltverbände. In den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern<br />

84<br />

Für die Einordnung der Korrelationskoeffizienten siehe Abschnitt 3.4.2.4. Der Wert von 0,1323 bezeichnet einen signifikanten<br />

Zusammenhang im mittleren Bereich.<br />

91

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